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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 31.10.2023 aufgehoben
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§ 2 - THW-Mitwirkungsverordnung (THWMitwV)
V. v. 11.01.2004 BGBl. I S. 75; aufgehoben durch Artikel 2 V. v. 10.10.2023 BGBl. 2023 I Nr. 275
Geltung ab 01.02.2004; FNA: 215-10-3 Zivilschutz
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Geltung ab 01.02.2004; FNA: 215-10-3 Zivilschutz
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§ 2 Begründung des Dienstverhältnisses
(1) Die Aufnahme in das Dienstverhältnis zum Technischen Hilfswerk erfolgt auf schriftlichen Antrag.
(2) Die schriftliche Annahme des Antrages begründet das Dienstverhältnis. Die Nichtannahme bedarf keiner Begründung. Die Annahme erfolgt nicht, wenn Tatsachen vorliegen, die nach § 6 Absatz 1 zur Beendigung des Dienstverhältnisses führen würden.
Text in der Fassung des Artikels 1 Erste Verordnung zur Änderung der THW-Mitwirkungsverordnung V. v. 19. November 2014 BGBl. I S. 1750 m.W.v. 26. November 2014
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Frühere Fassungen von § 2 THWMitwV
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
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aktuell vorher | 26.11.2014 | Artikel 1 Erste Verordnung zur Änderung der THW-Mitwirkungsverordnung vom 19.11.2014 BGBl. I S. 1750 |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 2 THWMitwV
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 2 THWMitwV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
THWMitwV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
Zitate in Änderungsvorschriften
Erste Verordnung zur Änderung der THW-Mitwirkungsverordnung
V. v. 19.11.2014 BGBl. I S. 1750
Artikel 1 1. THWMitwVÄndV Änderung der THW-Mitwirkungsverordnung
... „(THW-Mitwirkungsverordnung - THWMitwV)" ersetzt. 2. Die §§ 1 bis 5 werden durch folgenden § 1 ersetzt: „§ 1 Helferinnen und ... haben, wirken als Junghelferinnen und Junghelfer mit." 3. § 6 wird § 2 und in Absatz 2 Satz 3 wird die Angabe „§ 10 Abs. 1 oder 4" durch die Angabe ...
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