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§ 4 - Wirtschaftsprüferprüfungsverordnung (WiPrPrüfV)
V. v. 20.07.2004 BGBl. I S. 1707; zuletzt geändert durch Artikel 23 G. v. 25.06.2021 BGBl. I S. 2154
Geltung ab 24.07.2004; FNA: 702-1-9 Berufsrecht
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Geltung ab 24.07.2004; FNA: 702-1-9 Berufsrecht
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§ 4 Prüfungsgebiete
(1) Prüfungsgebiete sind
- 1.
- Wirtschaftliches Prüfungswesen, Unternehmensbewertung und Berufsrecht,
- 2.
- Angewandte Betriebswirtschaftslehre, Volkswirtschaftslehre,
- 3.
- Wirtschaftsrecht und
- 4.
- Steuerrecht.
(2) Das Prüfungsgebiet Wirtschaftliches Prüfungswesen, Unternehmensbewertung und Berufsrecht umfasst:
- 1.
- Rechnungslegung
- a)
- Buchführung, Jahresabschluss und Lagebericht,
- b)
- Konzernabschluss und Konzernlagebericht, Bericht über die Beziehungen zu verbundenen Unternehmen,
- c)
- international anerkannte Rechnungslegungsgrundsätze,
- d)
- Rechnungslegung in besonderen Fällen,
- e)
- Jahresabschlussanalyse;
- 2.
- Prüfung
- a)
- Prüfung der Rechnungslegung: rechtliche Vorschriften und Prüfungsstandards, insbesondere Prüfungsgegenstand und Prüfungsauftrag, Prüfungsansatz und Prüfungsdurchführung, Bestätigungsvermerk, Prüfungsbericht und Bescheinigungen, andere Reporting-Aufträge,
- b)
- sonstige gesetzlich vorgeschriebene Prüfungen, insbesondere aktienrechtliche Sonderprüfungen, Prüfung von Risikofrüherkennungssystemen, Geschäftsführungsprüfungen,
- c)
- andere betriebswirtschaftliche Prüfungen, insbesondere Due-Diligence-Prüfungen, Kreditwürdigkeitsprüfungen, Unterschlagungsprüfungen, Wirtschaftlichkeitsprüfungen, Prüfung von Sanierungskonzepten;
- 3.
- Grundzüge und Prüfung der Informationstechnologie;
- 4.
- Bewertung von Unternehmen und Unternehmensanteilen;
- 5.
- Berufsrecht, insbesondere Organisation des Berufs, Berufsaufsicht, Berufsgrundsätze und Unabhängigkeit.
(3) Das Prüfungsgebiet Angewandte Betriebswirtschaftslehre, Volkswirtschaftslehre umfasst:
- 1.
- Angewandte Betriebswirtschaftslehre
- a)
- Kosten- und Leistungsrechnung,
- b)
- Planungs- und Kontrollinstrumente,
- c)
- Unternehmensführung und Unternehmensorganisation,
- d)
- Unternehmensfinanzierung sowie Investitionsrechnung,
- 2.
- Volkswirtschaftslehre
- a)
- Grundzüge der Volkswirtschaftslehre und Volkswirtschaftspolitik,
- b)
- Grundzüge der Finanzwissenschaft;
(4) Das Prüfungsgebiet Wirtschaftsrecht umfasst:
- 1.
- Grundzüge des Bürgerlichen Rechts einschließlich Grundzüge des Arbeitsrechts und Grundzüge des internationalen Privatrechts, insbesondere Recht der Schuldverhältnisse und Sachenrecht;
- 2.
- Handelsrecht, insbesondere Handelsstand und -geschäfte einschließlich internationalem Kaufrecht;
- 3.
- Gesellschaftsrecht (Personengesellschaften und Kapitalgesellschaften, Recht der verbundenen Unternehmen), Corporate Governance und Grundzüge des Kapitalmarktrechts;
- 4.
- Umwandlungsrecht;
- 5.
- Grundzüge des Insolvenzrechts;
- 6.
- Grundzüge des Europarechts.
(5) Das Prüfungsgebiet Steuerrecht umfasst:
- 1.
- Abgabenordnung und Nebengesetze, Finanzgerichtsordnung;
- 2.
- Recht der Steuerarten, insbesondere
- a)
- Einkommen-, Körperschaft- und Gewerbesteuer,
- b)
- Bewertungsgesetz, Erbschaftsteuer, Grundsteuer,
- c)
- Umsatzsteuer, Grunderwerbsteuer,
- d)
- Umwandlungssteuerrecht;
- 3.
- Grundzüge des Internationalen Steuerrechts.
Text in der Fassung des Artikels 2 Verordnung zur Einführung einer Verordnung über Gebühren der Abschlussprüferaufsichtsstelle beim Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle und zur Änderung der Wirtschaftsprüferprüfungsverordnung V. v. 6. Juli 2016 BGBl. I S. 1615 m.W.v. 15. Juli 2016
Frühere Fassungen von § 4 WiPrPrüfV
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
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aktuell vorher | 15.07.2016 | Artikel 2 Verordnung zur Einführung einer Verordnung über Gebühren der Abschlussprüferaufsichtsstelle beim Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle und zur Änderung der Wirtschaftsprüferprüfungsverordnung vom 06.07.2016 BGBl. I S. 1615 |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 4 WiPrPrüfV
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 4 WiPrPrüfV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
WiPrPrüfV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 5 WiPrPrüfV Gliederung der Prüfung (vom 01.08.2021)
... Die Prüfung gliedert sich in vier Module, die jeweils ein Prüfungsgebiet nach § 4 Absatz 1 umfassen. In jedem Modul ist eine Prüfung (Modulprüfung) abzulegen. ...
§ 7 WiPrPrüfV Schriftliche Prüfung (vom 16.02.2019)
... werden. (3) In den Modulprüfungen der Prüfungsgebiete nach § 4 Absatz 1 Nummer 1, 2 und 4 sind jeweils zwei, in der Modulprüfung des Prüfungsgebiets nach § 4 Absatz 1 Nummer ... 1 Nummer 1, 2 und 4 sind jeweils zwei, in der Modulprüfung des Prüfungsgebiets nach § 4 Absatz 1 Nummer 3 ist eine Aufsichtsarbeit anzufertigen. Es ist jeweils eine Aufsichtsarbeit an einem Tag ...
§ 19 WiPrPrüfV Ergänzungsprüfung (vom 01.08.2021)
... nicht bestanden. (5) Umfasst die Prüfung nur das Prüfungsgebiet nach § 4 Absatz 2 , finden die Absätze 1 und 2 keine ...
Zitat in folgenden Normen
Wirtschaftsprüferordnung (WPO)
neugefasst durch B. v. 05.11.1975 BGBl. I S. 2803; zuletzt geändert durch Artikel 12 G. v. 22.10.2024 BGBl. 2024 I Nr. 320
§ 8a WPO Anerkannte Hochschulausbildungsgänge; Verordnungsermächtigung (vom 01.08.2021)
... Hochschulausbildungsgänge, 1. die alle Wissensgebiete nach § 4 der Wirtschaftsprüferprüfungsverordnung umfassen, 2. die mit einer Hochschulprüfung oder einer staatlichen Prüfung ... das Verfahren zur Feststellung, ob Wissensgebiete des Hochschulausbildungsgangs denen nach § 4 der Wirtschaftsprüferprüfungsverordnung entsprechen, 2. Einzelheiten des Anerkennungsverfahrens, insbesondere die dem Antrag ...
§ 13b WPO Verkürzte Prüfung nach Anrechnung gleichwertiger Prüfungsleistungen; Verordnungsermächtigung (vom 01.08.2021)
... werden, werden angerechnet, wenn ihre Gleichwertigkeit in Inhalt, Form und Umfang mit den in § 4 der Wirtschaftsprüferprüfungsverordnung aufgeführten Anforderungen der Prüfungsgebiete Angewandte Betriebswirtschaftslehre, ...
Wirtschaftsprüfungsexamens-Anrechnungsverordnung (WPAnrV)
V. v. 27.05.2005 BGBl. I S. 1520; zuletzt geändert durch Artikel 4 V. v. 28.04.2016 BGBl. I S. 1046
§ 7 WPAnrV Voraussetzungen der Anrechnung
... die Prüfungen nach 1. ihrem Inhalt gemäß den §§ 4 und 15 Abs. 1 der Wirtschaftsprüferprüfungsverordnung in Verbindung mit den ...
Zitate in Änderungsvorschriften
Verordnung zur Einführung einer Verordnung über Gebühren der Abschlussprüferaufsichtsstelle beim Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle und zur Änderung der Wirtschaftsprüferprüfungsverordnung
V. v. 06.07.2016 BGBl. I S. 1615
Artikel 2 APASGebVEV Änderung der Wirtschaftsprüferprüfungsverordnung
... Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert: a) Nach der Angabe zu § 4 wird folgende Angabe eingefügt: „§ 4a Prüfungsgebiete der ... 1 Satz 2 Nummer 8 wird das Semikolon am Ende durch einen Punkt ersetzt. 3. § 4 wird wie folgt gefasst: „§ 4 Prüfungsgebiete (1) ... einen Punkt ersetzt. 3. § 4 wird wie folgt gefasst: „§ 4 Prüfungsgebiete (1) Prüfungsgebiete sind 1. Wirtschaftliches ... 3. Grundzüge des Internationalen Steuerrechts." 4. Nach § 4 wird folgender § 4a eingefügt: „§ 4a Prüfungsgebiete der ... Europarechts. (4) Das Prüfungsgebiet Steuerrecht umfasst die Inhalte nach § 4 Absatz 5. (5) Bei der Auswahl und der Gewichtung der Prüfungsaufgaben ist die ...
Zweite Verordnung zur Änderung der Wirtschaftsprüferprüfungsverordnung
V. v. 06.02.2019 BGBl. I S. 78
Artikel 1 2. WiPrPrüfVÄndV Änderung der Wirtschaftsprüferprüfungsverordnung
... (1) Die Prüfung gliedert sich in vier Module, die jeweils ein Prüfungsgebiet nach § 4 Absatz 1 umfassen. In jedem Modul ist eine Prüfung (Modulprüfung) abzulegen. In einem ... folgt gefasst: „(3) In den Modulprüfungen der Prüfungsgebiete nach § 4 Absatz 1 Nummer 1, 2 und 4 sind jeweils zwei, in der Modulprüfung des Prüfungsgebiets nach § 4 Absatz 1 Nummer ... 1 Nummer 1, 2 und 4 sind jeweils zwei, in der Modulprüfung des Prüfungsgebiets nach § 4 Absatz 1 Nummer 3 ist eine Aufsichtsarbeit anzufertigen. Es ist jeweils eine Aufsichtsarbeit an einem Tag zu ...
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