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§ 2 - THW-Mitwirkungsverordnung (THWMitwV)

V. v. 11.01.2004 BGBl. I S. 75; aufgehoben durch Artikel 2 V. v. 10.10.2023 BGBl. 2023 I Nr. 275
Geltung ab 01.02.2004; FNA: 215-10-3 Zivilschutz
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§ 2 Begründung des Dienstverhältnisses



(1) Die Aufnahme in das Dienstverhältnis zum Technischen Hilfswerk erfolgt auf schriftlichen Antrag.

(2) Die schriftliche Annahme des Antrages begründet das Dienstverhältnis. Die Nichtannahme bedarf keiner Begründung. Die Annahme erfolgt nicht, wenn Tatsachen vorliegen, die nach § 6 Absatz 1 zur Beendigung des Dienstverhältnisses führen würden.



 
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Frühere Fassungen von § 2 THWMitwV

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 26.11.2014Artikel 1 Erste Verordnung zur Änderung der THW-Mitwirkungsverordnung
vom 19.11.2014 BGBl. I S. 1750

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 2 THWMitwV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 2 THWMitwV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in THWMitwV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Erste Verordnung zur Änderung der THW-Mitwirkungsverordnung
V. v. 19.11.2014 BGBl. I S. 1750
Artikel 1 1. THWMitwVÄndV Änderung der THW-Mitwirkungsverordnung
... „(THW-Mitwirkungsverordnung - THWMitwV)" ersetzt. 2. Die §§ 1 bis 5 werden durch folgenden § 1 ersetzt: „§ 1 Helferinnen und ... haben, wirken als Junghelferinnen und Junghelfer mit." 3. § 6 wird § 2 und in Absatz 2 Satz 3 wird die Angabe „§ 10 Abs. 1 oder 4" durch die Angabe ...