Tools:
Update via:
§ 6 - Gesetz über die vermögensrechtlichen Verhältnisse der Bundesautobahnen und sonstigen Bundesstraßen des Fernverkehrs (BABG k.a.Abk.)
G. v. 02.03.1951 BGBl. I S. 157; zuletzt geändert durch Artikel 7 G. v. 29.11.2018 BGBl. I S. 2237
Geltung ab 07.03.1951; FNA: 911-1-5 Bundesfernstraßen
|
Geltung ab 07.03.1951; FNA: 911-1-5 Bundesfernstraßen
|
§ 6
(1) Mit Wirkung vom 1. April 1950 ist der Bund Träger der Straßenbaulast für die Bundesautobahnen und die Bundesstraßen.
(2) Der Bund erhält die Einnahmen, die sich im Zusammenhang mit der Straßenbaulast, der Benutzung der Bundesfernstraßen und der Bewirtschaftung des bundeseigenen Vermögens ergeben.
(3) 1Der Bund trägt die Zweckausgaben aus der Wahrnehmung der Straßenbaulast für die Bundesstraßen, soweit die Verwaltung nicht dem Bund zusteht, und die Zweckausgaben im Zusammenhang mit der Erhaltung und Bewirtschaftung des bundeseigenen Vermögens für die Bundesstraßen in seiner Baulast, soweit die Verwaltung nicht dem Bund zusteht. 2Er gilt den Ländern Zweckausgaben, die bei der Entwurfsbearbeitung und Bauaufsicht entstehen, durch die Zahlung einer Pauschale ab, die 5 vom Hundert der Baukosten beträgt.
Text in der Fassung des Artikels 7 Gesetz zur Beschleunigung von Planungs- und Genehmigungsverfahren im Verkehrsbereich G. v. 29. November 2018 BGBl. I S. 2237 m.W.v. 1. Januar 2018
Frühere Fassungen von § 6 Gesetz über die vermögensrechtlichen Verhältnisse der Bundesautobahnen und sonstigen Bundesstraßen des Fernverkehrs
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
---|---|---|
aktuell vorher | 01.01.2018 (06.12.2018) | Artikel 7 Gesetz zur Beschleunigung von Planungs- und Genehmigungsverfahren im Verkehrsbereich vom 29.11.2018 BGBl. I S. 2237 |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 6 Gesetz über die vermögensrechtlichen Verhältnisse der Bundesautobahnen und sonstigen Bundesstraßen des Fernverkehrs
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 6 BABG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
BABG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 7 BABG
... Die Bestimmungen des § 3 und des § 6 Abs. 1 gelten nicht für diejenigen im Zuge von Reichsstraßen liegenden Ortsdurchfahrten, ...
Zitat in folgenden Normen
Drittes Überleitungsgesetz
G. v. 04.01.1952 BGBl. I S. 1; zuletzt geändert durch Artikel 2 Nr. 15 G. v. 20.12.1991 BGBl. I S. 2317
Anlage 3 3. ÜblG (§ 13 Abs. 2) Bundesrecht, das mit dem Inkrafttreten des Dritten Überleitungsgesetzes im Land Berlin in Kraft tritt
... des Fernverkehrs vom 2. März 1951 (Bundesgesetzbl. I S. 157) mit der Abweichung, daß in § 6 jeweils die Worte "1. April 1950" durch die Worte "1. April 1951" und die ...
Zitate in Änderungsvorschriften
Gesetz zur Beschleunigung von Planungs- und Genehmigungsverfahren im Verkehrsbereich
G. v. 29.11.2018 BGBl. I S. 2237
Artikel 7 FStrGuaÄndG Änderung des Gesetzes über die vermögensrechtlichen Verhältnisse der Bundesautobahnen und sonstigen Bundesstraßen des Fernverkehrs
... 2017 (BGBl. I S. 3122) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: a) § 6 wird wie folgt geändert: aa) Absatz 3 wird wie folgt gefasst: ...
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/6900/a98122.htm