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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 30.12.2015 aufgehoben
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§ 7 - Bausparkassen-Verordnung (BausparkV)
V. v. 19.12.1990 BGBl. I S. 2947; aufgehoben durch § 15 V. v. 29.12.2015 BGBl. I S. 2576
Geltung ab 01.01.1991; FNA: 7691-2-1-2 Bausparförderung
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Geltung ab 01.01.1991; FNA: 7691-2-1-2 Bausparförderung
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§ 7 Zuteilungsvoraussetzungen
(1) In die Allgemeinen Bedingungen für Bausparverträge sind Mindestbewertungszahlen oder andere geeignete Zuteilungsvoraussetzungen aufzunehmen, die auf Dauer zu einem kollektiven Sparer-Kassen-Leistungsverhältnis von mindestens 1,0 führen.
(2) Das individuelle Sparer-Kassen-Leistungsverhältnis muß vorbehaltlich der Absätze 3 und 4 zum Zeitpunkt der Zuteilung mindestens 0,5 betragen. Kann bei der Einführung neuer Tarife oder Tarifmerkmale die voraussichtliche Höhe der wartezeitverkürzenden Faktoren nicht aus Erfahrungswerten für vergleichbare Tarife abgeleitet werden, muß das individuelle Sparer-Kassen-Leistungsverhältnis außerdem im Falle der Einzahlung des Mindestsparguthabens bei Vertragsabschluß zum Zeitpunkt der Zuteilung mindestens 0,7 betragen.
(3) Die Zuteilungsvoraussetzungen können abweichend von Absatz 2 festgesetzt werden, sofern für die in einer Zuteilungsmasse geführten Bauspartarife auf Dauer ein kollektives Sparer-Kassen-Leistungsverhältnis von mindestens 1,0 gewährleistet erscheint.
(4) Führen die Zuteilungsvoraussetzungen nicht auf Dauer zu einem kollektiven Sparer-Kassen-Leistungsverhältnis von mindestens 1,0 oder ergeben sich für das kollektive Sparer-Kassen-Leistungsverhältnis nicht nur vorübergehend unangemessen hohe Werte, hat die Bausparkasse die Zuteilungsvoraussetzungen unverzüglich entsprechend anzupassen.
(5) Die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht kann auf Antrag in besonderen Fällen Ausnahmen von der Obergrenze des kollektiven Sparer-Kassen-Leistungsverhältnisses zulassen.
(6) Die Werte für das kollektive Sparer-Kassen-Leistungsverhältnis sind der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht jährlich für das abgelaufene Kalenderjahr nachzuweisen.
Text in der Fassung des Artikels 1 Dritte Verordnung zur Änderung der Bausparkassen-Verordnung V. v. 24. April 2009 BGBl. I S. 999 m.W.v. 7. Mai 2009
Frühere Fassungen von § 7 BausparkV
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
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aktuell vorher | 07.05.2009 | Artikel 1 Dritte Verordnung zur Änderung der Bausparkassen-Verordnung vom 24.04.2009 BGBl. I S. 999 |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 7 BausparkV
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 7 BausparkV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
BausparkV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 10 BausparkV Übergangsregelung
... monatlichen Tilgungsbeitrag von 6 von Tausend der Bausparsumme können abweichend von § 7 Zuteilungsvoraussetzungen aufgenommen werden, die bei einer Soforteinzahlung des ... 0,5 anzusetzen. Der Nachweis kollektiv ausgeglichener Leistungsverhältnisse (§ 7 Abs. 1 und 4) muß spätestens bis zum 1. Januar 1996 erbracht ...
Zitate in Änderungsvorschriften
Dritte Verordnung zur Änderung der Bausparkassen-Verordnung
V. v. 24.04.2009 BGBl. I S. 999
Artikel 1 3. BausparkVÄndV
... sowie der Darlehen nach § 6 Absatz 1 dieser Verordnung" ersetzt. 6. § 7 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 5 werden die Wörter „Das ...
Fünfte Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Erhebung von Gebühren und die Umlegung von Kosten nach dem Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetz
V. v. 07.02.2006 BGBl. I S. 311
Anlage 5. FinDAGKostVÄndV (zu § 2 Abs. 1) Gebührenverzeichnis
... von der Obergrenze des kollektiven Sparer-Kas- sen-Leistungsverhältnisses (§ 7 Abs. 5 der Bausparkassen-Verordnung) 2 500 3.11 Zustimmung zum ...
Sechste Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Erhebung von Gebühren und die Umlegung von Kosten nach dem Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetz
V. v. 24.08.2007 BGBl. I S. 2136
Artikel 1 6. FinDAGKostVÄndV
... von der Obergrenze des kollektiven Sparer-Kassen-Leistungsverhältnisses (§ 7 Abs. 5 der Bausparkassen-Verordnung) 2.500 3.2.3 Zustimmung zum ...
Zitate in aufgehobenen Titeln
Prüfungsberichtsverordnung (PrüfbV)
V. v. 17.12.1998 BGBl. I S. 3690; aufgehoben durch § 62 V. v. 23.11.2009 BGBl. I S. 3793
§ 43 PrüfbV Darstellung des Kollektivgeschäftes sowie der Vor- und Zwischenfinanzierung von Bausparkassen
... getroffen worden sind und 7. ob die Zuteilungsvoraussetzungen des § 7 Abs. 2 bis 4 BausparkV erfüllt sind. (4) Folgende Sachverhalte sind darzustellen: ...
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