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Änderung § 27 WiPrPrüfV vom 15.07.2016

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§ 27 WiPrPrüfV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 15.07.2016 geltenden Fassung
§ 27 WiPrPrüfV n.F. (neue Fassung)
in der am 15.07.2016 geltenden Fassung
durch Artikel 2 V. v. 06.07.2016 BGBl. I S. 1615

(Textabschnitt unverändert)

§ 27 Prüfungsgebiete


(1) In der Eignungsprüfung sind Prüfungsgebiete der schriftlichen Prüfung

(Text alte Fassung) nächste Änderung

A. Wirtschaftsrecht

1.
Grundzüge des Bürgerlichen Rechts einschließlich Grundzüge des Arbeitsrechts, soweit es für die praktische Berufsarbeit des Wirtschaftsprüfers von Bedeutung ist, mit Ausnahme des Familienrechts und des Erbrechts;

2.
Grundzüge des Handelsrechts, insbesondere Handelsstand und -geschäfte;

3.
Gesellschaftsrecht (Personengesellschaften und Kapitalgesellschaften, Recht der verbundenen Unternehmen) und Corporate Governance;

4.
Umwandlungsrecht;

5. Grundzüge des Europarechts;

B.
Steuerrecht I

1.
Abgabenordnung und Nebengesetze, Finanzgerichtsordnung;

2.
Einkommen- und Körperschaftsteuer;

3. Bewertungsgesetz;


4.
Grundzüge des Internationalen Steuerrechts;

5.
Umwandlungssteuerrecht.

(Text neue Fassung)

1. Wirtschaftsrecht

a)
Grundzüge des Bürgerlichen Rechts einschließlich Grundzüge des Arbeitsrechts, soweit es für die praktische Berufsarbeit des Wirtschaftsprüfers von Bedeutung ist, mit Ausnahme des Familienrechts und des Erbrechts,

b)
Grundzüge des Handelsrechts, insbesondere Handelsstand und -geschäfte,

c)
Gesellschaftsrecht (Personengesellschaften und Kapitalgesellschaften, Recht der verbundenen Unternehmen) und Corporate Governance,

d)
Umwandlungsrecht;

2.
Steuerrecht I

a)
Abgabenordnung und Nebengesetze, Finanzgerichtsordnung,

b)
Einkommen- und Körperschaftsteuer,

c) Bewertungsgesetz,


d)
Grundzüge des Internationalen Steuerrechts,

e)
Umwandlungssteuerrecht.

(2) 1 In der Eignungsprüfung sind Prüfungsgebiete der mündlichen Prüfung

vorherige Änderung nächste Änderung

A. Wirtschaftliches Prüfungswesen

1.
rechtliche Vorschriften über Rechnungslegung: Buchführung, Jahresabschluss und Lagebericht;

2.
rechtliche Vorschriften über die Pflichtprüfung des Jahresabschlusses und des Lageberichts von Kapitalgesellschaften und Personenhandelsgesellschaften im Sinne des § 264a des Handelsgesetzbuchs einschließlich des Konzernabschlusses und des Konzernlageberichts;

B.
Berufsrecht der Wirtschaftsprüfer, insbesondere Organisation des Berufs, Berufsaufsicht, Berufsgrundsätze und Unabhängigkeit;

C.
ein vom Bewerber zu bestimmendes Wahlfach; als Wahlfach können gewählt werden die Prüfungsgebiete

1.
Steuerrecht II (Erbschaftsteuer, Gewerbesteuer, Grundsteuer);

2. Insolvenzrecht;


3.
Grundzüge des Kapitalmarktrechts.



1. Wirtschaftliches Prüfungswesen

a)
rechtliche Vorschriften über Rechnungslegung: Buchführung, Jahresabschluss und Lagebericht,

b)
rechtliche Vorschriften über die Pflichtprüfung des Jahresabschlusses und des Lageberichts von Kapitalgesellschaften und Personenhandelsgesellschaften im Sinne des § 264a des Handelsgesetzbuchs einschließlich des Konzernabschlusses und des Konzernlageberichts;

2.
Berufsrecht der Wirtschaftsprüfer, insbesondere Organisation des Berufs, Berufsaufsicht, Berufsgrundsätze und Unabhängigkeit;

3.
ein vom Bewerber zu bestimmendes Wahlfach; als Wahlfach können gewählt werden die Prüfungsgebiete

a)
Steuerrecht II (Erbschaftsteuer, Gewerbesteuer, Grundsteuer),

b) Insolvenzrecht,


c)
Grundzüge des Kapitalmarktrechts.

2 Genügt eine Aufsichtsarbeit nicht den Anforderungen, so ist zusätzlich das Prüfungsgebiet, aus dem diese Arbeit entnommen wurde, Gegenstand der mündlichen Prüfung.

vorherige Änderung

(3) Die Prüfungsgebiete nach Absatz 1 Buchstabe A Nr. 3 sowie Absatz 2 Satz 1 Buchstabe A Nr. 1 und 2 sind nur insoweit Prüfungsgegenstand, als sie nicht durch Richtlinien des Rates angeglichen worden sind oder das Recht der Bundesrepublik Deutschland, insbesondere auf Grund von in den Richtlinien eingeräumten Wahlmöglichkeiten, Besonderheiten enthält.



(3) Die Prüfungsgebiete nach Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe c sowie Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 sind nur insoweit Prüfungsgegenstand, als sie nicht durch Richtlinien des Rates angeglichen worden sind oder das Recht der Bundesrepublik Deutschland, insbesondere auf Grund von in den Richtlinien eingeräumten Wahlmöglichkeiten, Besonderheiten enthält.