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§ 9 - Gesetz über die vermögensrechtlichen Verhältnisse der Bundesautobahnen und sonstigen Bundesstraßen des Fernverkehrs (BABG k.a.Abk.)
G. v. 02.03.1951 BGBl. I S. 157; zuletzt geändert durch Artikel 7 G. v. 29.11.2018 BGBl. I S. 2237
Geltung ab 07.03.1951; FNA: 911-1-5 Bundesfernstraßen
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Geltung ab 07.03.1951; FNA: 911-1-5 Bundesfernstraßen
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§ 9
(1) 1Steht das Eigentum an einem Grundstück nach § 1 oder § 3 dem Bund zu, so ist der Antrag auf Berichtigung des Grundbuchs von der vom Land bestimmten Behörde zu stellen, in deren Bezirk das Grundstück liegt. 2Der Antrag muß von dem Leiter der Behörde oder seinem Vertreter unterschrieben und mit dem Amtssiegel oder Amtsstempel versehen sein. 3Zum Nachweis des Eigentums gegenüber dem Grundbuchamt genügt die in den Antrag aufzunehmende Erklärung, daß das Grundstück dem Bund zusteht. 4Das Eigentum ist einzutragen für die "Bundesrepublik Deutschland (Bundesstraßenverwaltung)".
(2) Dies gilt für sonstige im Grundbuch eingetragene Rechte entsprechend.
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