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§ 2 - Gesetz über die Verwendung des Vermögens der Deutschen Industriebank (DIndBVermVerwG k.a.Abk.)

G. v. 03.05.1974 BGBl. I S. 1037
Geltung ab 08.05.1974; FNA: 7627-10 Zentrale privatrechtliche Kreditinstitute

§ 2



Mit der Eintragung der Verschmelzung in das Handelsregister des Sitzes der übertragenden Gesellschaft wird die gemäß § 1 Abs. 2 errichtete Stiftung an Stelle der bisherigen Aktionäre der übertragenden Aktiengesellschaft Aktionär der übernehmenden Gesellschaft.