Änderung § 25 WiPrPrüfV vom 01.01.2025

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§ 25 WiPrPrüfV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2025 geltenden Fassung
§ 25 WiPrPrüfV n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2025 geltenden Fassung
durch Artikel 7 V. v. 11.12.2024 BGBl. 2024 I Nr. 411
(heute geltende Fassung) 
 

(Textabschnitt unverändert)

§ 25 Antrag auf Zulassung zur Prüfung


(1) Der Antrag auf Zulassung zur Eignungsprüfung ist an die 'Prüfungsstelle für das Wirtschaftsprüfungsexamen bei der Wirtschaftsprüferkammer' (Prüfungsstelle) zu richten.

(2) Dem Antrag auf Zulassung zur Prüfung sind beizufügen:

1. ein tabellarischer Lebenslauf, der genaue Angaben über die Vorbildung und den beruflichen Werdegang enthält;

2. eine Bescheinigung der zuständigen Behörde eines Staates gemäß § 131g Absatz 1 der Wirtschaftsprüferordnung, durch die nachgewiesen wird, dass die zu prüfende Person Abschlussprüfer ist;

3. (aufgehoben)

4. eine Erklärung über das Wahlfach für die mündliche Prüfung;

5. eine Erklärung, ob und bei welcher Stelle im Geltungsbereich dieser Verordnung bereits früher ein Antrag auf Zulassung zur Prüfung eingereicht wurde;

6. Unterlagen, aus denen sich die Staatsangehörigkeit ergibt;

7. gegebenenfalls eine Erklärung, dass die Prüfung in verkürzter Form (§ 28 Abs. 1) abgelegt werden soll;

8. gegebenenfalls ein Antrag auf Erlass von Prüfungsleistungen nach § 28 Abs. 2 und 3.

(Text alte Fassung)

(3) 1 Der Antrag und die beizufügenden Unterlagen sind, soweit sie von der zu prüfenden Person stammen, in deutscher Sprache einzureichen; sonstige Unterlagen sind mit einer beglaubigten Übersetzung durch einen hierzu ermächtigten Übersetzer oder durch eine hierzu ermächtigte Übersetzerin im Geltungsbereich dieser Verordnung vorzulegen, soweit sie nicht in deutscher Sprache abgefasst sind. 2 Prüfungssprache ist Deutsch. 3 § 1 Abs. 3 gilt entsprechend.

(Text neue Fassung)

(3) 1 Der Antrag und die beizufügenden Unterlagen sind, soweit sie von der zu prüfenden Person stammen, in deutscher Sprache einzureichen; sonstige Unterlagen sind mit einer beglaubigten Übersetzung durch einen hierzu ermächtigten Übersetzer oder durch eine hierzu ermächtigte Übersetzerin im Geltungsbereich dieser Verordnung vorzulegen, soweit sie nicht in deutscher Sprache abgefasst sind. 2 Prüfungssprache ist Deutsch. 3 § 1a gilt entsprechend.

(heute geltende Fassung) 
 



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