Tools:
Update via:
Änderung § 6 THWMitwV vom 26.11.2014
Ähnliche Seiten: alle Änderungen durch Artikel 1 1. THWMitwVÄndV am 26. November 2014 und Änderungshistorie der THWMitwVHervorhebungen: alter Text, neuer Text
Verpasst?
§ 10 THWMitwV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 26.11.2014 geltenden Fassung | § 6 THWMitwV n.F. (neue Fassung) in der am 26.11.2014 geltenden Fassung durch Artikel 1 V. v. 19.11.2014 BGBl. I S. 1750 |
---|---|
(Text alte Fassung) § 10 Beendigung des Dienstverhältnisses | (Text neue Fassung)§ 6 Beendigung des Dienstverhältnisses |
(1) Das Technische Hilfswerk beendet das Dienstverhältnis durch Entlassung, wenn der Helfer oder die Helferin | (1) Das Technische Hilfswerk kann das Dienstverhältnis durch Entlassung beenden, wenn die Helferin oder der Helfer |
(Textabschnitt unverändert) 1. schuldhaft eine Dienstpflichtverletzung begangen hat, die als solche oder im Zusammenhang mit anderen Dienstpflichtverstößen so schwerwiegend ist, dass dem Technischen Hilfswerk die Fortsetzung des Dienstverhältnisses unzumutbar ist, 2. körperlich, geistig oder fachlich für den Dienst nicht mehr geeignet ist, | |
3. sich nicht zum demokratischen Rechtsstaat bekennt, | 3. sich nicht zu der freiheitlichen demokratischen Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes bekennt, |
4. nach § 13 des Bundeswahlgesetzes vom Wahlrecht ausgeschlossen ist, 5. rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt wurde, es sei denn, die Vollstreckung der Strafe wurde zur Bewährung ausgesetzt, oder 6. in einem Ortsverband mitwirkt, der aufgelöst wird. (2) Während der Probezeit kann das Technische Hilfswerk das Dienstverhältnis jederzeit durch schriftliche Erklärung, die keiner Begründung bedarf, beenden. | |
(3) Helfer und Helferinnen können das Dienstverhältnis durch schriftliche Erklärung, die keiner Begründung bedarf, beenden. Während der Probezeit kann dies jederzeit fristlos geschehen. Aktive Helfer und aktive Helferinnen haben, nach Ablauf der Probezeit, eine Frist von vier Wochen zum Ende eines Kalendervierteljahres einzuhalten. (4) Das Dienstverhältnis eines Helfers oder einer Helferin endet, außer bei Althelfern und Althelferinnen, mit der Vollendung des 60. Lebensjahres; bei besonderen Funktionen kann die Altersgrenze durch die Leitung des Technischen Hilfswerks bis zur Vollendung des 65. Lebensjahres aufgeschoben werden. Das Dienstverhältnis von Junghelfern und Junghelferinnen endet mit Vollendung des 18. Lebensjahres. (5) Bei einem Wechsel des Dienstverhältnisses endet das bisherige Dienstverhältnis mit der Übernahme in das neue Dienstverhältnis. (6) Wird in den Fällen der Absätze 1 und 2 ein Rechtsbehelf gegen die Beendigung des Dienstverhältnisses eingelegt, ruht es bis zum Abschluss des Rechtsbehelfsverfahrens, im Falle eines Verwaltungsrechtsstreits bis zu dessen rechtskräftigem Abschluss. | (3) Helferinnen und Helfer können das Dienstverhältnis durch schriftliche Erklärung, die keiner Begründung bedarf, beenden. Während der Probezeit kann dies jederzeit fristlos geschehen. Helferinnen und Helfer haben, nach Ablauf der Probezeit, eine Frist von vier Wochen zum Ende eines Kalendervierteljahres einzuhalten. (4) Wird in den Fällen der Absätze 1 und 2 ein Rechtsbehelf gegen die Beendigung des Dienstverhältnisses eingelegt, ruht es bis zum Abschluss des Rechtsbehelfsverfahrens, im Falle eines Verwaltungsrechtsstreits bis zu dessen rechtskräftigem Abschluss. |
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/6961/al45457-0.htm