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Sechstes Gesetz zur Änderung des Personenbeförderungsgesetzes (6. PBefGÄndG k.a.Abk.)
G. v. 25.07.1989 BGBl. I S. 1547; zuletzt geändert durch Artikel 3 Abs. 1 G. v. 16.06.1998 BGBl. I S. 1291
Geltung ab 01.01.1992, abweichend siehe Artikel 5; FNA: 9240-1-10 Personenbeförderung
Geltung ab 01.01.1992, abweichend siehe Artikel 5; FNA: 9240-1-10 Personenbeförderung
Eingangsformel
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1
Artikel 1 wird in 1 Vorschrift zitiert
(Änderungsvorschrift)
Artikel 2
(aufgehoben)
Artikel 3
Artikel 3 wird in 1 Vorschrift zitiert
Die Länder können Regelungen über die Beförderung mit Krankenkraftwagen im Sinne des § 1 Abs. 2 Nr. 2 des Personenbeförderungsgesetzes in der Fassung des Artikels 1 Nr. 1 dieses Gesetzes erlassen. Soweit solche Regelungen erlassen werden, sind die Vorschriften des Personenbeförderungsgesetzes nicht mehr anzuwenden.
Artikel 4
Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1 des Dritten Überleitungsgesetzes auch im Land Berlin.
Artikel 5
(1) Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 1992 in Kraft.
(2) Abweichend von Absatz 1 tritt Artikel 3 am Tage nach der Verkündung*) dieses Gesetzes in Kraft.
---
- *)
- Anm. d. Red.: Die Verkündung erfolgte am 29. Juli 1989.
Schlussformel
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und wird im Bundesgesetzblatt verkündet.
Der Bundespräsident
Weizsäcker
Der Bundeskanzler
Dr. Helmut Kohl
Der Bundesminister für Verkehr
Dr. Zimmermann
Der Bundespräsident
Weizsäcker
Der Bundeskanzler
Dr. Helmut Kohl
Der Bundesminister für Verkehr
Dr. Zimmermann
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