Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 

Änderung § 12 Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluss Geprüfter Industriemeister/Geprüfte Industriemeisterin - Fachrichtung Chemie vom 01.09.2009

Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 12 Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluss Geprüfter Industriemeister/Geprüfte Industriemeisterin - Fachrichtung Chemie, alle Änderungen durch Artikel 13 6. FortbVÄndV am 1. September 2009 und Änderungshistorie der ChemIndMeistPrV

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Verpasst?

§ 10 a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.09.2009 geltenden Fassung
§ 12 n.F. (neue Fassung)
in der am 17.12.2019 geltenden Fassung
durch Artikel 28 V. v. 09.12.2019 BGBl. I S. 2153
(heute geltende Fassung) 
(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 10 Übergangsvorschriften


(Text neue Fassung)

§ 12 Übergangsvorschrift


vorherige Änderung

Begonnene Prüfungsverfahren können bis zum 30. September 2007 nach den bisherigen Vorschriften zu Ende geführt werden. Auf Antrag kann die zuständige Stelle die Wiederholungsprüfung auch gemäß dieser Verordnung durchführen; § 8 Abs. 2 findet in diesem Fall keine Anwendung. Im Übrigen kann bei der Anmeldung zur Prüfung bis zum Ablauf des 31. März 2005 die Anwendung der bisherigen Vorschriften beantragt werden.



Die bis zum Ablauf des 31. August 2009 begonnenen Prüfungsverfahren können nach den bisherigen Vorschriften zu Ende geführt werden.

(heute geltende Fassung) 

Anzeige