§ 5 Gliederung der Prüfung
(1)
1Die Prüfung gliedert sich in vier Module, die jeweils ein Prüfungsgebiet nach
§ 4 Absatz 1 umfassen.
2In jedem Modul ist eine Prüfung (Modulprüfung) abzulegen.
3In einem Prüfungstermin nach
§ 2 Absatz 8 können eine oder mehrere Modulprüfungen abgelegt werden.
4Jede Modulprüfung besteht aus einer schriftlichen und einer mündlichen Prüfung.
5Jede schriftliche Modulprüfung besteht aus ein oder zwei unter Aufsicht anzufertigenden Arbeiten (Aufsichtsarbeiten).
(2)
1Für jede Modulprüfung ist eine schriftliche oder elektronische Anmeldung bei der Prüfungsstelle erforderlich.
2Mit dem Antrag auf Zulassung nach
§ 1 muss die Anmeldung zu mindestens einer Modulprüfung erklärt werden.
3Das Prüfungsgebiet Wirtschaftliches Prüfungswesen, Unternehmensbewertung und Berufsrecht ist von einer Zulassung zur Prüfung nach
§ 9 Absatz 7 der Wirtschaftsprüferordnung ausgenommen.
4Zum Zeitpunkt der Anmeldung zu weiteren Modulprüfungen darf die Zulassung zur Prüfung nicht länger als sechs Jahre zurückliegen.
5Ein außerhalb der Frist des Satzes 3 liegender Prüfungstermin darf nur gewählt werden, wenn es sich um den nächstmöglichen handelt.
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Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
interne Verweise§ 1a WiPrPrüfV Aufbewahrungsfristen (vom 01.01.2025) ... Die Aufsichtsarbeiten nach § 5 Absatz 1 Satz 5 sind bei der Prüfungsstelle für die Dauer von mindestens drei Jahren nach Eintritt der ...
§ 18 WiPrPrüfV Prüfungsergebnis (vom 16.02.2019) ... hierüber eine Bescheinigung. (3) Die Prüfung ist bestanden, wenn alle nach § 5 Absatz 1 Satz 1 und 2 erforderlichen Modulprüfungen nach Absatz 1 bestanden worden sind. (4) Die ...
§ 19 WiPrPrüfV Ergänzungsprüfung (vom 01.08.2021) ... der Mitteilung des Prüfungsergebnisses zur Ablegung der Ergänzungsprüfung melden; § 5 Absatz 2 Satz 4 und 5 gilt sinngemäß. (4) Die geprüfte Person hat im Fall des Absatzes 1 ...
§ 36 WiPrPrüfV Behandlung schwebender Verfahren (vom 16.02.2019) ... Person nach der ab dem 16. Februar 2019 geltenden Fassung dieser Verordnung fortgeführt; § 5 Absatz 2 Satz 2 gilt entsprechend. Im Fall einer Fortführung eines nicht abgeschlossenen ...
Zitate in ÄnderungsvorschriftenGesetz zur Modernisierung des notariellen Berufsrechts und zur Änderung weiterer Vorschriften
G. v. 25.06.2021 BGBl. I S. 2154, 2022 BGBl. I S. 666
Verordnung zur Einführung einer Verordnung über Gebühren der Abschlussprüferaufsichtsstelle beim Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle und zur Änderung der Wirtschaftsprüferprüfungsverordnung
V. v. 06.07.2016 BGBl. I S. 1615
Verordnung zur Entlastung der Bürgerinnen und Bürger, der Wirtschaft sowie der Verwaltung von Bürokratie
V. v. 11.12.2024 BGBl. 2024 I Nr. 411
Zweite Verordnung zur Änderung der Wirtschaftsprüferprüfungsverordnung
V. v. 06.02.2019 BGBl. I S. 78
Artikel 1 2. WiPrPrüfVÄndV Änderung der Wirtschaftsprüferprüfungsverordnung ... 2 bis 7 werden die Absätze 3 bis 8. 4. § 4a wird aufgehoben. 5. § 5 wird wie folgt gefasst: „§ 5 Gliederung der Prüfung (1) ... 4. § 4a wird aufgehoben. 5. § 5 wird wie folgt gefasst: „ § 5 Gliederung der Prüfung (1) Die Prüfung gliedert sich in vier Module, die ... den nächstmöglichen handelt." 6. In § 6 wird nach der Angabe „ § 5 " die Angabe „Absatz 1" eingefügt. 7. § 7 wird wie folgt ... Absatz 3 eingefügt: „(3) Die Prüfung ist bestanden, wenn alle nach § 5 Absatz 1 Satz 1 und 2 erforderlichen Modulprüfungen nach Absatz 1 bestanden worden sind." d) Der ... „über Ausnahmen entscheidet die Prüfungsstelle" durch die Wörter „ § 5 Absatz 2 Satz 3 und 4 gilt sinngemäß" ersetzt. c) Absatz 4 wird wie folgt gefasst: ... Wiederholung der Modulprüfung ist eine Anmeldung bei der Prüfungsstelle erforderlich; § 5 Absatz 2 Satz 3 und 4 gilt entsprechend. (2) Die Prüfung kann einmal wiederholt werden. Für die ... Person nach der ab dem 16. Februar 2019 geltenden Fassung dieser Verordnung fortgeführt; § 5 Absatz 2 Satz 2 gilt entsprechend. Im Fall einer Fortführung eines nicht abgeschlossenen ...
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