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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 31.07.2020 aufgehoben
Zweiter Teil - Verordnung über die Erprobung einer neuen Ausbildungsform für die Berufsausbildung im Laborbereich Chemie, Biologie und Lack (ChemBioLackAusbErprobV k.a.Abk.)
V. v. 17.06.2002 BGBl. I S. 1931; aufgehoben durch Artikel 2 V. v. 10.02.2022 BGBl. I S. 174
Geltung ab 01.08.2002 bis 31.07.2009; FNA: 806-21-14-5 Berufliche Bildung
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Geltung ab 01.08.2002 bis 31.07.2009; FNA: 806-21-14-5 Berufliche Bildung
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Zweiter Teil Vorschriften für den Ausbildungsberuf Chemielaborant/Chemielaborantin
§ 2 Teil 1 der Abschlussprüfung
(1) Die Zwischenprüfung gilt als Teil 1 der Abschlussprüfung. Sie soll vor dem Ende des zweiten Ausbildungsjahres stattfinden.
(2) Teil 1 der Abschlussprüfung erstreckt sich auf die in der Anlage 1 der Verordnung über die Berufsausbildung im Laborbereich Chemie, Biologie und Lack vom 22. März 2000 (BGBl. I S. 257) für das erste Ausbildungsjahr und das dritte Ausbildungshalbjahr und die unter Nummer 8.1 Buchstabe d bis f aufgeführten Qualifikationseinheiten sowie auf den im Berufsschulunterricht vermittelten Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.
(3) Der Prüfling soll im praktischen Teil von Teil 1 der Abschlussprüfung in insgesamt höchstens sieben Stunden zwei praktische Aufgaben durchführen. Dabei soll der Prüfling zeigen, dass er die Arbeitsabläufe selbständig planen, Arbeitsergebnisse kontrollieren und dokumentieren, Maßnahmen zur Sicherheit und zum Gesundheitsschutz bei der Arbeit, zum Umweltschutz sowie qualitätssichernde Maßnahmen ergreifen kann. Für die praktischen Aufgaben kommen insbesondere in Betracht:
- 1.
- Durchführen präparativer Arbeiten und
- 2.
- Charakterisieren von Produkten.
(4) Der Prüfling soll im schriftlichen Teil von Teil 1 der Abschlussprüfung im Prüfungsbereich Präparative Chemie sowie in Wirtschafts- und Sozialkunde geprüft werden. Im Prüfungsbereich Präparative Chemie soll der Prüfling praxisbezogene Aufgaben unter Berücksichtigung damit zusammenhängender informationstechnischer Fragestellungen und berufsbezogener Berechnungen lösen und dabei zeigen, dass er arbeitsorganisatorische, technologische und mathematische Sachverhalte verknüpfen kann. Dabei sollen Maßnahmen zur Sicherheit und zum Gesundheitsschutz bei der Arbeit sowie zum Umweltschutz und qualitätssichernde Maßnahmen einbezogen werden. Es kommen Aufgaben insbesondere aus folgenden Gebieten in Betracht:
- 1.
- im Prüfungsbereich Präparative Chemie:
- a)
- Syntheseverfahren, Reaktionsgleichungen und Beeinflussung von Reaktionen,
- b)
- Stöchiometrie, insbesondere Ausbeute- und Konzentrationsberechnungen,
- c)
- Trennen und Reinigen von Stoffen, allgemeine Labortechnik,
- d)
- Charakterisieren von Produkten und Arbeitsstoffen,
- e)
- Stoffkunde und wichtige Herstellungsverfahren;
- 2.
- im Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde:
- a)
- rechtliche Grundlagen des Berufsausbildungsverhältnisses, insbesondere Berufsbildungsgesetz, Handwerksordnung, Berufsausbildungsvertrag, gegenseitige Rechte und Pflichten aus dem Berufsausbildungsvertrag,
- b)
- Arbeits- und Tarifrecht sowie Arbeitsschutz, insbesondere Lohn und Gehalt, Sozialversicherung, Kündigung und Kündigungsschutz, Jugendarbeitsschutz, Urlaub,
- c)
- betriebliche Mitbestimmung, insbesondere Betriebsverfassungsgesetz, Mitbestimmungsgesetz, Betriebsrat und Jugendvertretung.
(5) Der schriftliche Teil von Teil 1 der Abschlussprüfung dauert höchstens:
- 1.
- im Prüfungsbereich Präparative Chemie 120 Minuten,
- 2.
- im Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde 30 Minuten.
(6) Innerhalb des schriftlichen Teils von Teil 1 der Abschlussprüfung ist der Prüfungsbereich Präparative Chemie mit 80 Prozent, der Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde mit 20 Prozent zu gewichten.
(7) Der praktische und der schriftliche Teil von Teil 1 der Abschlussprüfung haben dasselbe Gewicht.
§ 3 Teil 2 der Abschlussprüfung
(1) Teil 2 der Abschlussprüfung erstreckt sich auf die in der Anlage 1 der Verordnung über die Berufsausbildung im Laborbereich Chemie, Biologie und Lack vom 22. März 2000 (BGBl. I S. 257) aufgeführten Fertigkeiten und Kenntnisse gemäß § 3 Abs. 1 Nr. 1, Nr. 2 Buchstabe a und Nr. 3 Buchstabe a sowie auf den im Berufsschulunterricht vermittelten Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist. Fertigkeiten und Kenntnisse, die bereits Gegenstand von Teil 1 der Abschlussprüfung gewesen sind, sollen nur insoweit einbezogen werden, als es für die gemäß § 38 des Berufsbildungsgesetzes zu treffende Feststellung der Berufsbefähigung erforderlich ist.
(2) Der Prüfling soll im praktischen Teil von Teil 2 der Abschlussprüfung in insgesamt höchstens 14 Stunden drei praktische Aufgaben ausführen. Hierfür kommen insbesondere in Betracht:
- 1.
- Durchführen einer analytisch-chromatografischen Aufgabe,
- 2.
- Durchführen einer analytisch-spektroskopischen Aufgabe,
- 3.
- Durchführen einer maßanalytischen Aufgabe,
- 4.
- Herstellen eines ein- oder mehrstufigen Präparates,
- 5.
- Durchführen einer physikalischen oder einer technischen Aufgabe,
- 6.
- Durchführen einer mikrobiologischen oder einer biochemischen Aufgabe oder
- 7.
- Durchführen einer lacktechnischen Aufgabe.
(3) Der Prüfling soll im schriftlichen Teil von Teil 2 der Abschlussprüfung in den Prüfungsbereichen Allgemeine und Analytische Chemie, Wahlqualifikationen sowie in Wirtschafts- und Sozialkunde geprüft werden. In den Prüfungsbereichen Allgemeine und Analytische Chemie sowie Wahlqualifikationen soll der Prüfling zeigen, dass er insbesondere durch Verknüpfung von arbeitsorganisatorischen, technologischen und mathematischen Sachverhalten sowie damit zusammenhängender informationstechnischer Fragestellungen praxisbezogene Fälle lösen kann. Dabei sollen Maßnahmen zur Sicherheit und zum Gesundheitsschutz bei der Arbeit, zum Umweltschutz sowie qualitätssichernde Maßnahmen einbezogen werden. Es kommen Aufgaben insbesondere aus folgenden Gebieten in Betracht:
- 1.
- im Prüfungsbereich Allgemeine und Analytische Chemie:
- a)
- Analyseverfahren einschließlich Probenvorbereitung und Reaktionsgleichungen,
- b)
- Stoffkonstanten und physikalische Größen,
- c)
- Reaktionskinetik und Thermodynamik, chemisches Gleichgewicht,
- d)
- Auswerten von Messergebnissen unter Berücksichtigung stöchiometrischer Berechnungen,
- e)
- chemische Bindung, Periodensystem der Elemente;
- 2.
- im Prüfungsbereich Wahlqualifikationen: es sind mindestens drei Wahlqualifikationseinheiten zu prüfen;
- 3.
- im Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde: allgemeine wirtschaftliche und gesellschaftliche Zusammenhänge der Berufs- und Arbeitswelt.
(4) Der schriftliche Teil von Teil 2 der Abschlussprüfung dauert höchstens:
- 1.
- im Prüfungsbereich Allgemeine und Analytische Chemie 120 Minuten,
- 2.
- im Prüfungsbereich Wahlqualifikationen 120 Minuten,
- 3.
- im Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde 45 Minuten.
(5) Der schriftliche Teil von Teil 2 der Abschlussprüfung ist auf Antrag des Prüflings oder nach Ermessen des Prüfungsausschusses in einzelnen Bereichen durch eine mündliche Prüfung zu ergänzen, wenn diese für das Bestehen der Prüfung den Ausschlag geben kann. Bei der Ermittlung des Ergebnisses für die mündlich geprüften Prüfungsbereiche sind das bisherige Ergebnis und das Ergebnis der mündlichen Ergänzungsprüfung im Verhältnis 2 : 1 zu gewichten.
(6) Innerhalb des schriftlichen Teils von Teil 2 der Abschlussprüfung sind die Prüfungsbereiche wie folgt zu gewichten:
- 1.
- Prüfungsbereich Allgemeine und Analytische Chemie 40 Prozent,
- 2.
- Prüfungsbereich Wahlqualifikationen 40 Prozent,
- 3.
- Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde 20 Prozent.
(7) Der praktische und der schriftliche Teil von Teil 2 der Abschlussprüfung haben dasselbe Gewicht.
Text in der Fassung des Artikels 6 Verordnung zur Änderung von Erprobungsverordnungen V. v. 17. Juli 2007 BGBl. I S. 1402 m.W.v. 20. Juli 2007
§ 4 Bestehensregelung
(1) Bei der Ermittlung des Gesamtergebnisses ist Teil 1 der Abschlussprüfung mit 35 Prozent und Teil 2 der Abschlussprüfung mit 65 Prozent zu gewichten.
(2) Die Abschlussprüfung ist bestanden, wenn im Gesamtergebnis nach Absatz 1 mindestens ausreichende Leistungen erbracht sind und wenn jeweils im praktischen und schriftlichen Teil von Teil 2 der Abschlussprüfung sowie innerhalb des schriftlichen Teils von Teil 2 in den Prüfungsbereichen Allgemeine und Analytische Chemie sowie Wahlqualifikationen zusammen mindestens ausreichende Leistungen erbracht sind.
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