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§ 4 - Verordnung über die Berufsausbildung zum Industriekaufmann/zur Industriekauffrau (IndKfmAusbV k.a.Abk.)

V. v. 23.07.2002 BGBl. I S. 2764; aufgehoben durch § 16 V. v. 12.03.2024 BGBl. 2024 I Nr. 94
Geltung ab 01.08.2002; FNA: 806-21-1-296 Berufliche Bildung
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§ 4 Ausbildungsberufsbild



(1) Gegenstand der Berufsausbildung sind mindestens die folgenden Fertigkeiten und Kenntnisse:

1.
Der Ausbildungsbetrieb:

1.1
Stellung, Rechtsform und Struktur,

1.2
Berufsbildung,

1.3
Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit,

1.4
Umweltschutz;

2.
Geschäftsprozesse und Märkte:

2.1
Märkte, Kunden, Produkte und Dienstleistungen,

2.2
Geschäftsprozesse und organisatorische Strukturen;

3.
Information, Kommunikation, Arbeitsorganisation:

3.1
Informationsbeschaffung und -verarbeitung,

3.2
Informations- und Kommunikationssysteme,

3.3
Planung und Organisation,

3.4
Teamarbeit, Kommunikation und Präsentation,

3.5
Anwendung einer Fremdsprache bei Fachaufgaben;

4.
Integrative Unternehmensprozesse:

4.1
Logistik,

4.2
Qualität und Innovation,

4.3
Finanzierung,

4.4
Controlling;

5.
Marketing und Absatz:

5.1
Auftragsanbahnung und -vorbereitung,

5.2
Auftragsbearbeitung,

5.3
Auftragsnachbereitung und Service;

6.
Beschaffung und Bevorratung:

6.1
Bedarfsermittlung und Disposition,

6.2
Bestelldurchführung,

6.3
Vorratshaltung und Beständeverwaltung;

7.
Personal:

7.1
Rahmenbedingungen, Personalplanung,

7.2
Personaldienstleistungen,

7.3
Personalentwicklung;

8.
Leistungserstellung:

8.1
Produkte und Dienstleistungen,

8.2
Prozessunterstützung;

9.
Leistungsabrechnung:

9.1
Buchhaltungsvorgänge,

9.2
Kosten- und Leistungsrechnung,

9.3
Erfolgsrechnung und Abschluss;

10.
Fachaufgaben im Einsatzgebiet:

10.1
Einsatzgebietsspezifische Lösungen,

10.2
Koordination einsatzgebietsspezifischer Aufgaben und Prozesse.

(2) Das Einsatzgebiet nach Absatz 1 Nr. 10 wird vom Ausbildungsbetrieb festgelegt. Als geeignetes Einsatzgebiet kommen insbesondere Prozesse aus den Bereichen 1 bis 6 in Betracht:

1.
Marketing und Absatz:

a)
Vertrieb,

b)
Außendienst,

c)
Export,

d)
Werbung, Verkaufsförderung;

2.
Beschaffung und Bevorratung:

a)
Elektronische Beschaffung (E-Procurement),

b)
Ausschreibungsverfahren,

c)
Lagerlogistik;

3.
Personalwirtschaft:

a)
Mitarbeiterförderung,

b)
Personalmarketing,

c)
Entgeltsysteme,

d)
Arbeitsstudien;

4.
Leistungserstellung:

a)
Arbeitsvorbereitung,

b)
Investitionsplanung,

c)
Technik, Technologie,

d)
Produktentwicklung,

e)
Bauprojekte;

5.
Leistungsabrechnung:

a)
Kostenrechnungssysteme,

b)
Projektabrechnung,

c)
Beteiligungsverwaltung;

6.
Andere Aufgaben:

a)
Produktmanagement (Product Management),

b)
Elektronischer Handel (E-Commerce),

c)
Kundenprojekte,

d)
Logistik,

e)
Controlling,

f)
Qualitätsmanagement,

g)
Bürokommunikation,

h)
Informationstechnologie,

i)
Organisation,

k)
Facility-Management,

l)
Franchising,

m)
Umweltschutzmanagement,

n)
Supply Chain Management,

o)
Auslandseinsatz.

Andere Einsatzgebiete sind zulässig, wenn in ihnen die Fertigkeiten und Kenntnisse nach Absatz 1 Nr. 10 vermittelt werden können.



 

Zitierungen von § 4 Verordnung über die Berufsausbildung zum Industriekaufmann/zur Industriekauffrau

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 4 IndKfmAusbV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in IndKfmAusbV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 3 IndKfmAusbV Struktur und Zielsetzung der Berufsausbildung
... sollen funktions- und prozessbezogen vermittelt werden. Die Berufsbildpositionen nach § 4 Abs. 1 Nr. 1 bis 4 sind während der gesamten Ausbildungszeit arbeitsfeldübergreifend ...
§ 9 IndKfmAusbV Abschlussprüfung
... über eine selbständig durchgeführte Fachaufgabe in einem Einsatzgebiet nach § 4 Abs. 1 Nr. 10 zeigen, dass er komplexe Fachaufgaben und ganzheitliche Geschäftsprozesse beherrscht und ...