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Änderung § 8 THWMitwV vom 01.09.2009

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§ 8 THWMitwV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.09.2009 geltenden Fassung
§ 8 THWMitwV n.F. (neue Fassung)
in der am 01.09.2009 geltenden Fassung
durch Artikel 2 G. v. 29.07.2009 BGBl. I S. 2350
 (keine frühere Fassung vorhanden)
(Textabschnitt unverändert)

§ 8 Inhalt des Dienstverhältnisses


(1) Aktive Helfer und aktive Helferinnen wirken bei der Erfüllung der Aufgaben des Technischen Hilfswerks mit. Sie können in besondere Funktionen berufen werden und nehmen an den angeordneten Einsätzen, Übungen, Lehrgängen und sonstigen dienstlichen Veranstaltungen teil.

(Text alte Fassung)

(2) Reservehelfer und Reservehelferinnen können für Einsätze nach § 1 Abs. 2 Nr. 1 und 2 des THW-Helferrechtsgesetzes herangezogen werden. Ihre Heranziehung zu einem Einsatz nach § 1 Abs. 2 Nr. 3 des THW-Helferrechtsgesetzes ist zulässig, wenn die hierfür erforderliche Anzahl von geeigneten aktiven Helfern und aktiven Helferinnen im Ortsverband nicht zur Verfügung steht. Reservehelfer und Reservehelferinnen nehmen an den zur Aufrechterhaltung des notwendigen Kenntnis- und Wissensstandes erforderlichen Fortbildungsveranstaltungen teil.

(Text neue Fassung)

(2) Reservehelfer und Reservehelferinnen können für Einsätze nach § 1 Abs. 2 Nr. 1 und 2 des THW-Helferrechtsgesetzes herangezogen werden. Ihre Heranziehung zu einem Einsatz nach § 1 Abs. 2 Nr. 3 des THW-Gesetzes ist zulässig, wenn die hierfür erforderliche Anzahl von geeigneten aktiven Helfern und aktiven Helferinnen im Ortsverband nicht zur Verfügung steht. Reservehelfer und Reservehelferinnen nehmen an den zur Aufrechterhaltung des notwendigen Kenntnis- und Wissensstandes erforderlichen Fortbildungsveranstaltungen teil.

(3) Althelfer und Althelferinnen nehmen weiterhin am kameradschaftlichen Leben teil. Sie können mit ihrem Einverständnis zur Unterstützung der Aufgabenerfüllung im Technischen Hilfswerk herangezogen werden.

(4) Junghelfer und Junghelferinnen erhalten eine kind- oder jugendgemäße Ausbildung und Betreuung, die sie auf ihre spätere Verwendung als aktive Helfer oder aktive Helferinnen vorbereiten sollen. Sie werden nicht zur unmittelbaren Hilfeleistung bei Einsätzen herangezogen.



 (keine frühere Fassung vorhanden)

 
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