Tools:
Update via:
Änderung § 22 WiPrPrüfV vom 01.01.2025
Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 22 WiPrPrüfV, alle Änderungen durch Artikel 7 BEV 2024 am 1. Januar 2025 und Änderungshistorie der WiPrPrüfVHervorhebungen: alter Text, neuer Text
Änderung verpasst?
§ 22 WiPrPrüfV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.01.2025 geltenden Fassung | § 22 WiPrPrüfV n.F. (neue Fassung) in der am 01.01.2025 geltenden Fassung durch Artikel 7 V. v. 11.12.2024 BGBl. 2024 I Nr. 411 |
---|---|
(Textabschnitt unverändert) § 22 Wiederholung einer Modulprüfung und der Prüfung | |
(1) 1 Eine Modulprüfung kann zweimal wiederholt werden. 2 Für die Wiederholung der Modulprüfung ist eine Anmeldung bei der Prüfungsstelle erforderlich; § 5 Absatz 2 Satz 4 und 5 gilt entsprechend. | |
(Text alte Fassung) (2) 1 Die Prüfung kann einmal wiederholt werden. 2 Für die Wiederholung der Prüfung ist eine erneute Zulassung erforderlich. 3 Wird der Antrag auf erneute Zulassung gestellt, sind nur die in § 1 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1, 3 und 8 genannten Unterlagen und Erklärungen beizufügen; dies gilt nicht für Anträge nach dem 31. Dezember 2003, wenn die Zulassung zur vorhergehenden Prüfung bereits vor dem 1. Januar 2004 erfolgt ist. | (Text neue Fassung) (2) 1 Die Prüfung kann einmal wiederholt werden. 2 Für die Wiederholung der Prüfung ist eine erneute Zulassung erforderlich. |
(3) Im Fall der Wiederholung der Prüfung verfallen zuvor bestandene Modulprüfungen. |
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/6940/al210876-0.htm