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Änderung § 5 KraftStDV 2002 vom 01.04.2007

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§ 5 KraftStDV 2002 a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.04.2007 geltenden Fassung
§ 5 KraftStDV 2002 n.F. (neue Fassung)
in der am 01.04.2007 geltenden Fassung
durch Artikel 2 G. v. 24.03.2007 BGBl. I S. 356
 (keine frühere Fassung vorhanden)
(Textabschnitt unverändert)

§ 5 Mitwirkung der Zulassungsbehörden


(1) Die Zulassungsbehörden und die von ihnen mit der Vorbereitung und Durchführung der Zulassung beauftragten Stellen sind verpflichtet, bei der Durchführung des Kraftfahrzeugsteuergesetzes mitzuwirken.

(2) Der Zulassungsbehörde obliegen insbesondere folgende Aufgaben:

1. Die Zulassungsbehörde prüft die Angaben in der Steuererklärung, bescheinigt, dass die Eintragungen mit den Angaben in den vorgelegten Urkunden übereinstimmen, und übersendet die Steuererklärung dem zuständigen Finanzamt.

2. Hat die Zulassungsbehörde eine Steuererklärung übersandt, den Fahrzeugschein aber nicht ausgehändigt, so benachrichtigt sie das Finanzamt, damit eine Steuerfestsetzung unterbleibt oder aufgehoben wird.

3. Die Zulassungsbehörde teilt dem zuständigen Finanzamt mit,

a) wenn ein zum Verkehr zugelassenes Fahrzeug vorübergehend stillgelegt oder endgültig aus dem Verkehr gezogen wird, den Tag, an dem der Fahrzeugschein zurückgegeben oder eingezogen und das Kennzeichen entstempelt worden ist. Erfolgen Rückgabe und Entstempelung an verschiedenen Tagen, so ist der letzte Tag mitzuteilen;

b) wenn ein zum Verkehr zugelassenes Fahrzeug veräußert wird, den Tag, an dem die verkehrsrechtlich vorgeschriebene Veräußerungsanzeige eingegangen ist, sowie den Tag, an dem der neue Fahrzeugschein dem Erwerber ausgehändigt worden ist, die Anschrift des Erwerbers und gegebenenfalls das neue amtliche Kennzeichen des Fahrzeugs;

c) wenn das amtliche Kennzeichen geändert wird, das neue und das bisherige Kennzeichen, bei der Standortverlegung außerdem die neue Anschrift des Halters und die übrigen für die Besteuerung notwendigen Angaben;

d) wenn der Standort ohne Änderung des amtlichen Kennzeichens verlegt wird, die neue Anschrift des Halters;

e) wenn einem Kraftfahrzeuganhänger in den Fällen des § 10 Abs. 1 des Gesetzes erstmals ein amtliches Kennzeichen in grüner Schrift auf weißem Grund zugeteilt wird, das Kennzeichen und den Tag der Zuteilung;

f) wenn in den Fällen des § 10 Abs. 1 des Gesetzes anstelle eines Kennzeichens in grüner Schrift auf weißem Grund ein amtliches Kennzeichen in schwarzer Schrift auf weißem Grund zugeteilt wird, das Kennzeichen und den Tag der Zuteilung;

g) wenn ein zum Verkehr zugelassener Personenkraftwagen nachträglich als schadstoffarm anerkannt wird, den Tag der Anerkennung als schadstoffarm;

(Text alte Fassung) nächste Änderung

h) wenn bei einem zum Verkehr zugelassenen schadstoffarmen Personenkraftwagen der Vermerk "schadstoffarm" im Fahrzeugschein gelöscht wird, den Tag der Löschung im Fahrzeugschein;

(Text neue Fassung)

h) wenn bei einem zum Verkehr zugelassenen schadstoffarmen Personenkraftwagen der Vermerk 'schadstoffarm' im Fahrzeugschein gelöscht wird, den Tag der Löschung im Fahrzeugschein;

i) bei Ausstattung eines Fahrzeugs mit einer Abgasreinigungsanlage oder bei deren Änderung oder Ausbau, die Art der Anlage, die Änderung oder den Ausbau, die dadurch erreichte Stufe der Schadstoffminderung und den Tag der nach dem Gesetz maßgeblichen Feststellung durch die Zulassungsbehörde;

vorherige Änderung

j) und k) (weggefallen)



j) wenn ein zum Verkehr zugelassener Personenkraftwagen als besonders partikelreduziert anerkannt wird, den Tag der Anerkennung;

k) wenn bei einem zum Verkehr zugelassenen besonders partikelreduzierten Personenkraftwagen die im Fahrzeugschein eingetragene Anerkennung als besonders partikelreduziert gelöscht wird, den Tag der Löschung;


l) ob bei Personenkraftwagen die Kohlendioxidemissionen, ermittelt nach der Richtlinie 93/116/EG zur Anpassung der Richtlinie 80/1268/EWG des Rates über den Kraftstoffverbrauch von Kraftfahrzeugen an den technischen Fortschritt (ABl. EG Nr. L 329 S. 39), 90 g/km oder 120 g/km nicht übersteigen.

4. (weggefallen)

(3) Die Übersendung der Steuererklärung nach Absatz 2 Nr. 1 und sonstiger für das Besteuerungsverfahren benötigter Mitteilungen entfällt, soweit die für die Besteuerung benötigten Daten durch mit Hilfe von automatisierten Datenverarbeitungsanlagen auswertbare Datenträger oder im Wege der Datenfernübertragung an das Finanzamt oder die von der obersten Landesfinanzbehörde bestimmte Datenverarbeitungsstelle übermittelt werden. Voraussetzung ist, dass die Richtigkeit der Datenübermittlung durch die oberste Landesfinanzbehörde sichergestellt ist.



 (keine frühere Fassung vorhanden)