Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen:
Die Länder können Regelungen über die Beförderung mit Krankenkraftwagen im Sinne des
§ 1 Abs. 2 Nr. 2 des Personenbeförderungsgesetzes in der Fassung des
Artikels 1 Nr. 1 dieses Gesetzes erlassen. Soweit solche Regelungen erlassen werden, sind die Vorschriften des
Personenbeförderungsgesetzes nicht mehr anzuwenden.
Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1 des
Dritten Überleitungsgesetzes auch im Land Berlin.
(1) Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 1992 in Kraft.
(2) Abweichend von Absatz 1 tritt
Artikel 3 am Tage nach der Verkündung*) dieses Gesetzes in Kraft.
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- *)
- Anm. d. Red.: Die Verkündung erfolgte am 29. Juli 1989.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und wird im Bundesgesetzblatt verkündet.
Der Bundespräsident
Weizsäcker
Der Bundeskanzler
Dr. Helmut Kohl
Der Bundesminister für Verkehr
Dr. Zimmermann