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Artikel 3 - Sechstes Gesetz zur Änderung des Personenbeförderungsgesetzes (6. PBefGÄndG k.a.Abk.)

G. v. 25.07.1989 BGBl. I S. 1547; zuletzt geändert durch Artikel 3 Abs. 1 G. v. 16.06.1998 BGBl. I S. 1291
Geltung ab 01.01.1992, abweichend siehe Artikel 5; FNA: 9240-1-10 Personenbeförderung

Artikel 3


Artikel 3 wird in 1 Vorschrift zitiert

Die Länder können Regelungen über die Beförderung mit Krankenkraftwagen im Sinne des § 1 Abs. 2 Nr. 2 des Personenbeförderungsgesetzes in der Fassung des Artikels 1 Nr. 1 dieses Gesetzes erlassen. Soweit solche Regelungen erlassen werden, sind die Vorschriften des Personenbeförderungsgesetzes nicht mehr anzuwenden.

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Zitierungen von Artikel 3 Sechstes Gesetz zur Änderung des Personenbeförderungsgesetzes

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 3 6. PBefGÄndG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in 6. PBefGÄndG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

Artikel 5 6. PBefGÄndG
... Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 1992 in Kraft. (2) Abweichend von Absatz 1 tritt Artikel 3 am Tage nach der Verkündung dieses Gesetzes in ...