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§ 2 - Bausparkassen-Verordnung (BausparkV)

V. v. 19.12.1990 BGBl. I S. 2947; aufgehoben durch § 15 V. v. 29.12.2015 BGBl. I S. 2576
Geltung ab 01.01.1991; FNA: 7691-2-1-2 Bausparförderung
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§ 2 Großbausparverträge



(1) Großbausparverträge sind Bausparverträge, bei denen die Bausparsumme den Betrag von 300.000 Euro übersteigt. Die innerhalb von zwölf Monaten abgeschlossenen Bausparverträge eines Bausparers gelten dabei als ein Vertrag.

(2) Der Anteil der nicht zugeteilten Großbausparverträge am gesamten nicht zugeteilten Bausparsummenbestand der Bausparverträge einer Bausparkasse darf nicht höher als 15 vom Hundert sein.

(3) Der Anteil von Großbausparverträgen, die innerhalb eines Kalenderjahres abgeschlossen werden, an der gesamten Bausparsumme der in diesem Jahr von der Bausparkasse abgeschlossenen Bausparverträge darf nicht höher als 30 vom Hundert sein.

(4) Auf die nach den Absätzen 2 und 3 zulässigen Anteile von Großbausparverträgen sind die Bausparverträge anzurechnen, auf die der Bausparer die für eine Zuteilung erforderliche Mindestansparsumme innerhalb des ersten Jahres nach Vertragsabschluß eingezahlt hat.



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Frühere Fassungen von § 2 BausparkV

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 07.05.2009Artikel 1 Dritte Verordnung zur Änderung der Bausparkassen-Verordnung
vom 24.04.2009 BGBl. I S. 999

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 2 BausparkV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 2 BausparkV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in BausparkV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitat in folgenden Normen

Prüfungsberichtsverordnung (PrüfbV)
V. v. 11.06.2015 BGBl. I S. 930; zuletzt geändert durch Artikel 28 G. v. 03.06.2021 BGBl. I S. 1568
Anlage 2 PrüfbV (zu § 70) SON02 Ergänzende Datenübersicht für Bausparkassen
...  33. Großbausparverträge nach § 2 der Bausparkassen-Verordnung (BausparkV) ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Dritte Verordnung zur Änderung der Bausparkassen-Verordnung
V. v. 24.04.2009 BGBl. I S. 999
Artikel 1 3. BausparkVÄndV
... Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht" ersetzt. 2. In § 2 Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe „225.000 Euro" durch die Angabe „300.000 ...
 
Zitate in aufgehobenen Titeln

Prüfungsberichtsverordnung (PrüfbV)
V. v. 17.12.1998 BGBl. I S. 3690; aufgehoben durch § 62 V. v. 23.11.2009 BGBl. I S. 3793
§ 43 PrüfbV Darstellung des Kollektivgeschäftes sowie der Vor- und Zwischenfinanzierung von Bausparkassen
... (in Tausend Deutsche Mark oder in Tausend Euro) der Großbausparverträge nach § 2 Abs. 1 BausparkV und der innerhalb eines Kalenderjahres abgeschlossenen ... und der innerhalb eines Kalenderjahres abgeschlossenen Großbausparverträge nach § 2 Abs. 3 BausparkV sowie die Ausnutzung der Kontingente nach § 2 Abs. 2 und 3 BausparkV unter ... nach § 2 Abs. 3 BausparkV sowie die Ausnutzung der Kontingente nach § 2 Abs. 2 und 3 BausparkV unter Einbeziehung, jedoch jeweils gesonderten Angabe der ...
Anlage 2 PrüfbV (zu § 68) Datenübersicht zu § 68 PrüfbV (Bausparkassen)
...  13. Großbausparverträge nach § 2 Bausparkassen- verordnung (BausparkV)  ...

Prüfungsberichtsverordnung (PrüfbV)
V. v. 23.11.2009 BGBl. I S. 3793; aufgehoben durch § 72 V. v. 11.06.2015 BGBl. I S. 930
Anlage 2 PrüfbV (zu § 60) SON02
...  381 33. Großbausparverträge nach § 2 der Bausparkassen-Verordnung (BausparkV) a) ...