Tools:
Update via:
Änderung § 11 KraftStDV 2002 vom 01.07.2009
Ähnliche Seiten: alle Änderungen durch Artikel 3 KfzStNGuaÄndG am 1. Juli 2009 und Änderungshistorie der KraftStDV 2002Hervorhebungen: alter Text, neuer Text
Verpasst?
§ 11 KraftStDV 2002 a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.07.2009 geltenden Fassung | § 11 KraftStDV 2002 n.F. (neue Fassung) in der am 01.07.2009 geltenden Fassung durch Artikel 3 G. v. 29.05.2009 BGBl. I S. 1170 |
---|---|
(Textabschnitt unverändert) § 11 Steuererklärung | |
Der Steuerschuldner hat 1. am deutschen Teil der Zollgrenze der Gemeinschaft bei der Zollstelle, der die amtliche Abfertigung obliegt, | |
(Text alte Fassung) 2. im innergemeinschaftlichen Straßenverkehr bei der Zollstelle, die von der Oberfinanzdirektion hierzu bestimmt ist, | (Text neue Fassung) 2. im innergemeinschaftlichen Straßenverkehr bei der Zollstelle, die von der Bundesfinanzdirektion hierzu bestimmt ist, |
eine Steuererklärung nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck abzugeben. In den Fällen der Nummer 2 kann die Steuererklärung vor dem Eingang des Fahrzeugs in das Inland auch auf dem Postwege abgegeben werden; die Steuer ist dann gleichzeitig zu entrichten. |
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/6939/al18859-0.htm