(1) Darlehen nach §
4 Abs. 1 Nr. 7 des
Gesetzes über Bausparkassen dürfen insgesamt bis zu 60 vom Hundert des haftenden Eigenkapitals der Bausparkasse gewährt werden.
(2) Einem einzelnen Unternehmen, an dem die Bausparkasse beteiligt ist, dürfen Darlehen der in Absatz 1 genannten Art insgesamt bis zu 20 vom Hundert des haftenden Eigenkapitals der Bausparkasse gewährt werden.
Verordnung über die Umstellungsrechnung der Bausparkassen aus Anlaß der Neuordnung des Geldwesens
V. v. 16.07.1959 BGBl. I S. 551; zuletzt geändert durch § 24 Abs. 2 V. v. 06.08.1963 BGBl. I S. 637
V. v. 17.12.1998 BGBl. I S. 3690; aufgehoben durch § 62 V. v. 23.11.2009 BGBl. I S. 3793
§ 36 PrüfbV Angaben zum Kreditgeschäft von Bausparkassen ... die Kontingente nach § 4 Abs. 2 BauSparkG (ohne Beteiligungen) sowie nach den §§ 3, 4 Abs. 1, §§ 5 und 6 Abs. 2 der Bausparkassen-Verordnung (BausparkV) sind der ... aus Bauspardarlehen und 2. die Regelungen in § 7 BauSparkG sowie § 4 Abs. 2 und § 6 Abs. 1 BausparkV eingehalten wurden. (8) Jeweils unter ...