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Verordnung zum Schutz der Gläubiger von Bausparkassen (Bausparkassen-Verordnung - BausparkV)

V. v. 19.12.1990 BGBl. I S. 2947; aufgehoben durch § 15 V. v. 29.12.2015 BGBl. I S. 2576
Geltung ab 01.01.1991; FNA: 7691-2-1-2 Bausparförderung
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Eingangsformel



Auf Grund des § 10 des Gesetzes über Bausparkassen vom 16. November 1972 (BGBl. I S. 2097), der durch Artikel 1 Nr. 10 des Gesetzes vom 13. Dezember 1990 (BGBl. I S. 2770) geändert worden ist, in Verbindung mit § 1 der Verordnung zur Übertragung der Ermächtigung zum Erlaß von Rechtsverordnungen nach § 10 Satz 1 des Gesetzes über Bausparkassen auf das Bundesaufsichtsamt für das Kreditwesen vom 8. Januar 1973 (BGBl. I S. 17) verordnet das Bundesaufsichtsamt für das Kreditwesen nach Anhörung der Deutschen Bundesbank und der Spitzenverbände der Bausparkassen:


§ 1 Vorfinanzierungs- und Zwischenkredite aus Zuteilungsmitteln



(1) Die für die Zuteilung angesammelten und die bereits zugeteilten, aber von den Bausparern noch nicht in Anspruch genommenen Beträge dürfen bis zu 70 vom Hundert vorübergehend zur Gewährung von Darlehen nach § 4 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über Bausparkassen verwendet werden. Darlehen zur Vorfinanzierung von Leistungen auf solche Bausparverträge, bei denen die für eine Zuteilung erforderliche Mindestansparsumme noch nicht eingezahlt ist, dürfen 25 vom Hundert des nach Satz 1 zulässigen Darlehensvolumens nicht übersteigen.

(2) Auf die nach Absatz 1 zulässigen Kontingente von Darlehen sind die rechtsverbindlich zugesagten Darlehen dieser Art jeweils zu 50 vom Hundert anzurechnen.

(3) Die Darlehen gemäß den Absätzen 1 und 2 dürfen eine voraussichtliche Laufzeit bis zu 48 Monaten haben. Darlehen, die eine voraussichtliche Laufzeit von mehr als 36 Monaten haben, dürfen 25 vom Hundert des Kontingents nach Absatz 1 Satz 1 nicht überschreiten.

(4) Die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht kann auf Antrag in besonderen Fällen Ausnahmen von den Absätzen 1 bis 3 zulassen.




§ 2 Großbausparverträge



(1) Großbausparverträge sind Bausparverträge, bei denen die Bausparsumme den Betrag von 300.000 Euro übersteigt. Die innerhalb von zwölf Monaten abgeschlossenen Bausparverträge eines Bausparers gelten dabei als ein Vertrag.

(2) Der Anteil der nicht zugeteilten Großbausparverträge am gesamten nicht zugeteilten Bausparsummenbestand der Bausparverträge einer Bausparkasse darf nicht höher als 15 vom Hundert sein.

(3) Der Anteil von Großbausparverträgen, die innerhalb eines Kalenderjahres abgeschlossen werden, an der gesamten Bausparsumme der in diesem Jahr von der Bausparkasse abgeschlossenen Bausparverträge darf nicht höher als 30 vom Hundert sein.

(4) Auf die nach den Absätzen 2 und 3 zulässigen Anteile von Großbausparverträgen sind die Bausparverträge anzurechnen, auf die der Bausparer die für eine Zuteilung erforderliche Mindestansparsumme innerhalb des ersten Jahres nach Vertragsabschluß eingezahlt hat.




§ 3 Gewerbliche Finanzierungen



Der Anteil von Darlehen, die der Finanzierung von Bauvorhaben mit gewerblichem Charakter dienen, darf 3 vom Hundert des Gesamtbestandes der Forderungen aus Darlehen einer Bausparkasse nicht übersteigen.


§ 4 Darlehen an Beteiligungsunternehmen



(1) Darlehen nach § 4 Abs. 1 Nr. 7 des Gesetzes über Bausparkassen dürfen insgesamt bis zu 60 vom Hundert des haftenden Eigenkapitals der Bausparkasse gewährt werden.

(2) Einem einzelnen Unternehmen, an dem die Bausparkasse beteiligt ist, dürfen Darlehen der in Absatz 1 genannten Art insgesamt bis zu 20 vom Hundert des haftenden Eigenkapitals der Bausparkasse gewährt werden.


§ 5 (aufgehoben)







§ 6 Darlehen gegen Verpflichtungserklärung, Blankodarlehen



(1) Darlehen gegen Abgabe einer Verpflichtungserklärung nach § 7 Absatz 4 Nummer 1 des Gesetzes über Bausparkassen oder ohne Sicherung nach § 7 Absatz 4 Nummer 2 des Gesetzes über Bausparkassen dürfen im Einzelfall nur bis zum Betrag von 30.000 Euro gewährt werden.

(2) Der Anteil aller Darlehen nach Absatz 1 darf insgesamt 30 vom Hundert am Gesamtbestand der Forderungen aus Darlehen einer Bausparkasse nicht übersteigen.




§ 6a Begrenzung der nicht durch Grundpfandrechte gesicherten Darlehen



Der Anteil aller Darlehen, für die Ersatzsicherheiten nach § 7 Absatz 3 des Gesetzes über Bausparkassen gestellt werden, sowie der Darlehen nach § 6 Absatz 1 dieser Verordnung darf insgesamt 45 vom Hundert am Gesamtbestand der Forderungen aus Darlehen einer Bausparkasse nicht übersteigen.




§ 7 Zuteilungsvoraussetzungen



(1) In die Allgemeinen Bedingungen für Bausparverträge sind Mindestbewertungszahlen oder andere geeignete Zuteilungsvoraussetzungen aufzunehmen, die auf Dauer zu einem kollektiven Sparer-Kassen-Leistungsverhältnis von mindestens 1,0 führen.

(2) Das individuelle Sparer-Kassen-Leistungsverhältnis muß vorbehaltlich der Absätze 3 und 4 zum Zeitpunkt der Zuteilung mindestens 0,5 betragen. Kann bei der Einführung neuer Tarife oder Tarifmerkmale die voraussichtliche Höhe der wartezeitverkürzenden Faktoren nicht aus Erfahrungswerten für vergleichbare Tarife abgeleitet werden, muß das individuelle Sparer-Kassen-Leistungsverhältnis außerdem im Falle der Einzahlung des Mindestsparguthabens bei Vertragsabschluß zum Zeitpunkt der Zuteilung mindestens 0,7 betragen.

(3) Die Zuteilungsvoraussetzungen können abweichend von Absatz 2 festgesetzt werden, sofern für die in einer Zuteilungsmasse geführten Bauspartarife auf Dauer ein kollektives Sparer-Kassen-Leistungsverhältnis von mindestens 1,0 gewährleistet erscheint.

(4) Führen die Zuteilungsvoraussetzungen nicht auf Dauer zu einem kollektiven Sparer-Kassen-Leistungsverhältnis von mindestens 1,0 oder ergeben sich für das kollektive Sparer-Kassen-Leistungsverhältnis nicht nur vorübergehend unangemessen hohe Werte, hat die Bausparkasse die Zuteilungsvoraussetzungen unverzüglich entsprechend anzupassen.

(5) Die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht kann auf Antrag in besonderen Fällen Ausnahmen von der Obergrenze des kollektiven Sparer-Kassen-Leistungsverhältnisses zulassen.

(6) Die Werte für das kollektive Sparer-Kassen-Leistungsverhältnis sind der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht jährlich für das abgelaufene Kalenderjahr nachzuweisen.




§ 8 Zuführung zum Fonds zur bauspartechnischen Absicherung



(1) Die Zuführung zum Fonds zur bauspartechnischen Absicherung erfolgt jährlich zum Ende des Geschäftsjahres und wird aus den Beständen der nach § 6 Abs. 1 Satz 2 des Gesetzes über Bausparkassen vorübergehend nicht zuteilbaren Zuteilungsmittel (Schwankungsreserve) zu den Berechnungsterminen für die Ermittlung der verfügbaren Zuteilungsmittel des abgelaufenen Jahres ermittelt. Der Zuführungsbetrag ist aus sechs Zehnteln der jeweiligen Bestände der Schwankungsreserve, multipliziert mit der Differenz aus außerkollektivem Zinssatz nach Absatz 2 und kollektivem Zinssatz nach Absatz 3, zu errechnen.

(2) Der außerkollektive Zinssatz ist wahlweise entweder aus den Zinserträgen der Bausparkasse aus den Geldanlagen nach § 4 Abs. 3 des Gesetzes über Bausparkassen und aus den Erträgen aus Vor- und Zwischenfinanzierungskrediten nach § 4 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über Bausparkassen oder aus der von der Deutschen Bundesbank ermittelten und veröffentlichten Umlaufsrendite aller einbezogenen inländischen Inhaberschuldverschreibungen zu errechnen. Die einmal gewählte Methode darf nur aus wichtigem Grund gewechselt werden.

(3) Der kollektive Zinssatz ist der mit den summenmäßigen Anteilen der einzelnen Bauspartarifvarianten im nicht zugeteilten Vertragsbestand gewogene Zinssatz für Bauspardarlehen. Bei Tarifvarianten, deren niedrigstes individuelles Sparer-Kassen-Leistungsverhältnis mindestens 0,8 beträgt, kann statt des Zinssatzes für Bauspardarlehen wahlweise der Zinssatz für Bauspareinlagen zuzüglich 2,75 vom Hundert zum Ansatz gebracht werden.




§ 9 Einsatz des Fonds zur bauspartechnischen Absicherung



(1) Die Mittel des Fonds sind einzusetzen, soweit die Zuteilung mit einer Zielbewertungszahl, die für Regelsparer zu einem individuellen Sparer-Kassen-Leistungsverhältnis von 1,0 führt, ohne Zuführung außerkollektiver Mittel zur Zuteilungsmasse nicht aufrechterhalten werden kann (obere Einsatz-Bewertungszahl). Für alle Bauspartarife einer Zuteilungsmasse gilt eine in den Allgemeinen Geschäftsgrundsätzen zu nennende einheitliche obere Einsatz-Bewertungszahl, die nach den Allgemeinen Bedingungen für Bausparverträge derjenigen Bauspartarifvariante zu ermitteln ist, die im nicht zugeteilten Vertragsbestand summenmäßig den größten Anteil hat und deren niedrigstes individuelles Sparer-Kassen-Leistungsverhältnis gleichzeitig weniger als 0,8 beträgt.

(2) Die Mittel des Fonds können eingesetzt werden, soweit das nach Absatz 1 Satz 1 ermittelte individuelle Sparer-Kassen-Leistungsverhältnis 0,8 übersteigen würde (untere Einsatz-Bewertungszahl).

(3) Die Mittel des Fonds können mit Zustimmung der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht vor Erreichen der unteren Einsatz-Bewertungszahl eingesetzt werden, soweit dies zur Abwehr einer dringenden Gefahr für die Aufrechterhaltung der dauerhaften Zuteilungsfähigkeit geboten ist.

(4) Die Bausparkasse kann aus dem Fonds den Betrag entnehmen, der sich ergibt, wenn auf die der Zuteilungsmasse zugeführten außerkollektiven Mittel ein Zinssatz angewendet wird, der dem Unterschiedsbetrag aus dem effektiven Jahreszins für die zugeführten außerkollektiven Mittel und dem kollektiven Zinssatz (§ 8 Absatz 3) entspricht.

(5) Löst die Bausparkasse in einem Geschäftsjahr einen Teil der den steuerlichen Gewinn mindernden Zuteilungsrücklage auf, kann sie dem Fonds einen Betrag in Höhe von bis zu vier Zehnteln des aufgelösten Teils der Zuteilungsrücklage entnehmen.




§ 10 Übergangsregelung



In die am 1. Januar 1991 angebotenen Standardtarife mit einer Mindestansparung von 40 vom Hundert und einem monatlichen Tilgungsbeitrag von 6 von Tausend der Bausparsumme können abweichend von § 7 Zuteilungsvoraussetzungen aufgenommen werden, die bei einer Soforteinzahlung des Mindestsparguthabens zu einer Wartezeit von mindestens 45 Monaten führen; in sämtlichen anderen Bauspartarifen ist ein individuelles Sparer-Kassen-Leistungsverhältnis von mindestens 0,5 anzusetzen. Der Nachweis kollektiv ausgeglichener Leistungsverhältnisse (§ 7 Abs. 1 und 4) muß spätestens bis zum 1. Januar 1996 erbracht werden.


§ 11 Inkrafttreten, Außerkrafttreten



Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1991 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verordnung vom 16. Januar 1973 (BGBl. I S. 41) außer Kraft.