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Änderung § 3 THWMitwV vom 26.11.2014

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Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

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§ 3 THWMitwV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 26.11.2014 geltenden Fassung
§ 3 THWMitwV n.F. (neue Fassung)
in der am 26.11.2014 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 19.11.2014 BGBl. I S. 1750

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 3 Reservehelfer und Reservehelferinnen


(Text neue Fassung)

§ 3 (aufgehoben)


vorherige Änderung

Reservehelfer oder Reservehelferin kann werden, wer als aktiver Helfer oder als aktive Helferin mitgewirkt hat und sich weiterhin für Einsätze zur Verfügung stellt.



 

 
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