interne Verweise§ 1a WiPrPrüfV Aufbewahrungsfristen (vom 01.01.2025) ... Die Aufsichtsarbeiten nach § 5 Absatz 1 Satz 5 sind bei der Prüfungsstelle für die Dauer von mindestens drei Jahren nach Eintritt der ...
§ 18 WiPrPrüfV Prüfungsergebnis (vom 16.02.2019) ... hierüber eine Bescheinigung. (3) Die Prüfung ist bestanden, wenn alle nach § 5 Absatz 1 Satz 1 und 2 erforderlichen Modulprüfungen nach Absatz 1 bestanden worden sind. (4) Die ...
§ 19 WiPrPrüfV Ergänzungsprüfung (vom 01.08.2021) ... der Mitteilung des Prüfungsergebnisses zur Ablegung der Ergänzungsprüfung melden; § 5 Absatz 2 Satz 4 und 5 gilt sinngemäß. (4) Die geprüfte Person hat im Fall des Absatzes 1 ...
§ 36 WiPrPrüfV Behandlung schwebender Verfahren (vom 16.02.2019) ... Person nach der ab dem 16. Februar 2019 geltenden Fassung dieser Verordnung fortgeführt; § 5 Absatz 2 Satz 2 gilt entsprechend. Im Fall einer Fortführung eines nicht abgeschlossenen ...
Zitate in ÄnderungsvorschriftenGesetz zur Modernisierung des notariellen Berufsrechts und zur Änderung weiterer Vorschriften
G. v. 25.06.2021 BGBl. I S. 2154, 2022 BGBl. I S. 666
Verordnung zur Einführung einer Verordnung über Gebühren der Abschlussprüferaufsichtsstelle beim Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle und zur Änderung der Wirtschaftsprüferprüfungsverordnung
V. v. 06.07.2016 BGBl. I S. 1615
Verordnung zur Entlastung der Bürgerinnen und Bürger, der Wirtschaft sowie der Verwaltung von Bürokratie
V. v. 11.12.2024 BGBl. 2024 I Nr. 411
Zweite Verordnung zur Änderung der Wirtschaftsprüferprüfungsverordnung
V. v. 06.02.2019 BGBl. I S. 78
Artikel 1 2. WiPrPrüfVÄndV Änderung der Wirtschaftsprüferprüfungsverordnung ... 2 bis 7 werden die Absätze 3 bis 8. 4. § 4a wird aufgehoben. 5. § 5 wird wie folgt gefasst: „§ 5 Gliederung der Prüfung (1) ... 4. § 4a wird aufgehoben. 5. § 5 wird wie folgt gefasst: „ § 5 Gliederung der Prüfung (1) Die Prüfung gliedert sich in vier Module, die ... den nächstmöglichen handelt." 6. In § 6 wird nach der Angabe „ § 5 " die Angabe „Absatz 1" eingefügt. 7. § 7 wird wie folgt ... Absatz 3 eingefügt: „(3) Die Prüfung ist bestanden, wenn alle nach § 5 Absatz 1 Satz 1 und 2 erforderlichen Modulprüfungen nach Absatz 1 bestanden worden sind." d) Der ... „über Ausnahmen entscheidet die Prüfungsstelle" durch die Wörter „ § 5 Absatz 2 Satz 3 und 4 gilt sinngemäß" ersetzt. c) Absatz 4 wird wie folgt gefasst: ... Wiederholung der Modulprüfung ist eine Anmeldung bei der Prüfungsstelle erforderlich; § 5 Absatz 2 Satz 3 und 4 gilt entsprechend. (2) Die Prüfung kann einmal wiederholt werden. Für die ... Person nach der ab dem 16. Februar 2019 geltenden Fassung dieser Verordnung fortgeführt; § 5 Absatz 2 Satz 2 gilt entsprechend. Im Fall einer Fortführung eines nicht abgeschlossenen ...
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