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Änderung § 6a BausparkV vom 07.05.2009
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§ 6a BausparkV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 07.05.2009 geltenden Fassung | § 6a BausparkV n.F. (neue Fassung) in der am 07.05.2009 geltenden Fassung durch Artikel 1 V. v. 24.04.2009 BGBl. I S. 999 |
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(Text alte Fassung) § 6a Begrenzung der Darlehen nach den §§ 5 und 6 Abs. 1 | (Text neue Fassung)§ 6a Begrenzung der nicht durch Grundpfandrechte gesicherten Darlehen |
Der Anteil aller Darlehen nach den §§ 5 und 6 Abs. 1 darf insgesamt 45 vom Hundert am Gesamtbestand der Forderungen aus Darlehen einer Bausparkasse nicht übersteigen. | Der Anteil aller Darlehen, für die Ersatzsicherheiten nach § 7 Absatz 3 des Gesetzes über Bausparkassen gestellt werden, sowie der Darlehen nach § 6 Absatz 1 dieser Verordnung darf insgesamt 45 vom Hundert am Gesamtbestand der Forderungen aus Darlehen einer Bausparkasse nicht übersteigen. |
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