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§ 25 - Wirtschaftsprüferprüfungsverordnung (WiPrPrüfV)
V. v. 20.07.2004 BGBl. I S. 1707; zuletzt geändert durch Artikel 23 G. v. 25.06.2021 BGBl. I S. 2154
Geltung ab 24.07.2004; FNA: 702-1-9 Berufsrecht
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Geltung ab 24.07.2004; FNA: 702-1-9 Berufsrecht
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§ 25 Antrag auf Zulassung zur Prüfung
(1) Der Antrag auf Zulassung zur Eignungsprüfung ist an die "Prüfungsstelle für das Wirtschaftsprüfungsexamen bei der Wirtschaftsprüferkammer" (Prüfungsstelle) zu richten.
(2) Dem Antrag auf Zulassung zur Prüfung sind beizufügen:
- 1.
- ein tabellarischer Lebenslauf, der genaue Angaben über die Vorbildung und den beruflichen Werdegang enthält;
- 2.
- eine Bescheinigung der zuständigen Behörde eines Staates gemäß § 131g Absatz 1 der Wirtschaftsprüferordnung, durch die nachgewiesen wird, dass die zu prüfende Person Abschlussprüfer ist;
- 3.
- (aufgehoben)
- 4.
- eine Erklärung über das Wahlfach für die mündliche Prüfung;
- 5.
- eine Erklärung, ob und bei welcher Stelle im Geltungsbereich dieser Verordnung bereits früher ein Antrag auf Zulassung zur Prüfung eingereicht wurde;
- 6.
- Unterlagen, aus denen sich die Staatsangehörigkeit ergibt;
- 7.
- gegebenenfalls eine Erklärung, dass die Prüfung in verkürzter Form (§ 28 Abs. 1) abgelegt werden soll;
- 8.
- gegebenenfalls ein Antrag auf Erlass von Prüfungsleistungen nach § 28 Abs. 2 und 3.
(3) 1Der Antrag und die beizufügenden Unterlagen sind, soweit sie von der zu prüfenden Person stammen, in deutscher Sprache einzureichen; sonstige Unterlagen sind mit einer beglaubigten Übersetzung durch einen hierzu ermächtigten Übersetzer oder durch eine hierzu ermächtigte Übersetzerin im Geltungsbereich dieser Verordnung vorzulegen, soweit sie nicht in deutscher Sprache abgefasst sind. 2Prüfungssprache ist Deutsch. 3§ 1 Abs. 3 gilt entsprechend.
Text in der Fassung des Artikels 2 Verordnung zur Einführung einer Verordnung über Gebühren der Abschlussprüferaufsichtsstelle beim Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle und zur Änderung der Wirtschaftsprüferprüfungsverordnung V. v. 6. Juli 2016 BGBl. I S. 1615 m.W.v. 15. Juli 2016
Frühere Fassungen von § 25 WiPrPrüfV
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
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aktuell vorher | 15.07.2016 | Artikel 2 Verordnung zur Einführung einer Verordnung über Gebühren der Abschlussprüferaufsichtsstelle beim Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle und zur Änderung der Wirtschaftsprüferprüfungsverordnung vom 06.07.2016 BGBl. I S. 1615 |
aktuell vorher | 06.09.2007 | Artikel 3 Berufsaufsichtsreformgesetz (BARefG) vom 03.09.2007 BGBl. I S. 2178 |
aktuell | vor 06.09.2007 | früheste archivierte Fassung |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 25 WiPrPrüfV
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 25 WiPrPrüfV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
WiPrPrüfV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 33 WiPrPrüfV Wiederholung der Prüfung (vom 15.07.2016)
... (2) Wird der Antrag auf erneute Zulassung gestellt, sind nur die in § 25 Absatz 2 Nummer 1, 4, 5, 7 und 8 genannten Unterlagen und Erklärungen ...
Zitat in folgenden Normen
Wirtschaftsprüfungsexamens-Anrechnungsverordnung (WPAnrV)
V. v. 27.05.2005 BGBl. I S. 1520; zuletzt geändert durch Artikel 4 V. v. 28.04.2016 BGBl. I S. 1046
§ 6 WPAnrV Anrechnung von Leistungen aus dem Masterstudiengang auf das Wirtschaftsprüfungsexamen und Anrechnungsverfahren (vom 07.05.2016)
... (2) Dem Antrag an die Prüfungsstelle gemäß § 1 oder § 25 der Wirtschaftsprüferprüfungsverordnung ist das Zeugnis über den Masterabschluss im ...
§ 9 WPAnrV Anrechnung auf das Wirtschaftsprüfungsexamen (vom 07.05.2016)
... Person im Original oder in beglaubigter Abschrift mit dem Antrag nach § 1 oder § 25 der Wirtschaftsprüferprüfungsverordnung vorzulegen. Der erfolgreiche Abschluss ...
Zitate in Änderungsvorschriften
Berufsaufsichtsreformgesetz (BARefG)
G. v. 03.09.2007 BGBl. I S. 2178
Artikel 3 BARefG Änderung der Wirtschaftsprüferprüfungsverordnung
... durch die Angabe § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1, 3 und 8" ersetzt. 4. § 25 Abs. 2 Nr. 9 wird aufgehoben. ...
Verordnung zur Einführung einer Verordnung über Gebühren der Abschlussprüferaufsichtsstelle beim Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle und zur Änderung der Wirtschaftsprüferprüfungsverordnung
V. v. 06.07.2016 BGBl. I S. 1615
Artikel 2 APASGebVEV Änderung der Wirtschaftsprüferprüfungsverordnung
... der Prüfung die Prüfungsakten persönlich einsehen." 15. § 25 Absatz 2 wird wie folgt geändert: a) Nummer 2 wird wie folgt gefasst: ... „(2) Wird der Antrag auf erneute Zulassung gestellt, sind nur die in § 25 Absatz 2 Nummer 1, 4, 5, 7 und 8 genannten Unterlagen und Erklärungen ...
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