Gesetz über die Verwendung des Vermögens der Deutschen Industriebank (DIndBVermVerwG k.a.Abk.)

G. v. 03.05.1974 BGBl. I S. 1037
Geltung ab 08.05.1974; FNA: 7627-10 Zentrale privatrechtliche Kreditinstitute
Eingangsformel
§ 1
§ 2
§ 3
§ 4
§ 5
§ 6
§ 7

Eingangsformel



Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen:

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§ 1


§ 1 wird in 1 Vorschrift zitiert

(1) Das Vermögen der Deutschen Industriebank darf im Wege der Verschmelzung auf die Industriekreditbank Aktiengesellschaft übertragen werden. Auf die Verschmelzung finden die Vorschriften des Aktiengesetzes und § 25 der Dritten Durchführungsverordnung zum Aktiengesetz vom 21. Dezember 1938 (Reichsgesetzbl. I S. 1839) Anwendung.

(2) Die Verschmelzung darf in das Handelsregister des Sitzes der übertragenden Gesellschaft erst eingetragen werden, nachdem durch mindestens drei von der Hauptversammlung gewählte Mitglieder des Aufsichtsrats der Deutschen Industriebank und durch die Bundesrepublik Deutschland, vertreten durch den Bundesminister der Finanzen, zum Zwecke der Verwendung des Vermögens der Deutschen Industriebank eine Stiftung des privaten Rechts gegründet und genehmigt worden ist, deren Satzung sicherstellt, daß

1.
die Stiftung ausschließlich der Förderung der gewerblichen Wirtschaft dient,

2.
die Stiftung ein Organ erhält, das die Geschäftsführung des Vorstandes zu überwachen hat,

3.
die Bundesrepublik Deutschland sowie die Länder Nordrhein-Westfalen und Berlin in dem in Nummer 2 genannten Organ vertreten sind,

4.
die Veräußerung von Aktien der Industriekreditbank Aktiengesellschaft aus dem Stiftungsvermögen sowie eine Änderung der Satzung gegen die Mehrheit der Stimmen der Vertreter der in Nummer 3 genannten Körperschaften nicht erfolgen kann.

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§ 2



Mit der Eintragung der Verschmelzung in das Handelsregister des Sitzes der übertragenden Gesellschaft wird die gemäß § 1 Abs. 2 errichtete Stiftung an Stelle der bisherigen Aktionäre der übertragenden Aktiengesellschaft Aktionär der übernehmenden Gesellschaft.

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§ 3



(Änderungsvorschrift)

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§ 4



(1) Die Deutsche Industriebank bleibt auch nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes eine Aktiengesellschaft. Die für Aktiengesellschaften geltenden Vorschriften sind auf sie von diesem Zeitpunkt an vorbehaltlich des Absatzes 2 uneingeschränkt anzuwenden.

(2) Die Deutsche Industriebank darf ihre bisherige Firma beibehalten. Die §§ 23, 25 der Dritten Durchführungsverordnung zum Aktiengesetz sind noch bis zur Eintragung der Verschmelzung in das Handelsregister am Sitz der Deutschen Industriebank anzuwenden.

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§ 5



(Änderungsvorschrift)

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§ 6



Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1 des Dritten Überleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 1) auch im Land Berlin.

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§ 7



Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkündung in Kraft.



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