Sechstes Gesetz zur Änderung des Personenbeförderungsgesetzes (6. PBefGÄndG k.a.Abk.)

G. v. 25.07.1989 BGBl. I S. 1547; zuletzt geändert durch Artikel 3 Abs. 1 G. v. 16.06.1998 BGBl. I S. 1291
Geltung ab 01.01.1992, abweichend siehe Artikel 5; FNA: 9240-1-10 Personenbeförderung
Eingangsformel
Artikel 1
Artikel 2
Artikel 3
Artikel 4
Artikel 5
Schlussformel

Eingangsformel



Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen:

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Artikel 1


Artikel 1 wird in 1 Vorschrift zitiert

(Änderungsvorschrift)

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Artikel 2



(aufgehoben)

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Artikel 3


Artikel 3 wird in 1 Vorschrift zitiert

Die Länder können Regelungen über die Beförderung mit Krankenkraftwagen im Sinne des § 1 Abs. 2 Nr. 2 des Personenbeförderungsgesetzes in der Fassung des Artikels 1 Nr. 1 dieses Gesetzes erlassen. Soweit solche Regelungen erlassen werden, sind die Vorschriften des Personenbeförderungsgesetzes nicht mehr anzuwenden.

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Artikel 4



Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1 des Dritten Überleitungsgesetzes auch im Land Berlin.

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Artikel 5



(1) Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 1992 in Kraft.

(2) Abweichend von Absatz 1 tritt Artikel 3 am Tage nach der Verkündung*) dieses Gesetzes in Kraft.


---
*)
Anm. d. Red.: Die Verkündung erfolgte am 29. Juli 1989.

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Schlussformel



Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und wird im Bundesgesetzblatt verkündet.

Der Bundespräsident

Weizsäcker

Der Bundeskanzler

Dr. Helmut Kohl

Der Bundesminister für Verkehr

Dr. Zimmermann



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