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Änderung § 4a WiPrPrüfV vom 16.02.2019
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§ 4a WiPrPrüfV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 16.02.2019 geltenden Fassung | § 4a WiPrPrüfV n.F. (neue Fassung) in der am 16.02.2019 geltenden Fassung durch Artikel 1 V. v. 06.02.2019 BGBl. I S. 78 |
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(Text alte Fassung) § 4a Prüfungsgebiete der verkürzten Prüfung nach § 13a der Wirtschaftsprüferordnung | (Text neue Fassung)§ 4a (aufgehoben) |
(1) Prüfungsgebiete der verkürzten Prüfung nach § 13a der Wirtschaftsprüferordnung sind 1. Wirtschaftliches Prüfungswesen und Unternehmensbewertung, 2. Wirtschaftsrecht und 3. Steuerrecht. (2) Das Prüfungsgebiet Wirtschaftliches Prüfungswesen und Unternehmensbewertung umfasst: 1. Rechnungslegung a) Konzernabschluss und Konzernlagebericht, Bericht über die Beziehungen zu verbundenen Unternehmen, b) international anerkannte Rechnungslegungsgrundsätze, c) Rechnungslegung in besonderen Fällen; 2. Prüfung a) Prüfung der Rechnungslegung, soweit von der Pflichtprüfung des Jahresabschlusses und des Lageberichts von Gesellschaften mit beschränkter Haftung abweichend: rechtliche Vorschriften und Prüfungsstandards, insbesondere Prüfungsgegenstand und Prüfungsauftrag, Prüfungsansatz und Prüfungsdurchführung, Bestätigungsvermerk, Prüfungsbericht und Bescheinigungen, andere Reporting-Aufträge, b) sonstige gesetzlich vorgeschriebene Prüfungen, insbesondere aktienrechtliche Sonderprüfungen, Prüfung von Risikofrüherkennungssystemen, Geschäftsführungsprüfungen, c) andere betriebswirtschaftliche Prüfungen, insbesondere Due-Diligence-Prüfungen, Kreditwürdigkeitsprüfungen, Unterschlagungsprüfungen, Wirtschaftlichkeitsprüfungen, Prüfung von Sanierungskonzepten; 3. Bewertung von Unternehmen und Unternehmensanteilen. (3) Das Prüfungsgebiet Wirtschaftsrecht umfasst: 1. Grundzüge des internationalen Privatrechts, insbesondere Recht der Schuldverhältnisse; 2. Gesellschaftsrecht (Personengesellschaften und Kapitalgesellschaften ohne Gesellschaften mit beschränkter Haftung, Recht der verbundenen Unternehmen), Corporate Governance und Grundzüge des Kapitalmarktrechts; 3. Umwandlungsrecht; 4. Grundzüge des Europarechts. (4) Das Prüfungsgebiet Steuerrecht umfasst die Inhalte nach § 4 Absatz 5. (5) Bei der Auswahl und der Gewichtung der Prüfungsaufgaben ist die praktische Berufsarbeit der vereidigten Buchprüfer besonders zu berücksichtigen. |
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