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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 30.12.2015 aufgehoben
>>> zur aktuellen Fassung/Nachfolgeregelung
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§ 3 - Bausparkassen-Verordnung (BausparkV)
V. v. 19.12.1990 BGBl. I S. 2947; aufgehoben durch § 15 V. v. 29.12.2015 BGBl. I S. 2576
Geltung ab 01.01.1991; FNA: 7691-2-1-2 Bausparförderung
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Geltung ab 01.01.1991; FNA: 7691-2-1-2 Bausparförderung
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§ 3 Gewerbliche Finanzierungen
§ 3 wird in 2 Vorschriften zitiert
Der Anteil von Darlehen, die der Finanzierung von Bauvorhaben mit gewerblichem Charakter dienen, darf 3 vom Hundert des Gesamtbestandes der Forderungen aus Darlehen einer Bausparkasse nicht übersteigen.
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Zitierungen von § 3 BausparkV
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 3 BausparkV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
BausparkV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
Zitat in folgenden Normen
Verordnung über die Umstellungsrechnung der Bausparkassen aus Anlaß der Neuordnung des Geldwesens
V. v. 16.07.1959 BGBl. I S. 551; zuletzt geändert durch § 24 Abs. 2 V. v. 06.08.1963 BGBl. I S. 637
§ 23 UmstBauSparkV Berlin-Klausel
... I S. 363)", g) in § 20 Abs. 1 an die Stelle der Worte "(§ 3 Abs. 3 der Bausparkassenverordnung in Verbindung mit § 3 Abs. 6 der Bankenverordnung)" ...
Zitate in aufgehobenen Titeln
Prüfungsberichtsverordnung (PrüfbV)
V. v. 17.12.1998 BGBl. I S. 3690; aufgehoben durch § 62 V. v. 23.11.2009 BGBl. I S. 3793
§ 36 PrüfbV Angaben zum Kreditgeschäft von Bausparkassen
... die Kontingente nach § 4 Abs. 2 BauSparkG (ohne Beteiligungen) sowie nach den §§ 3 , 4 Abs. 1, §§ 5 und 6 Abs. 2 der Bausparkassen-Verordnung (BausparkV) sind der ...
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