Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 

Änderung § 22 WiPrPrüfV vom 01.08.2021

Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 22 WiPrPrüfV, alle Änderungen durch Artikel 23 NotBRMoG am 1. August 2021 und Änderungshistorie der WiPrPrüfV

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Verpasst?

§ 22 WiPrPrüfV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.08.2021 geltenden Fassung
§ 22 WiPrPrüfV n.F. (neue Fassung)
in der am 01.08.2021 geltenden Fassung
durch Artikel 23 G. v. 25.06.2021 BGBl. I S. 2154
(heute geltende Fassung) 
 
(Textabschnitt unverändert)

§ 22 Wiederholung einer Modulprüfung und der Prüfung


(Text alte Fassung)

(1) 1 Eine Modulprüfung kann zweimal wiederholt werden. 2 Für die Wiederholung der Modulprüfung ist eine Anmeldung bei der Prüfungsstelle erforderlich; § 5 Absatz 2 Satz 3 und 4 gilt entsprechend.

(Text neue Fassung)

(1) 1 Eine Modulprüfung kann zweimal wiederholt werden. 2 Für die Wiederholung der Modulprüfung ist eine Anmeldung bei der Prüfungsstelle erforderlich; § 5 Absatz 2 Satz 4 und 5 gilt entsprechend.

(2) 1 Die Prüfung kann einmal wiederholt werden. 2 Für die Wiederholung der Prüfung ist eine erneute Zulassung erforderlich. 3 Wird der Antrag auf erneute Zulassung gestellt, sind nur die in § 1 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1, 3 und 8 genannten Unterlagen und Erklärungen beizufügen; dies gilt nicht für Anträge nach dem 31. Dezember 2003, wenn die Zulassung zur vorhergehenden Prüfung bereits vor dem 1. Januar 2004 erfolgt ist.

(3) Im Fall der Wiederholung der Prüfung verfallen zuvor bestandene Modulprüfungen.



(heute geltende Fassung) 
 

 
Anzeige