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Änderung Artikel III 2. BesVNG vom 12.02.2009

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Artikel III 2. BesVNG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 12.02.2009 geltenden Fassung
Artikel III 2. BesVNG n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2025 geltenden Fassung
durch Artikel 77 G. v. 20.08.2021 BGBl. I S. 3932; zuletzt geändert durch Artikel 15 G. v. 18.12.2024 BGBl. 2024 I Nr. 423
(Textabschnitt unverändert)

Artikel III Anwendung der Übergangsvorschriften des Artikels II des 1. BesVNG auf Versorgungsempfänger


§ 1 Geltendes Recht für vorhandene Versorgungsempfänger

Für die bei Inkrafttreten dieser Vorschrift vorhandenen Versorgungsempfänger gilt Artikel II des Ersten Gesetzes zur Vereinheitlichung und Neuregelung des Besoldungsrechts in Bund und Ländern in der Fassung des Zweiten Bundesbesoldungserhöhungsgesetzes weiter.

§ 2 Mindestversorgung

Für die Bemessung der Mindestversorgungsbezüge und der Mindestunfallversorgungsbezüge tritt zu den jeweils ruhegehaltfähigen Dienstbezügen aus der Endstufe der Besoldungsgruppe A 3 die ruhegehaltfähige Stellenzulage nach Artikel II § 6 Abs. 1 des Ersten Gesetzes zur Vereinheitlichung und Neuregelung des Besoldungsrechts in Bund und Ländern.

§ 3 Erhöhte Unfallfürsorge

(Text alte Fassung) nächste Änderung

(1) Sind der Bemessung des Unfallruhegehaltes nach § 141a Abs. 1 Satz 1 des Bundesbeamtengesetzes die ruhegehaltfähigen Dienstbezüge aus der Endstufe der nächsthöheren Besoldungsgruppe zugrunde zu legen, treten zu den ruhegehaltfähigen Dienstbezügen die ruhegehaltfähigen Zulagen aus der Besoldungsgruppe des zuletzt bekleideten Amtes, wenn dem Beamten in der nächsthöheren Besoldungsgruppe eine entsprechende Zulage in mindestens derselben Höhe zugestanden hätte.

(2) Bei Anwendung des § 141a Abs. 1 Satz 2 des Bundesbeamtengesetzes tritt zu den ruhegehaltfähigen Dienstbezügen

(Text neue Fassung)

(1) Sind der Bemessung des Unfallruhegehaltes nach § 37 Abs. 1 Satz 1 des Beamtenversorgungsgesetzes die ruhegehaltfähigen Dienstbezüge aus der Endstufe der nächsthöheren Besoldungsgruppe zugrunde zu legen, treten zu den ruhegehaltfähigen Dienstbezügen die ruhegehaltfähigen Zulagen aus der Besoldungsgruppe des zuletzt bekleideten Amtes, wenn dem Beamten in der nächsthöheren Besoldungsgruppe eine entsprechende Zulage in mindestens derselben Höhe zugestanden hätte.

(2) Bei Anwendung des § 37 Abs. 1 Satz 2 des Beamtenversorgungsgesetzes tritt zu den ruhegehaltfähigen Dienstbezügen

nach der Besoldungsgruppe A 5 die ruhegehaltfähige Stellenzulage nach Artikel II § 6 Abs. 1,

nach der Besoldungsgruppe A 9 die ruhegehaltfähige Stellenzulage nach Artikel II § 6 Abs. 2,

nach der Besoldungsgruppe A 12 die ruhegehaltfähige Stellenzulage nach Artikel II § 6 Abs. 3

des Ersten Gesetzes zur Vereinheitlichung und Neuregelung des Besoldungsrechts in Bund und Ländern.

vorherige Änderung

(3) Absatz 2 gilt in den Fällen des § 24a des Bundespolizeibeamtengesetzes, des § 27 Abs. 1 Satz 2 des Soldatenversorgungsgesetzes und des Artikels 3 Abs. 1 Satz 2 des Zweiten Gesetzes zur Änderung des Bundesbeamtengesetzes vom 28. Juli 1972 (Bundesgesetzbl. I S. 1288) entsprechend.



(3) Absatz 2 gilt in den Fällen des § 24a des Bundespolizeibeamtengesetzes, des § 42 Absatz 1 Satz 2 des Soldatenversorgungsgesetzes und des Artikels 3 Abs. 1 Satz 2 des Zweiten Gesetzes zur Änderung des Bundesbeamtengesetzes vom 28. Juli 1972 (Bundesgesetzbl. I S. 1288) entsprechend.

(4) In den Fällen des § 20 Abs. 1 Satz 2 des Bundespolizeibeamtengesetzes tritt zu den jeweils ruhegehaltfähigen Dienstbezügen aus der Endstufe der Besoldungsgruppe A 5, A 6, A 7 oder A 9 die ruhegehaltfähige Stellenzulage nach Artikel II § 6 Abs. 2 des Ersten Gesetzes zur Vereinheitlichung und Neuregelung des Besoldungsrechts in Bund und Ländern.