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§ 27 - Wirtschaftsprüferprüfungsverordnung (WiPrPrüfV)
V. v. 20.07.2004 BGBl. I S. 1707; zuletzt geändert durch Artikel 23 G. v. 25.06.2021 BGBl. I S. 2154
Geltung ab 24.07.2004; FNA: 702-1-9 Berufsrecht
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Geltung ab 24.07.2004; FNA: 702-1-9 Berufsrecht
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§ 27 Prüfungsgebiete
(1) In der Eignungsprüfung sind Prüfungsgebiete der schriftlichen Prüfung
- 1.
- Wirtschaftsrecht
- a)
- Grundzüge des Bürgerlichen Rechts einschließlich Grundzüge des Arbeitsrechts, soweit es für die praktische Berufsarbeit des Wirtschaftsprüfers von Bedeutung ist, mit Ausnahme des Familienrechts und des Erbrechts,
- b)
- Grundzüge des Handelsrechts, insbesondere Handelsstand und -geschäfte,
- c)
- Gesellschaftsrecht (Personengesellschaften und Kapitalgesellschaften, Recht der verbundenen Unternehmen) und Corporate Governance,
- d)
- Umwandlungsrecht;
- 2.
- Steuerrecht I
- a)
- Abgabenordnung und Nebengesetze, Finanzgerichtsordnung,
- b)
- Einkommen- und Körperschaftsteuer,
- c)
- Bewertungsgesetz,
- d)
- Grundzüge des Internationalen Steuerrechts,
- e)
- Umwandlungssteuerrecht.
(2) 1In der Eignungsprüfung sind Prüfungsgebiete der mündlichen Prüfung
- 1.
- Wirtschaftliches Prüfungswesen
- a)
- rechtliche Vorschriften über Rechnungslegung: Buchführung, Jahresabschluss und Lagebericht,
- b)
- rechtliche Vorschriften über die Pflichtprüfung des Jahresabschlusses und des Lageberichts von Kapitalgesellschaften und Personenhandelsgesellschaften im Sinne des § 264a des Handelsgesetzbuchs einschließlich des Konzernabschlusses und des Konzernlageberichts;
- 2.
- Berufsrecht der Wirtschaftsprüfer, insbesondere Organisation des Berufs, Berufsaufsicht, Berufsgrundsätze und Unabhängigkeit;
- 3.
- ein vom Bewerber zu bestimmendes Wahlfach; als Wahlfach können gewählt werden die Prüfungsgebiete
- a)
- Steuerrecht II (Erbschaftsteuer, Gewerbesteuer, Grundsteuer),
- b)
- Insolvenzrecht,
- c)
- Grundzüge des Kapitalmarktrechts.
(3) Die Prüfungsgebiete nach Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe c sowie Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 sind nur insoweit Prüfungsgegenstand, als sie nicht durch Richtlinien des Rates angeglichen worden sind oder das Recht der Bundesrepublik Deutschland, insbesondere auf Grund von in den Richtlinien eingeräumten Wahlmöglichkeiten, Besonderheiten enthält.
Text in der Fassung des Artikels 2 Verordnung zur Einführung einer Verordnung über Gebühren der Abschlussprüferaufsichtsstelle beim Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle und zur Änderung der Wirtschaftsprüferprüfungsverordnung V. v. 6. Juli 2016 BGBl. I S. 1615 m.W.v. 15. Juli 2016
Frühere Fassungen von § 27 WiPrPrüfV
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
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aktuell vorher | 15.07.2016 | Artikel 2 Verordnung zur Einführung einer Verordnung über Gebühren der Abschlussprüferaufsichtsstelle beim Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle und zur Änderung der Wirtschaftsprüferprüfungsverordnung vom 06.07.2016 BGBl. I S. 1615 |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 27 WiPrPrüfV
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 27 WiPrPrüfV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
WiPrPrüfV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 29 WiPrPrüfV Schriftliche Prüfung (vom 16.02.2019)
... (3) Es sind zu bearbeiten je eine Aufgabe aus dem Gebiet des Wirtschaftsrechts ( § 27 Absatz 1 Nummer 1 ) und des Steuerrechts I (§ 27 Absatz 1 Nummer 2), und zwar jeweils eine Aufgabe an je einem ... Aufgabe aus dem Gebiet des Wirtschaftsrechts (§ 27 Absatz 1 Nummer 1) und des Steuerrechts I ( § 27 Absatz 1 Nummer 2 ), und zwar jeweils eine Aufgabe an je einem Tag. Für die Aufgaben können zwei ...
§ 30 WiPrPrüfV Mündliche Prüfung (vom 16.02.2019)
... vorliegen. (3) In der mündlichen Prüfung sind aus den in § 27 Abs. 2 genannten Prüfungsgebieten Fragen zu stellen, die mit der Berufsarbeit der ... Person eine Stunde nicht überschreiten. Ist ein Prüfungsgebiet nach § 27 Abs. 2 Satz 2 zusätzlich Gegenstand der mündlichen Prüfung, so soll die Dauer der ...
Zitate in Änderungsvorschriften
Verordnung zur Einführung einer Verordnung über Gebühren der Abschlussprüferaufsichtsstelle beim Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle und zur Änderung der Wirtschaftsprüferprüfungsverordnung
V. v. 06.07.2016 BGBl. I S. 1615
Artikel 2 APASGebVEV Änderung der Wirtschaftsprüferprüfungsverordnung
... 2 Abs. 3" durch die Angabe „§ 2 Absatz 2" ersetzt. 17. § 27 wird wie folgt gefasst: „§ 27 Prüfungsgebiete (1) In der ... Absatz 2" ersetzt. 17. § 27 wird wie folgt gefasst: „§ 27 Prüfungsgebiete (1) In der Eignungsprüfung sind Prüfungsgebiete der ...
Zweite Verordnung zur Änderung der Wirtschaftsprüferprüfungsverordnung
V. v. 06.02.2019 BGBl. I S. 78
Artikel 1 2. WiPrPrüfVÄndV Änderung der Wirtschaftsprüferprüfungsverordnung
... „(3) Es sind zu bearbeiten je eine Aufgabe aus dem Gebiet des Wirtschaftsrechts ( § 27 Absatz 1 Nummer 1 ) und des Steuerrechts I (§ 27 Absatz 1 Nummer 2), und zwar jeweils eine Aufgabe an je einem ... Aufgabe aus dem Gebiet des Wirtschaftsrechts (§ 27 Absatz 1 Nummer 1) und des Steuerrechts I ( § 27 Absatz 1 Nummer 2 ), und zwar jeweils eine Aufgabe an je einem Tag. Für die Aufgaben können zwei Themen zur ...
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