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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 31.10.2023 aufgehoben
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§ 4 - THW-Mitwirkungsverordnung (THWMitwV)
V. v. 11.01.2004 BGBl. I S. 75; aufgehoben durch Artikel 2 V. v. 10.10.2023 BGBl. 2023 I Nr. 275
Geltung ab 01.02.2004; FNA: 215-10-3 Zivilschutz
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Geltung ab 01.02.2004; FNA: 215-10-3 Zivilschutz
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§ 4 Inhalt des Dienstverhältnisses
(1) Helferinnen und Helfer wirken bei der Erfüllung der Aufgaben des Technischen Hilfswerks mit. Sie können in besondere Funktionen berufen werden und nehmen an den angeordneten Einsätzen, Ausbildungsveranstaltungen und sonstigen dienstlichen Veranstaltungen teil.
(2) Die Teilnahme an Einsätzen und Ausbildungsveranstaltungen ist nur entsprechend der individuellen Einsatzbefähigung möglich.
(3) Junghelfer und Junghelferinnen erhalten eine kind- oder jugendgemäße Ausbildung und Betreuung, die sie auf ihre spätere Verwendung als Helferinnen und Helfer vorbereiten sollen. Sie werden nicht zur unmittelbaren Hilfeleistung bei Einsätzen herangezogen.
Text in der Fassung des Artikels 1 Erste Verordnung zur Änderung der THW-Mitwirkungsverordnung V. v. 19. November 2014 BGBl. I S. 1750 m.W.v. 26. November 2014
Frühere Fassungen von § 4 THWMitwV
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
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aktuell vorher | 26.11.2014 | Artikel 1 Erste Verordnung zur Änderung der THW-Mitwirkungsverordnung vom 19.11.2014 BGBl. I S. 1750 |
aktuell vorher | 01.09.2009 | Artikel 2 Erstes Gesetz zur Änderung des Gesetzes zur Regelung der Rechtsverhältnisse der Helfer der Bundesanstalt Technisches Hilfswerk vom 29.07.2009 BGBl. I S. 2350 |
aktuell | vor 01.09.2009 | früheste archivierte Fassung |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 4 THWMitwV
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 4 THWMitwV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
THWMitwV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
Zitate in Änderungsvorschriften
Erste Verordnung zur Änderung der THW-Mitwirkungsverordnung
V. v. 19.11.2014 BGBl. I S. 1750
Artikel 1 1. THWMitwVÄndV Änderung der THW-Mitwirkungsverordnung
... „(THW-Mitwirkungsverordnung - THWMitwV)" ersetzt. 2. Die §§ 1 bis 5 werden durch folgenden § 1 ersetzt: „§ 1 Helferinnen und ... Hilfswerk beginnt mit einer sechsmonatigen Probezeit." 5. § 8 wird § 4 und wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt geändert: ...
Erstes Gesetz zur Änderung des Gesetzes zur Regelung der Rechtsverhältnisse der Helfer der Bundesanstalt Technisches Hilfswerk
G. v. 29.07.2009 BGBl. I S. 2350
Artikel 2 THW-HelfRGuaÄndG Änderungen weiterer Vorschriften
... 4. In der THW-Mitwirkungsverordnung vom 11. Januar 2004 (BGBl. I S. 75) werden in § 8 Absatz 2 Satz 2 die Wörter „THW-Helferrechtsgesetzes" durch die Wörter ...
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