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Änderung § 22 WiPrPrüfV vom 16.02.2019

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§ 22 WiPrPrüfV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 16.02.2019 geltenden Fassung
§ 22 WiPrPrüfV n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2025 geltenden Fassung
durch Artikel 7 V. v. 11.12.2024 BGBl. 2024 I Nr. 411
(heute geltende Fassung) 
(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 22 Wiederholung der Prüfung


(Text neue Fassung)

§ 22 Wiederholung einer Modulprüfung und der Prüfung


vorherige Änderung

(1) 1 Die Prüfung kann zweimal wiederholt werden; nicht bestandene Prüfungsversuche einer bis zum 31. Dezember 2009 abgelegten verkürzten Prüfung nach § 13a der Wirtschaftsprüferordnung in der Fassung vom 27. Dezember 2004 bleiben unberücksichtigt. 2 Für die Wiederholung der Prüfung ist eine erneute Zulassung erforderlich.

(2) Wird
der Antrag auf erneute Zulassung gestellt, sind nur die in § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1, 3 und 8 genannten Unterlagen und Erklärungen beizufügen; dies gilt nicht für Anträge nach dem 31. Dezember 2003, wenn die Zulassung zur vorhergehenden Prüfung bereits vor dem 1. Januar 2004 erfolgt ist.



(1) 1 Eine Modulprüfung kann zweimal wiederholt werden. 2 Für die Wiederholung der Modulprüfung ist eine Anmeldung bei der Prüfungsstelle erforderlich; § 5 Absatz 2 Satz 4 und 5 gilt entsprechend.

(2) 1 Die Prüfung kann einmal wiederholt werden.
2 Für die Wiederholung der Prüfung ist eine erneute Zulassung erforderlich.

(3) Im Fall
der Wiederholung der Prüfung verfallen zuvor bestandene Modulprüfungen.

(heute geltende Fassung)