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Synopse aller Änderungen des GvKostG am 01.01.2024

Diese Gegenüberstellung vergleicht die jeweils alte Fassung (linke Spalte) mit der neuen Fassung (rechte Spalte) aller am 1. Januar 2024 durch Artikel 17 des SozERG geänderten Einzelnormen. Synopsen für andere Änderungstermine finden Sie in der Änderungshistorie des GvKostG.

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Verpasst?

GvKostG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2024 geltenden Fassung
GvKostG n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2024 geltenden Fassung
durch Artikel 17 G. v. 12.12.2019 BGBl. I S. 2652; zuletzt geändert durch Artikel 14 G. v. 22.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 408

Gliederung

(Textabschnitt unverändert)

Abschnitt 1 Allgemeine Vorschriften
    § 1 Geltungsbereich
    § 2 Kostenfreiheit
    § 3 Auftrag
    § 3a Rechtsbehelfsbelehrung
    § 4 Vorschuss
    § 5 Kostenansatz, Erinnerung, Beschwerde, Gehörsrüge
    § 6 Nachforderung
    § 7 Nichterhebung von Kosten wegen unrichtiger Sachbehandlung
    § 8 Verjährung, Verzinsung
    § 9 Höhe der Kosten
Abschnitt 2 Gebührenvorschriften
    § 10 Abgeltungsbereich der Gebühren
    § 11 Tätigkeit zur Nachtzeit, an Sonnabenden, Sonn- und Feiertagen
    § 12 Siegelungen, Vermögensverzeichnisse, Proteste und ähnliche Geschäfte
Abschnitt 3 Auslagenvorschriften
    § 12a Erhöhtes Wegegeld
Abschnitt 4 Kostenzahlung
    § 13 Kostenschuldner
    § 14 Fälligkeit
    § 15 Entnahmerecht
    § 16 Verteilung der Verwertungskosten
    § 17 Verteilung der Auslagen bei der Durchführung mehrerer Aufträge
Abschnitt 5 Übergangs- und Schlussvorschriften
    § 18 Übergangsvorschrift
    § 19 Übergangsvorschrift aus Anlass des Inkrafttretens dieses Gesetzes
(Text alte Fassung) nächste Änderung

    § 20
(Text neue Fassung)

    § 20 Übergangsregelung aus Anlass des Gesetzes zur Regelung des Sozialen Entschädigungsrechts
    Anlage (zu § 9) Kostenverzeichnis

§ 2 Kostenfreiheit


(1) 1 Von der Zahlung der Kosten sind befreit der Bund, die Länder und die nach dem Haushaltsplan des Bundes oder eines Landes für Rechnung des Bundes oder eines Landes verwalteten öffentlichen Körperschaften oder Anstalten, bei einer Zwangsvollstreckung nach § 885 der Zivilprozessordnung wegen der Auslagen jedoch nur, soweit diese einen Betrag von 5.000 Euro nicht übersteigen. 2 Bei der Vollstreckung wegen öffentlich-rechtlicher Geldforderungen ist maßgebend, wer ohne Berücksichtigung des § 252 der Abgabenordnung oder entsprechender Vorschriften Gläubiger der Forderung ist.

vorherige Änderung nächste Änderung

(2) 1 Bei der Durchführung des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch sind die Träger der Sozialhilfe, bei der Durchführung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch die nach diesem Buch zuständigen Träger der Leistungen, bei der Durchführung des Achten Buches Sozialgesetzbuch die Träger der öffentlichen Jugendhilfe und bei der Durchführung der ihnen obliegenden Aufgaben nach dem Bundesversorgungsgesetz die Träger der Kriegsopferfürsorge von den Gebühren befreit. 2 Sonstige Vorschriften, die eine sachliche oder persönliche Befreiung von Kosten gewähren, gelten für Gerichtsvollzieherkosten nur insoweit, als sie ausdrücklich auch diese Kosten umfassen.



(2) 1 Bei der Durchführung des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch sind die Träger der Sozialhilfe, bei der Durchführung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch die nach diesem Buch zuständigen Träger der Leistungen, bei der Durchführung des Achten Buches Sozialgesetzbuch die Träger der öffentlichen Jugendhilfe und bei der Durchführung der Besonderen Leistungen im Einzelfall nach dem Vierzehnten Buch Sozialgesetzbuch die Träger der Sozialen Entschädigung von den Gebühren befreit. 2 Sonstige Vorschriften, die eine sachliche oder persönliche Befreiung von Kosten gewähren, gelten für Gerichtsvollzieherkosten nur insoweit, als sie ausdrücklich auch diese Kosten umfassen.

(3) Landesrechtliche Vorschriften, die in weiteren Fällen eine sachliche oder persönliche Befreiung von Gerichtsvollzieherkosten gewähren, bleiben unberührt.

(4) Die Befreiung von der Zahlung der Kosten oder der Gebühren steht der Entnahme der Kosten aus dem Erlös (§ 15) nicht entgegen.



vorherige Änderung nächste Änderung

§ 20




§ 20 Übergangsregelung aus Anlass des Gesetzes zur Regelung des Sozialen Entschädigungsrechts


vorherige Änderung

(weggefallen)



Für Personen, die Leistungen nach dem Soldatenversorgungsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. September 2009 (BGBl. I S. 3054), das zuletzt durch Artikel 19 des Gesetzes vom 4. August 2019 (BGBl. I S. 1147) geändert worden ist, in Verbindung mit dem Bundesversorgungsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. Januar 1982 (BGBl. I S. 21), das zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 13. Juni 2019 (BGBl. I S. 793) geändert worden ist, erhalten, gelten die Vorschriften des § 2 Absatz 2 Satz 1 in der am 31. Dezember 2023 geltenden Fassung weiter.