Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 

Änderung § 4 WiPrPrüfV vom 15.07.2016

Ähnliche Seiten: alle Änderungen durch Artikel 2 APASGebVEV am 15. Juli 2016 und Änderungshistorie der WiPrPrüfV

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Verpasst?

§ 4 WiPrPrüfV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 15.07.2016 geltenden Fassung
§ 4 WiPrPrüfV n.F. (neue Fassung)
in der am 15.07.2016 geltenden Fassung
durch Artikel 2 V. v. 06.07.2016 BGBl. I S. 1615

(Textabschnitt unverändert)

§ 4 Prüfungsgebiete


(Text alte Fassung) nächste Änderung

Prüfungsgebiete sind

A.
Wirtschaftliches Prüfungswesen, Unternehmensbewertung und Berufsrecht

(Text neue Fassung)

(1) Prüfungsgebiete sind

1.
Wirtschaftliches Prüfungswesen, Unternehmensbewertung und Berufsrecht,

2. Angewandte Betriebswirtschaftslehre, Volkswirtschaftslehre,

3. Wirtschaftsrecht und

4. Steuerrecht.

(2) Das Prüfungsgebiet Wirtschaftliches Prüfungswesen, Unternehmensbewertung und
Berufsrecht umfasst:

1. Rechnungslegung

a) Buchführung, Jahresabschluss und Lagebericht,

b) Konzernabschluss und Konzernlagebericht, Bericht über die Beziehungen zu verbundenen Unternehmen,

c) international anerkannte Rechnungslegungsgrundsätze,

d) Rechnungslegung in besonderen Fällen,

e) Jahresabschlussanalyse;

2. Prüfung

a) Prüfung der Rechnungslegung: rechtliche Vorschriften und Prüfungsstandards, insbesondere Prüfungsgegenstand und Prüfungsauftrag, Prüfungsansatz und Prüfungsdurchführung, Bestätigungsvermerk, Prüfungsbericht und Bescheinigungen, andere Reporting-Aufträge,

b) sonstige gesetzlich vorgeschriebene Prüfungen, insbesondere aktienrechtliche Sonderprüfungen, Prüfung von Risikofrüherkennungssystemen, Geschäftsführungsprüfungen,

c) andere betriebswirtschaftliche Prüfungen, insbesondere Due-Diligence-Prüfungen, Kreditwürdigkeitsprüfungen, Unterschlagungsprüfungen, Wirtschaftlichkeitsprüfungen, Prüfung von Sanierungskonzepten;

3. Grundzüge und Prüfung der Informationstechnologie;

4. Bewertung von Unternehmen und Unternehmensanteilen;

5. Berufsrecht, insbesondere Organisation des Berufs, Berufsaufsicht, Berufsgrundsätze und Unabhängigkeit.

vorherige Änderung nächste Änderung

B. Angewandte Betriebswirtschaftslehre, Volkswirtschaftslehre



(3) Das Prüfungsgebiet Angewandte Betriebswirtschaftslehre, Volkswirtschaftslehre umfasst:

1. Angewandte Betriebswirtschaftslehre

a) Kosten- und Leistungsrechnung,

b) Planungs- und Kontrollinstrumente,

c) Unternehmensführung und Unternehmensorganisation,

d) Unternehmensfinanzierung sowie Investitionsrechnung,

einschließlich methodischer Problemstellungen der externen Rechnungslegung, der Corporate Governance und der Unternehmensbewertung;

2. Volkswirtschaftslehre

a) Grundzüge der Volkswirtschaftslehre und Volkswirtschaftspolitik,

b) Grundzüge der Finanzwissenschaft;

vorherige Änderung nächste Änderung

3. Die Nummern 1 und 2 umfassen Grundkenntnisse anwendungsorientierter Mathematik und Statistik.

C.
Wirtschaftsrecht



die Nummern 1 und 2 umfassen Grundkenntnisse anwendungsorientierter Mathematik und Statistik.

(4) Das Prüfungsgebiet
Wirtschaftsrecht umfasst:

1. Grundzüge des Bürgerlichen Rechts einschließlich Grundzüge des Arbeitsrechts und Grundzüge des internationalen Privatrechts, insbesondere Recht der Schuldverhältnisse und Sachenrecht;

2. Handelsrecht, insbesondere Handelsstand und -geschäfte einschließlich internationalem Kaufrecht;

3. Gesellschaftsrecht (Personengesellschaften und Kapitalgesellschaften, Recht der verbundenen Unternehmen), Corporate Governance und Grundzüge des Kapitalmarktrechts;

4. Umwandlungsrecht;

5. Grundzüge des Insolvenzrechts;

6. Grundzüge des Europarechts.

vorherige Änderung

D. Steuerrecht



(5) Das Prüfungsgebiet Steuerrecht umfasst:

1. Abgabenordnung und Nebengesetze, Finanzgerichtsordnung;

2. Recht der Steuerarten, insbesondere

a) Einkommen-, Körperschaft- und Gewerbesteuer,

b) Bewertungsgesetz, Erbschaftsteuer, Grundsteuer,

c) Umsatzsteuer, Grunderwerbsteuer,

d) Umwandlungssteuerrecht;

3. Grundzüge des Internationalen Steuerrechts.