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Änderung § 11 Verordnung über die Berufsausbildung zum Industriekaufmann/zur Industriekauffrau vom 27.07.2007

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§ 11 a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 27.07.2007 geltenden Fassung
§ 11 n.F. (neue Fassung)
in der am 27.07.2007 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 20.07.2007 BGBl. I S. 1518
(Textabschnitt unverändert)

§ 11 Übergangsregelung


(Text alte Fassung)

(1) Auf Berufsausbildungsverhältnisse, die bei Inkrafttreten dieser Verordnung bestehen, sind die bisherigen Vorschriften weiter anzuwenden, es sei denn, die Vertragsparteien vereinbaren die Anwendung der Vorschriften dieser Verordnung sowie der Verordnung über die Erprobung einer neuen Ausbildungsform in der Berufsausbildung zum Industriekaufmann/zur Industriekauffrau vom 23. Juli 2002 (BGBl. I S. 2775).

(2) Auf Berufsausbildungsverhältnisse, die nach Inkrafttreten dieser Verordnung und vor dem 1. August 2007 beginnen, gelten für die Abschlussprüfung die Vorschriften dieser Verordnung und
der Verordnung über die Erprobung einer neuen Ausbildungsform in der Berufsausbildung zum Industriekaufmann/zur Industriekauffrau vom 23. Juli 2002 (BGBl. I S. 2775).

(Text neue Fassung)

Auf Berufsausbildungsverhältnisse, die bei Inkrafttreten dieser Verordnung bestehen, sind die bisherigen Vorschriften weiter anzuwenden, es sei denn, die Vertragsparteien vereinbaren die Anwendung der Vorschriften dieser Verordnung sowie der Verordnung über die Erprobung einer neuen Ausbildungsform in der Berufsausbildung zum Industriekaufmann/zur Industriekauffrau vom 23. Juli 2002 (BGBl. I S. 2775).