Die Hauptzollämter erstatten auf Antrag Gebühren im Sinne des §
1, die nach dem 2. Oktober 1990 entrichtet worden sind. Im Zusammenhang mit der Vollziehung der Gebührenbescheide erhobene steuerliche Nebenleistungen (Säumniszuschläge, Vollstreckungskosten) werden ebenfalls erstattet. Vor dem 3. Oktober 1990 entrichtete Gebühren werden nicht erstattet.