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Änderung § 2 THWMitwV vom 26.11.2014
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§ 6 THWMitwV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 26.11.2014 geltenden Fassung | § 2 THWMitwV n.F. (neue Fassung) in der am 26.11.2014 geltenden Fassung durch Artikel 1 V. v. 19.11.2014 BGBl. I S. 1750 |
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(Text alte Fassung) § 6 Begründung des Dienstverhältnisses | (Text neue Fassung)§ 2 Begründung des Dienstverhältnisses |
(Textabschnitt unverändert) (1) Die Aufnahme in das Dienstverhältnis zum Technischen Hilfswerk erfolgt auf schriftlichen Antrag. | |
(2) Die schriftliche Annahme des Antrages begründet das Dienstverhältnis. Die Nichtannahme bedarf keiner Begründung. Die Annahme erfolgt nicht, wenn Tatsachen vorliegen, die nach § 10 Abs. 1 oder 4 zur Beendigung des Dienstverhältnisses führen würden. | (2) Die schriftliche Annahme des Antrages begründet das Dienstverhältnis. Die Nichtannahme bedarf keiner Begründung. Die Annahme erfolgt nicht, wenn Tatsachen vorliegen, die nach § 6 Absatz 1 zur Beendigung des Dienstverhältnisses führen würden. |
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