Tools:
Update via:
§ 5 - Wirtschaftsprüferprüfungsverordnung (WiPrPrüfV)
V. v. 20.07.2004 BGBl. I S. 1707; zuletzt geändert durch Artikel 23 G. v. 25.06.2021 BGBl. I S. 2154
Geltung ab 24.07.2004; FNA: 702-1-9 Berufsrecht
|
Geltung ab 24.07.2004; FNA: 702-1-9 Berufsrecht
|
§ 5 Gliederung der Prüfung
(1) 1Die Prüfung gliedert sich in vier Module, die jeweils ein Prüfungsgebiet nach § 4 Absatz 1 umfassen. 2In jedem Modul ist eine Prüfung (Modulprüfung) abzulegen. 3In einem Prüfungstermin nach § 2 Absatz 8 können eine oder mehrere Modulprüfungen abgelegt werden. 4Jede Modulprüfung besteht aus einer schriftlichen und einer mündlichen Prüfung. 5Jede schriftliche Modulprüfung besteht aus ein oder zwei unter Aufsicht anzufertigenden Arbeiten (Aufsichtsarbeiten).
(2) 1Für jede Modulprüfung ist eine schriftliche oder elektronische Anmeldung bei der Prüfungsstelle erforderlich. 2Mit dem Antrag auf Zulassung nach § 1 muss die Anmeldung zu mindestens einer Modulprüfung erklärt werden. 3Das Prüfungsgebiet Wirtschaftliches Prüfungswesen, Unternehmensbewertung und Berufsrecht ist von einer Zulassung zur Prüfung nach § 9 Absatz 7 der Wirtschaftsprüferordnung ausgenommen. 4Zum Zeitpunkt der Anmeldung zu weiteren Modulprüfungen darf die Zulassung zur Prüfung nicht länger als sechs Jahre zurückliegen. 5Ein außerhalb der Frist des Satzes 3 liegender Prüfungstermin darf nur gewählt werden, wenn es sich um den nächstmöglichen handelt.
Text in der Fassung des Artikels 23 Gesetz zur Modernisierung des notariellen Berufsrechts und zur Änderung weiterer Vorschriften G. v. 25. Juni 2021 BGBl. I S. 2154, 2022 BGBl. I S. 666 m.W.v. 1. August 2021
Frühere Fassungen von § 5 WiPrPrüfV
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
---|---|---|
aktuell vorher | 01.08.2021 | Artikel 23 Gesetz zur Modernisierung des notariellen Berufsrechts und zur Änderung weiterer Vorschriften vom 25.06.2021 BGBl. I S. 2154 |
aktuell vorher | 16.02.2019 | Artikel 1 Zweite Verordnung zur Änderung der Wirtschaftsprüferprüfungsverordnung vom 06.02.2019 BGBl. I S. 78 |
aktuell | vor 16.02.2019 | früheste archivierte Fassung |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 5 WiPrPrüfV
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 5 WiPrPrüfV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
WiPrPrüfV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 6 WiPrPrüfV Verkürzte Prüfung (vom 16.02.2019)
... von § 5 Absatz 1 kann die Prüfung in verkürzter Form nach den §§ 8a, 13 bis 13b der ...
§ 18 WiPrPrüfV Prüfungsergebnis (vom 16.02.2019)
... hierüber eine Bescheinigung. (3) Die Prüfung ist bestanden, wenn alle nach § 5 Absatz 1 Satz 1 und 2 erforderlichen Modulprüfungen nach Absatz 1 bestanden worden sind. (4) Die ...
§ 19 WiPrPrüfV Ergänzungsprüfung (vom 01.08.2021)
... der Mitteilung des Prüfungsergebnisses zur Ablegung der Ergänzungsprüfung melden; § 5 Absatz 2 Satz 4 und 5 gilt sinngemäß. (4) Die geprüfte Person hat im Fall des Absatzes 1 ...
§ 22 WiPrPrüfV Wiederholung einer Modulprüfung und der Prüfung (vom 01.08.2021)
... Wiederholung der Modulprüfung ist eine Anmeldung bei der Prüfungsstelle erforderlich; § 5 Absatz 2 Satz 4 und 5 gilt entsprechend. (2) Die Prüfung kann einmal wiederholt werden. ...
§ 36 WiPrPrüfV Behandlung schwebender Verfahren (vom 16.02.2019)
... Person nach der ab dem 16. Februar 2019 geltenden Fassung dieser Verordnung fortgeführt; § 5 Absatz 2 Satz 2 gilt entsprechend. Im Fall einer Fortführung eines nicht abgeschlossenen ...
Zitate in Änderungsvorschriften
Gesetz zur Modernisierung des notariellen Berufsrechts und zur Änderung weiterer Vorschriften
G. v. 25.06.2021 BGBl. I S. 2154, 2022 BGBl. I S. 666
Artikel 23 NotBRMoG Änderung der Wirtschaftsprüferprüfungsverordnung
... 2019 (BGBl. I S. 78) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. Nach § 5 Absatz 2 Satz 2 wird folgender Satz eingefügt: „Das Prüfungsgebiet Wirtschaftliches ...
Verordnung zur Einführung einer Verordnung über Gebühren der Abschlussprüferaufsichtsstelle beim Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle und zur Änderung der Wirtschaftsprüferprüfungsverordnung
V. v. 06.07.2016 BGBl. I S. 1615
Artikel 2 APASGebVEV Änderung der Wirtschaftsprüferprüfungsverordnung
... Absatz 3 angefügt: „(3) Abweichend von Absatz 2 Satz 3 und § 5 Satz 2 sind bei der verkürzten Prüfung nach § 13a der Wirtschaftsprüferordnung ...
Zweite Verordnung zur Änderung der Wirtschaftsprüferprüfungsverordnung
V. v. 06.02.2019 BGBl. I S. 78
Artikel 1 2. WiPrPrüfVÄndV Änderung der Wirtschaftsprüferprüfungsverordnung
... 2 bis 7 werden die Absätze 3 bis 8. 4. § 4a wird aufgehoben. 5. § 5 wird wie folgt gefasst: „§ 5 Gliederung der Prüfung (1) ... 4. § 4a wird aufgehoben. 5. § 5 wird wie folgt gefasst: „ § 5 Gliederung der Prüfung (1) Die Prüfung gliedert sich in vier Module, die ... den nächstmöglichen handelt." 6. In § 6 wird nach der Angabe „ § 5 " die Angabe „Absatz 1" eingefügt. 7. § 7 wird wie folgt ... Absatz 3 eingefügt: „(3) Die Prüfung ist bestanden, wenn alle nach § 5 Absatz 1 Satz 1 und 2 erforderlichen Modulprüfungen nach Absatz 1 bestanden worden sind." d) Der ... „über Ausnahmen entscheidet die Prüfungsstelle" durch die Wörter „ § 5 Absatz 2 Satz 3 und 4 gilt sinngemäß" ersetzt. c) Absatz 4 wird wie folgt gefasst: ... Wiederholung der Modulprüfung ist eine Anmeldung bei der Prüfungsstelle erforderlich; § 5 Absatz 2 Satz 3 und 4 gilt entsprechend. (2) Die Prüfung kann einmal wiederholt werden. Für die ... Person nach der ab dem 16. Februar 2019 geltenden Fassung dieser Verordnung fortgeführt; § 5 Absatz 2 Satz 2 gilt entsprechend. Im Fall einer Fortführung eines nicht abgeschlossenen ...
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/6940/a98431.htm