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§ 22 - Wirtschaftsprüferprüfungsverordnung (WiPrPrüfV)
V. v. 20.07.2004 BGBl. I S. 1707; zuletzt geändert durch Artikel 7 V. v. 11.12.2024 BGBl. 2024 I Nr. 411
Geltung ab 24.07.2004; FNA: 702-1-9 Berufsrecht
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Geltung ab 24.07.2004; FNA: 702-1-9 Berufsrecht
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§ 22 Wiederholung einer Modulprüfung und der Prüfung
(1) 1Eine Modulprüfung kann zweimal wiederholt werden. 2Für die Wiederholung der Modulprüfung ist eine Anmeldung bei der Prüfungsstelle erforderlich; § 5 Absatz 2 Satz 4 und 5 gilt entsprechend.
(2) 1Die Prüfung kann einmal wiederholt werden. 2Für die Wiederholung der Prüfung ist eine erneute Zulassung erforderlich.
(3) Im Fall der Wiederholung der Prüfung verfallen zuvor bestandene Modulprüfungen.
Text in der Fassung des Artikels 7 Verordnung zur Entlastung der Bürgerinnen und Bürger, der Wirtschaft sowie der Verwaltung von Bürokratie V. v. 11. Dezember 2024 BGBl. 2024 I Nr. 411 m.W.v. 1. Januar 2025
Frühere Fassungen von § 22 WiPrPrüfV
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
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aktuell vorher | 01.01.2025 | Artikel 7 Verordnung zur Entlastung der Bürgerinnen und Bürger, der Wirtschaft sowie der Verwaltung von Bürokratie vom 11.12.2024 BGBl. 2024 I Nr. 411 |
aktuell vorher | 01.08.2021 | Artikel 23 Gesetz zur Modernisierung des notariellen Berufsrechts und zur Änderung weiterer Vorschriften vom 25.06.2021 BGBl. I S. 2154 |
aktuell vorher | 16.02.2019 | Artikel 1 Zweite Verordnung zur Änderung der Wirtschaftsprüferprüfungsverordnung vom 06.02.2019 BGBl. I S. 78 |
aktuell vorher | 15.07.2016 | Artikel 2 Verordnung zur Einführung einer Verordnung über Gebühren der Abschlussprüferaufsichtsstelle beim Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle und zur Änderung der Wirtschaftsprüferprüfungsverordnung vom 06.07.2016 BGBl. I S. 1615 |
aktuell vorher | 06.09.2007 | Artikel 3 Berufsaufsichtsreformgesetz (BARefG) vom 03.09.2007 BGBl. I S. 2178 |
aktuell | vor 06.09.2007 | früheste archivierte Fassung |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 22 WiPrPrüfV
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 22 WiPrPrüfV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
WiPrPrüfV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 1 WiPrPrüfV Antrag auf Zulassung zur Prüfung (vom 01.01.2025)
... die Anmeldung zu einem Modul, um das die Prüfung verkürzt werden soll, nicht nach § 22 Absatz 1 Satz 1 oder Absatz 2 Satz 1 ausgeschlossen ...
Zitate in Änderungsvorschriften
Berufsaufsichtsreformgesetz (BARefG)
G. v. 03.09.2007 BGBl. I S. 2178
Artikel 3 BARefG Änderung der Wirtschaftsprüferprüfungsverordnung
... Wort Arbeit" durch das Wort Technologie" ersetzt. 3. In § 22 Abs. 2 wird die Angabe § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1, 3 und 6 bis 9" durch die Angabe ...
Gesetz zur Modernisierung des notariellen Berufsrechts und zur Änderung weiterer Vorschriften
G. v. 25.06.2021 BGBl. I S. 2154, 2022 BGBl. I S. 666
Artikel 23 NotBRMoG Änderung der Wirtschaftsprüferprüfungsverordnung
... 7 der Wirtschaftsprüferordnung ausgenommen." 2. In § 19 Absatz 3 und § 22 Absatz 1 Satz 2 wird jeweils die Angabe „3 und 4" durch die Angabe „4 und 5" ...
Verordnung zur Einführung einer Verordnung über Gebühren der Abschlussprüferaufsichtsstelle beim Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle und zur Änderung der Wirtschaftsprüferprüfungsverordnung
V. v. 06.07.2016 BGBl. I S. 1615
Artikel 2 APASGebVEV Änderung der Wirtschaftsprüferprüfungsverordnung
... der Wirtschaftsprüferordnung bleibt unberührt" gestrichen. 13. In § 22 Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „§ 13a Abs. 2 der Wirtschaftsprüferordnung ...
Verordnung zur Entlastung der Bürgerinnen und Bürger, der Wirtschaft sowie der Verwaltung von Bürokratie
V. v. 11.12.2024 BGBl. 2024 I Nr. 411
Artikel 7 BEV 2024 Änderung der Wirtschaftsprüferprüfungsverordnung
... (4) Unterlagen können in elektronischer Form aufbewahrt werden." 4. § 22 Absatz 2 Satz 3 wird aufgehoben. 5. In § 25 Absatz 3 Satz 3 wird die Angabe „§ 1 Abs. ...
Zweite Verordnung zur Änderung der Wirtschaftsprüferprüfungsverordnung
V. v. 06.02.2019 BGBl. I S. 78
Artikel 1 2. WiPrPrüfVÄndV Änderung der Wirtschaftsprüferprüfungsverordnung
... folgt gefasst: „§ 17 Modulgesamtnote". c) Die Angabe zu § 22 wird wie folgt gefasst: „§ 22 Wiederholung einer Modulprüfung und der ... c) Die Angabe zu § 22 wird wie folgt gefasst: „ § 22 Wiederholung einer Modulprüfung und der Prüfung". d) Nach der Angabe zu ... die Anmeldung zu einem Modul, um das die Prüfung verkürzt werden soll, nicht nach § 22 Absatz 1 Satz 1 oder Absatz 2 Satz 1 ausgeschlossen ist." 3. § 2 wird wie folgt geändert: a) Nach ... gesamten Prüfung, so gilt die gesamte Prüfung als nicht bestanden." 18. § 22 wird wie folgt gefasst: „§ 22 Wiederholung einer Modulprüfung und der ... als nicht bestanden." 18. § 22 wird wie folgt gefasst: „ § 22 Wiederholung einer Modulprüfung und der Prüfung (1) Eine Modulprüfung ...
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