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Änderung § 22 WiPrPrüfV vom 01.01.2025

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Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

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§ 22 WiPrPrüfV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2025 geltenden Fassung
§ 22 WiPrPrüfV n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2025 geltenden Fassung
durch Artikel 7 V. v. 11.12.2024 BGBl. 2024 I Nr. 411
(heute geltende Fassung) 

(Textabschnitt unverändert)

§ 22 Wiederholung einer Modulprüfung und der Prüfung


(1) 1 Eine Modulprüfung kann zweimal wiederholt werden. 2 Für die Wiederholung der Modulprüfung ist eine Anmeldung bei der Prüfungsstelle erforderlich; § 5 Absatz 2 Satz 4 und 5 gilt entsprechend.

(Text alte Fassung)

(2) 1 Die Prüfung kann einmal wiederholt werden. 2 Für die Wiederholung der Prüfung ist eine erneute Zulassung erforderlich. 3 Wird der Antrag auf erneute Zulassung gestellt, sind nur die in § 1 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1, 3 und 8 genannten Unterlagen und Erklärungen beizufügen; dies gilt nicht für Anträge nach dem 31. Dezember 2003, wenn die Zulassung zur vorhergehenden Prüfung bereits vor dem 1. Januar 2004 erfolgt ist.

(Text neue Fassung)

(2) 1 Die Prüfung kann einmal wiederholt werden. 2 Für die Wiederholung der Prüfung ist eine erneute Zulassung erforderlich.

(3) Im Fall der Wiederholung der Prüfung verfallen zuvor bestandene Modulprüfungen.



(heute geltende Fassung)