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Synopse aller Änderungen des Straßenbaufinanzierungsgesetz am 08.11.2006

Diese Gegenüberstellung vergleicht die jeweils alte Fassung (linke Spalte) mit der neuen Fassung (rechte Spalte) aller am 8. November 2006 durch Artikel 285 der 9. ZustAnpV geänderten Einzelnormen. Synopsen für andere Änderungstermine finden Sie in der Änderungshistorie des StrFinG.

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

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a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 08.11.2006 geltenden Fassung
n.F. (neue Fassung)
in der am 08.11.2006 geltenden Fassung
durch Artikel 285 V. v. 31.10.2006 BGBl. I S. 2407
 (keine frühere Fassung vorhanden)
(Textabschnitt unverändert)

Artikel 2 Vorfinanzierung


(1) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, im Vorgriff auf das zweckgebundene Aufkommen an Mineralölsteuer späterer Rechnungsjahre Kredite bis zu einem jeweils durch das Haushaltsgesetz zu bestimmenden Betrag aufzunehmen.

(Text alte Fassung) nächste Änderung

(2) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen die Finanzierung des Baues von Bundesfernstraßen einer Gesellschaft des privaten Rechts vertraglich zu übertragen. Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, für Schuldverpflichtungen, welche die Gesellschaft für die Finanzierung des Baues von Bundesfernstraßen eingeht, Sicherheitsleistungen oder Gewährsleistungen bis zu einem jeweils durch das Haushaltsgesetz zu bestimmenden Betrag zu übernehmen.

(Text neue Fassung)

(2) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung die Finanzierung des Baues von Bundesfernstraßen einer Gesellschaft des privaten Rechts vertraglich zu übertragen. Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, für Schuldverpflichtungen, welche die Gesellschaft für die Finanzierung des Baues von Bundesfernstraßen eingeht, Sicherheitsleistungen oder Gewährsleistungen bis zu einem jeweils durch das Haushaltsgesetz zu bestimmenden Betrag zu übernehmen.

(3) Auf Schuldverpflichtungen, welche die Gesellschaft für die Finanzierung des Baues von Bundesfernstraßen eingeht, sind § 8 Ziff. 1 und § 12 Abs. 2 Ziff. 1 des Gewerbesteuergesetzes nicht anzuwenden. Die vertraglichen Leistungen des Bundes an diese Gesellschaft, die Gewährung von Darlehen, für die der Bund nach Absatz 2 Sicherheit leistet, sowie der erste Erwerb verzinslicher Forderungsrechte gegen die Gesellschaft sind von der Besteuerung nach dem Kapitalverkehrsteuergesetz ausgenommen.



 (keine frühere Fassung vorhanden)

Artikel 3 Verwendung der Straßenbaumittel


(1) Über die Verwendung der Straßenbaumittel ist ein Straßenbauplan als Anlage zum Bundeshaushaltsplan aufzustellen.

(2) Der Straßenbauplan umfaßt

1. die Mittel für Unterhaltung, Erweiterung, Ausbau und Neubau der Bundesfernstraßen, die Mittel für den Erwerb von Grundstücken für Straßenbauzwecke, für Straßenbauforschung, für Zuwendungen an fremde Baulastträger und sonstige durch den Straßenbau Betroffene sowie für andere Zwecke des Straßenwesens;

2. die Kosten, Zinsen und Tilgungsbeträge für Anleihen und sonstige Schuldverbindlichkeiten, deren Erträge für Zwecke des Straßenwesens verwendet worden sind oder verwendet werden;

3. die Leistungen an andere Stellen, die für Rechnung des Bundes Straßenbauaufgaben ausführen;

4. die Zahlungen auf Grund von Verpflichtungen aus Sicherheitsleistungen und Gewährleistungen, die für Zwecke des Straßenwesens übernommen worden sind oder übernommen werden;

5. sonstige erforderliche Angaben über die Verwendung von Straßenbaumitteln.

vorherige Änderung nächste Änderung

(3) Der Straßenbauplan kann für mehrere Rechnungsjahre aufgestellt werden. Das Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen kann in diesem Fall mit Zustimmung des Bundesministeriums der Finanzen im Rahmen der für den Straßenbau bewilligten Mittel Straßenbaumaßnahmen, die im Straßenbauplan erst für ein späteres Rechnungsjahr vorgesehen sind, an Stelle der im laufenden Rechnungsjahr veranschlagten Vorhaben ausführen lassen.



(3) Der Straßenbauplan kann für mehrere Rechnungsjahre aufgestellt werden. Das Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung kann in diesem Fall mit Zustimmung des Bundesministeriums der Finanzen im Rahmen der für den Straßenbau bewilligten Mittel Straßenbaumaßnahmen, die im Straßenbauplan erst für ein späteres Rechnungsjahr vorgesehen sind, an Stelle der im laufenden Rechnungsjahr veranschlagten Vorhaben ausführen lassen.

(4) Die Vorschriften über die Aufstellung und Feststellung des Bundeshaushaltsplans gelten sinngemäß für den Straßenbauplan.



 (keine frühere Fassung vorhanden)

Artikel 9 Betriebsbeihilfe für den Werkfernverkehr im Zonenrandgebiet und in den Frachthilfegebieten


(1) Eine Betriebsbeihilfe für das im Werkfernverkehr im Sinne des Güterkraftverkehrsgesetzes bis zum 31. Dezember 1981 verbrauchte Gasöl wird gewährt an Inhaber von Lastkraftwagen, die ihren Standort im Zonenrandgebiet oder in den Frachthilfegebieten haben. Voraussetzung ist, daß das Gasöl zu Beförderungen gedient hat

a) unmittelbar zwischen Berlin West und dem Bundesgebiet,

b) unmittelbar zwischen dem Zonenrandgebiet oder den Frachthilfegebieten und dem übrigen Geltungsbereich des Grundgesetzes,

c) innerhalb des Zonenrandgebietes oder der Frachthilfegebiete.

vorherige Änderung

Das Bundesministerium der Finanzen bestimmt im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen durch Rechtsverordnung, von welchen weiteren Voraussetzungen die Betriebsbeihilfe abhängt, insbesondere welche örtlichen Beziehungen zwischen dem Unternehmer und den bezeichneten Gebieten bestehen müssen, inwieweit eine direkte Beförderung von oder zu bestimmten Standorten zwischen diesen Gebieten und dem übrigen Bundesgebiet erforderlich ist und inwieweit und in welcher Form ein besonderer Buchnachweis für die Beförderungen zu fordern ist. Das Bundesministerium der Finanzen bestimmt ferner durch Rechtsverordnung, welche Gebiete als Zonenrandgebiet und als Frachthilfegebiete anzusehen sind.



Das Bundesministerium der Finanzen bestimmt im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung durch Rechtsverordnung, von welchen weiteren Voraussetzungen die Betriebsbeihilfe abhängt, insbesondere welche örtlichen Beziehungen zwischen dem Unternehmer und den bezeichneten Gebieten bestehen müssen, inwieweit eine direkte Beförderung von oder zu bestimmten Standorten zwischen diesen Gebieten und dem übrigen Bundesgebiet erforderlich ist und inwieweit und in welcher Form ein besonderer Buchnachweis für die Beförderungen zu fordern ist. Das Bundesministerium der Finanzen bestimmt ferner durch Rechtsverordnung, welche Gebiete als Zonenrandgebiet und als Frachthilfegebiete anzusehen sind.

(2) Die Mittel für die Betriebsbeihilfen werden für jedes Rechnungsjahr in den Bundeshaushaltsplan eingestellt. Die Bemessungsgrundlage für die Haushaltsmittel ist der Verbrauch der begünstigten Verbrauchergruppen an Gasöl für die begünstigten Zwecke im vorangegangenen Kalenderjahr. Dabei werden für je 100 kg des Verbrauches 8,30 DM angesetzt.

(3) Die Bundesregierung bestimmt durch Rechtsverordnung das Nähere über

1. die Verteilung der Mittel und die Berechnung der Beihilfen,

2. das Verfahren.

(4) Die Gewährung der Betriebsbeihilfen kann davon abhängig gemacht werden, daß diese einen Betrag von 200 Deutsche Mark für den Abrechnungszeitraum übersteigen.