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Änderung § 4 WiPrPrüfV vom 15.07.2016
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§ 4 WiPrPrüfV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 15.07.2016 geltenden Fassung | § 4 WiPrPrüfV n.F. (neue Fassung) in der am 15.07.2016 geltenden Fassung durch Artikel 2 V. v. 06.07.2016 BGBl. I S. 1615 |
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(Textabschnitt unverändert) § 4 Prüfungsgebiete | |
(Text alte Fassung) Prüfungsgebiete sind A. Wirtschaftliches Prüfungswesen, Unternehmensbewertung und Berufsrecht | (Text neue Fassung) (1) Prüfungsgebiete sind 1. Wirtschaftliches Prüfungswesen, Unternehmensbewertung und Berufsrecht, 2. Angewandte Betriebswirtschaftslehre, Volkswirtschaftslehre, 3. Wirtschaftsrecht und 4. Steuerrecht. (2) Das Prüfungsgebiet Wirtschaftliches Prüfungswesen, Unternehmensbewertung und Berufsrecht umfasst: |
1. Rechnungslegung a) Buchführung, Jahresabschluss und Lagebericht, b) Konzernabschluss und Konzernlagebericht, Bericht über die Beziehungen zu verbundenen Unternehmen, c) international anerkannte Rechnungslegungsgrundsätze, d) Rechnungslegung in besonderen Fällen, e) Jahresabschlussanalyse; 2. Prüfung a) Prüfung der Rechnungslegung: rechtliche Vorschriften und Prüfungsstandards, insbesondere Prüfungsgegenstand und Prüfungsauftrag, Prüfungsansatz und Prüfungsdurchführung, Bestätigungsvermerk, Prüfungsbericht und Bescheinigungen, andere Reporting-Aufträge, b) sonstige gesetzlich vorgeschriebene Prüfungen, insbesondere aktienrechtliche Sonderprüfungen, Prüfung von Risikofrüherkennungssystemen, Geschäftsführungsprüfungen, c) andere betriebswirtschaftliche Prüfungen, insbesondere Due-Diligence-Prüfungen, Kreditwürdigkeitsprüfungen, Unterschlagungsprüfungen, Wirtschaftlichkeitsprüfungen, Prüfung von Sanierungskonzepten; 3. Grundzüge und Prüfung der Informationstechnologie; 4. Bewertung von Unternehmen und Unternehmensanteilen; 5. Berufsrecht, insbesondere Organisation des Berufs, Berufsaufsicht, Berufsgrundsätze und Unabhängigkeit. | |
B. Angewandte Betriebswirtschaftslehre, Volkswirtschaftslehre | (3) Das Prüfungsgebiet Angewandte Betriebswirtschaftslehre, Volkswirtschaftslehre umfasst: |
1. Angewandte Betriebswirtschaftslehre a) Kosten- und Leistungsrechnung, b) Planungs- und Kontrollinstrumente, c) Unternehmensführung und Unternehmensorganisation, d) Unternehmensfinanzierung sowie Investitionsrechnung, einschließlich methodischer Problemstellungen der externen Rechnungslegung, der Corporate Governance und der Unternehmensbewertung; 2. Volkswirtschaftslehre a) Grundzüge der Volkswirtschaftslehre und Volkswirtschaftspolitik, b) Grundzüge der Finanzwissenschaft; | |
3. Die Nummern 1 und 2 umfassen Grundkenntnisse anwendungsorientierter Mathematik und Statistik. C. Wirtschaftsrecht | die Nummern 1 und 2 umfassen Grundkenntnisse anwendungsorientierter Mathematik und Statistik. (4) Das Prüfungsgebiet Wirtschaftsrecht umfasst: |
1. Grundzüge des Bürgerlichen Rechts einschließlich Grundzüge des Arbeitsrechts und Grundzüge des internationalen Privatrechts, insbesondere Recht der Schuldverhältnisse und Sachenrecht; 2. Handelsrecht, insbesondere Handelsstand und -geschäfte einschließlich internationalem Kaufrecht; 3. Gesellschaftsrecht (Personengesellschaften und Kapitalgesellschaften, Recht der verbundenen Unternehmen), Corporate Governance und Grundzüge des Kapitalmarktrechts; 4. Umwandlungsrecht; 5. Grundzüge des Insolvenzrechts; 6. Grundzüge des Europarechts. | |
D. Steuerrecht | (5) Das Prüfungsgebiet Steuerrecht umfasst: |
1. Abgabenordnung und Nebengesetze, Finanzgerichtsordnung; 2. Recht der Steuerarten, insbesondere a) Einkommen-, Körperschaft- und Gewerbesteuer, b) Bewertungsgesetz, Erbschaftsteuer, Grundsteuer, c) Umsatzsteuer, Grunderwerbsteuer, d) Umwandlungssteuerrecht; 3. Grundzüge des Internationalen Steuerrechts. |
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