Tools:
Update via:
Änderung § 2 SVersLV vom 23.06.2006
Ähnliche Seiten: alle Änderungen durch Artikel 8 SozEntschRÄndG am 23. Juni 2006 und Änderungshistorie der SVersLVHervorhebungen: alter Text, neuer Text
Verpasst?
§ 2 SVersLV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 23.06.2006 geltenden Fassung | § 2 SVersLV n.F. (neue Fassung) in der am 23.06.2006 geltenden Fassung durch Artikel 8 G v 19.06.2006 BGBl. I 1305 |
---|---|
(Textabschnitt unverändert) § 2 Einkommensanrechnung | |
(Text alte Fassung) (1) Einkommen von Versorgungsempfängern wird auf Versorgungsleistungen angerechnet. Dies gilt nicht für Dienstbeschädigungsteilrenten im Sinne des § 9 Abs. 1 Nr. 2 des Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetzes. (2) Einkommen sind Arbeitsentgelt, Arbeitseinkommen und vergleichbares Einkommen im Sinne der §§ 14, 15, 18a Abs. 2 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch (Erwerbseinkommen) sowie Erwerbsersatzeinkommen im Sinne des § 18a Abs. 3 Satz 1 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch und damit vergleichbares Erwerbsersatzeinkommen im Beitrittsgebiet. § 18a Abs. 3 Satz 2 und 3 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch gilt entsprechend. Außer Betracht bleiben Renten der Rentenversicherung wegen verminderter Erwerbsfähigkeit oder Alters, Erziehungsrente, ferner Entgeltersatzleistungen nach dem Dritten Buch Sozialgesetzbuch. Dienstbeschädigungsteilrenten gelten als Erwerbsersatzeinkommen im Sinne des § 18a Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch. | (Text neue Fassung) (1) Einkommen von Versorgungsempfängern wird auf Versorgungsleistungen angerechnet. (2) Einkommen sind Arbeitsentgelt, Arbeitseinkommen und vergleichbares Einkommen im Sinne der §§ 14, 15, 18a Abs. 2 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch (Erwerbseinkommen) sowie Erwerbsersatzeinkommen im Sinne des § 18a Abs. 3 Satz 1 Nr. 1, 4 und 8 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch und damit vergleichbares Erwerbsersatzeinkommen im Beitrittsgebiet. § 18a Abs. 3 Satz 2 und 3 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch gilt entsprechend. Außer Betracht bleiben Entgeltersatzleistungen nach dem Dritten Buch Sozialgesetzbuch. |
Anzeige
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/6929/al927-0.htm