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Änderung § 6 BausparkV vom 07.05.2009
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§ 6 BausparkV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 07.05.2009 geltenden Fassung | § 6 BausparkV n.F. (neue Fassung) in der am 07.05.2009 geltenden Fassung durch Artikel 1 V. v. 24.04.2009 BGBl. I S. 999 |
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(Textabschnitt unverändert) § 6 Darlehen gegen Verpflichtungserklärung, Blankodarlehen | |
(Text alte Fassung) (1) Bauspardarlehen gegen Abgabe einer Verpflichtungserklärung nach § 7 Abs. 4 Nr. 1 des Gesetzes über Bausparkassen dürfen im Einzelfall bis zum Betrag von 15.000 Euro, Bauspardarlehen ohne Sicherung nach § 7 Abs. 4 Nr. 2 des Gesetzes über Bausparkassen im Einzelfall bis zum Betrag von 10.000 Euro gewährt werden. Andere Darlehen gegen Abgabe einer Verpflichtungserklärung nach § 7 Abs. 4 Nr. 1 des Gesetzes über Bausparkassen dürfen im Einzelfall bis zum Betrag von 10.000 Euro, andere Darlehen ohne Sicherung nach § 7 Abs. 4 Nr. 2 des Gesetzes über Bausparkassen im Einzelfall bis zum Betrag von 5.000 Euro gewährt werden. (2) Der Anteil aller Darlehen nach Absatz 1 darf insgesamt 30 vom Hundert, der Anteil aller Darlehen nach Absatz 1 ohne Sicherung darf insgesamt 20 vom Hundert und der Anteil der Darlehen nach Absatz 1 Satz 2 Halbsatz 2 darf insgesamt 5 vom Hundert am Gesamtbestand der Forderungen aus Darlehen einer Bausparkasse nicht übersteigen. | (Text neue Fassung) (1) Darlehen gegen Abgabe einer Verpflichtungserklärung nach § 7 Absatz 4 Nummer 1 des Gesetzes über Bausparkassen oder ohne Sicherung nach § 7 Absatz 4 Nummer 2 des Gesetzes über Bausparkassen dürfen im Einzelfall nur bis zum Betrag von 30.000 Euro gewährt werden. (2) Der Anteil aller Darlehen nach Absatz 1 darf insgesamt 30 vom Hundert am Gesamtbestand der Forderungen aus Darlehen einer Bausparkasse nicht übersteigen. |
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