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Änderung § 22 WiPrPrüfV vom 15.07.2016

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§ 22 WiPrPrüfV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 15.07.2016 geltenden Fassung
§ 22 WiPrPrüfV n.F. (neue Fassung)
in der am 01.08.2021 geltenden Fassung
durch Artikel 23 G. v. 25.06.2021 BGBl. I S. 2154
(heute geltende Fassung) 
(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 22 Wiederholung der Prüfung


(Text neue Fassung)

§ 22 Wiederholung einer Modulprüfung und der Prüfung


vorherige Änderung

(1) 1 Die Prüfung kann zweimal wiederholt werden; § 13a Abs. 2 der Wirtschaftsprüferordnung bleibt unberührt. 2 Für die Wiederholung der Prüfung ist eine erneute Zulassung erforderlich.

(2)
Wird der Antrag auf erneute Zulassung gestellt, sind nur die in § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1, 3 und 8 genannten Unterlagen und Erklärungen beizufügen; dies gilt nicht für Anträge nach dem 31. Dezember 2003, wenn die Zulassung zur vorhergehenden Prüfung bereits vor dem 1. Januar 2004 erfolgt ist.



(1) 1 Eine Modulprüfung kann zweimal wiederholt werden. 2 Für die Wiederholung der Modulprüfung ist eine Anmeldung bei der Prüfungsstelle erforderlich; § 5 Absatz 2 Satz 4 und 5 gilt entsprechend.

(2) 1 Die Prüfung kann einmal wiederholt werden.
2 Für die Wiederholung der Prüfung ist eine erneute Zulassung erforderlich. 3 Wird der Antrag auf erneute Zulassung gestellt, sind nur die in § 1 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1, 3 und 8 genannten Unterlagen und Erklärungen beizufügen; dies gilt nicht für Anträge nach dem 31. Dezember 2003, wenn die Zulassung zur vorhergehenden Prüfung bereits vor dem 1. Januar 2004 erfolgt ist.

(3) Im Fall der Wiederholung der Prüfung verfallen zuvor bestandene Modulprüfungen.


(heute geltende Fassung)