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§ 6 - THW-Mitwirkungsverordnung (THWMitwV)

V. v. 11.01.2004 BGBl. I S. 75; aufgehoben durch Artikel 2 V. v. 10.10.2023 BGBl. 2023 I Nr. 275
Geltung ab 01.02.2004; FNA: 215-10-3 Zivilschutz
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§ 6 Beendigung des Dienstverhältnisses



(1) Das Technische Hilfswerk kann das Dienstverhältnis durch Entlassung beenden, wenn die Helferin oder der Helfer

1.
schuldhaft eine Dienstpflichtverletzung begangen hat, die als solche oder im Zusammenhang mit anderen Dienstpflichtverstößen so schwerwiegend ist, dass dem Technischen Hilfswerk die Fortsetzung des Dienstverhältnisses unzumutbar ist,

2.
körperlich, geistig oder fachlich für den Dienst nicht mehr geeignet ist,

3.
sich nicht zu der freiheitlichen demokratischen Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes bekennt,

4.
nach § 13 des Bundeswahlgesetzes vom Wahlrecht ausgeschlossen ist,

5.
rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt wurde, es sei denn, die Vollstreckung der Strafe wurde zur Bewährung ausgesetzt, oder

6.
in einem Ortsverband mitwirkt, der aufgelöst wird.

(2) Während der Probezeit kann das Technische Hilfswerk das Dienstverhältnis jederzeit durch schriftliche Erklärung, die keiner Begründung bedarf, beenden.

(3) Helferinnen und Helfer können das Dienstverhältnis durch schriftliche Erklärung, die keiner Begründung bedarf, beenden. Während der Probezeit kann dies jederzeit fristlos geschehen. Helferinnen und Helfer haben, nach Ablauf der Probezeit, eine Frist von vier Wochen zum Ende eines Kalendervierteljahres einzuhalten.

(4) Wird in den Fällen der Absätze 1 und 2 ein Rechtsbehelf gegen die Beendigung des Dienstverhältnisses eingelegt, ruht es bis zum Abschluss des Rechtsbehelfsverfahrens, im Falle eines Verwaltungsrechtsstreits bis zu dessen rechtskräftigem Abschluss.





 

Frühere Fassungen von § 6 THWMitwV

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 26.11.2014Artikel 1 Erste Verordnung zur Änderung der THW-Mitwirkungsverordnung
vom 19.11.2014 BGBl. I S. 1750

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 6 THWMitwV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 6 THWMitwV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in THWMitwV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 2 THWMitwV Begründung des Dienstverhältnisses (vom 26.11.2014)
... keiner Begründung. Die Annahme erfolgt nicht, wenn Tatsachen vorliegen, die nach § 6 Absatz 1 zur Beendigung des Dienstverhältnisses führen ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Erste Verordnung zur Änderung der THW-Mitwirkungsverordnung
V. v. 19.11.2014 BGBl. I S. 1750
Artikel 1 1. THWMitwVÄndV Änderung der THW-Mitwirkungsverordnung
... nicht vollendet haben, wirken als Junghelferinnen und Junghelfer mit." 3. § 6 wird § 2 und in Absatz 2 Satz 3 wird die Angabe „§ 10 Abs. 1 oder 4" durch ... 2 Satz 3 wird die Angabe „§ 10 Abs. 1 oder 4" durch die Angabe „§ 6 Absatz 1" ersetzt. 4. § 7 wird § 3 und Satz 1 wird wie folgt gefasst: ... Wörter „der Helferin oder dem Helfer" ersetzt. 7. § 10 wird § 6 und wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:  ...