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§ 1 - Finanzmarktstabilisierungsfonds-Verordnung (FMStFV k.a.Abk.)
V. v. 20.10.2008 eBAnz AT123 2008 V1; zuletzt geändert durch Artikel 4 Abs. 1 G. v. 10.07.2020 BGBl. I S. 1633
Geltung ab 20.10.2008; FNA: 660-3-1 Bundesbürgschaften
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Geltung ab 20.10.2008; FNA: 660-3-1 Bundesbürgschaften
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§ 1 Verwaltung des Finanzmarktstabilisierungsfonds
(1) Der Bundesrepublik Deutschland - Finanzagentur GmbH (Finanzagentur) wird mit Inkrafttreten dieser Verordnung die Entscheidung über Maßnahmen nach dem Stabilisierungsfondsgesetz vom 17. Oktober 2008 (BGBl. I S. 1982) und die Verwaltung des Finanzmarktstabilisierungsfonds (Fonds) übertragen; § 4 Abs. 1 Satz 2 des Stabilisierungsfondsgesetzes bleibt unberührt.
(2) 1Die Finanzagentur ist bei der Wahrnehmung der ihr nach Absatz 1 übertragenen Aufgaben an die Bestimmungen des Stabilisierungsfondsgesetzes und dieser Verordnung sowie die auf der Grundlage des Gesetzes oder dieser Verordnung ergehenden Weisungen oder Entscheidungen des Bundesministeriums der Finanzen sowie des Lenkungsausschusses gebunden. 2Sie legt gemäß § 4 Abs. 1 Satz 2 des Stabilisierungsfondsgesetzes dem Bundesministerium der Finanzen und dem Lenkungsausschuss insbesondere Anträge einschließlich Voranfragen nach den §§ 2 bis 4 mit einem begründeten Vorschlag zur weiteren Behandlung und Vorschläge
- -
- für allgemeine Maßstäbe für Auflagen zur Geschäftspolitik,
- -
- zur näheren Bestimmung der Angemessenheit von Vergütungen und Vergütungssystemen,
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- zu Grundsätzen der Ausgestaltung von vertraglichen Beziehungen oder von Verwaltungsakten,
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- zur näheren Bestimmung der Unterrichtungspflichten von Unternehmen,
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- zu Ausnahmen von § 2 Abs. 2 Nr. 3 und § 4 Abs. 2 Nr. 3 und
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- zu Entscheidungen nach § 3 Abs. 2 Nr. 3 und § 4 Abs. 2 Nr. 6
- vor.
- 3Der Lenkungsausschuss kann sich im Rahmen des § 4 Abs. 1 Satz 2 des Stabilisierungsfondsgesetzes Entscheidungen vorbehalten.
(3) Das Bundesministerium der Finanzen kann generell oder im Einzelfall
- 1.
- bestimmen, dass die Finanzagentur das Bundesministerium der Finanzen über Anträge auf Gewährung von Stabilisierungsmaßnahmen, beabsichtigte oder getroffene Entscheidungen oder über sonstige Sachverhalte oder Tätigkeiten der Finanzagentur im Rahmen des Stabilisierungsfondsgesetzes informiert,
- 2.
- der Finanzagentur für die Wahrnehmung der ihr nach Absatz 1 übertragenen Aufgaben Weisungen erteilen,
- 3.
- Entscheidungen nach dem Stabilisierungsfondsgesetz und dieser Verordnung sowie Maßnahmen im Rahmen der Verwaltung des Fonds selbst treffen,
- 4.
- Zustimmungserfordernisse des Bundesministeriums der Finanzen für bestimmte Entscheidungen nach dem Stabilisierungsfondsgesetz und dieser Verordnung vorsehen,
- 5.
- sonstige Vorgaben für die Wahrnehmung der nach Absatz 1 übertragenen Aufgaben festlegen.
(4) 1Die Finanzagentur ist berechtigt, nach vorheriger Zustimmung des Bundesministeriums der Finanzen sich Dritter bei der Erfüllung der ihr nach Absatz 1 übertragenen Aufgaben zu bedienen. 2Die Entscheidungsverantwortung der Finanzagentur sowie die Bindungen gemäß Absatz 2 bleiben unberührt. 3Die Beauftragung eines Dritten ist nur zulässig, wenn sichergestellt ist, dass dieser an die Bestimmungen des Stabilisierungsfondsgesetzes, dieser Verordnung und die nach dieser Verordnung ergangenen Weisungen oder sonstigen Entscheidungen auf vertraglicher oder sonstiger Grundlage gebunden ist.
(5) Formvorgaben, Fristen und weitere Einzelheiten des Verfahrens der Gewährung von Stabilisierungsmaßnahmen werden von der Finanzagentur nach Zustimmung des Bundesministeriums der Finanzen festgelegt.
Text in der Fassung des Artikels 4 Gesetz zur Gewährleistungsübernahme im Rahmen eines Europäischen Instruments zur vorübergehenden Unterstützung bei der Minderung von Arbeitslosigkeitsrisiken infolge des COVID-19-Ausbruchs und zur Änderung des Stabilisierungsfondsgesetzes und des Wirtschaftsstabilisierungsbeschleunigungsgesetzes sowie erforderliche Folgeänderungen G. v. 10. Juli 2020 BGBl. I S. 1633 m.W.v. 17. Juli 2020
Frühere Fassungen von § 1 Finanzmarktstabilisierungsfonds-Verordnung
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
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aktuell vorher | 17.07.2020 | Artikel 4 Gesetz zur Gewährleistungsübernahme im Rahmen eines Europäischen Instruments zur vorübergehenden Unterstützung bei der Minderung von Arbeitslosigkeitsrisiken infolge des COVID-19-Ausbruchs und zur Änderung des Stabilisierungsfondsgesetzes und des Wirtschaftsstabilisierungsbeschleunigungsgesetzes sowie erforderliche Folgeänderungen vom 10.07.2020 BGBl. I S. 1633 |
aktuell vorher | 01.01.2018 | Artikel 7 FMSA-Neuordnungsgesetz (FMSANeuOG) vom 23.12.2016 BGBl. I S. 3171 |
aktuell vorher | 01.03.2012 | Artikel 4 Zweites Finanzmarktstabilisierungsgesetz (2. FMStG) vom 24.02.2012 BGBl. I S. 206 |
aktuell vorher | 11.02.2011 | Artikel 1 Erste Verordnung zur Änderung der Finanzmarktstabilisierungsfonds-Verordnung vom 04.02.2011 BGBl. I S. 221 |
aktuell | vor 11.02.2011 | Urfassung |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 1 Finanzmarktstabilisierungsfonds-Verordnung
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 1 FMStFV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
FMStFV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
Zitat in folgenden Normen
Stabilisierungsfondsgesetz (StFG)
Artikel 1 G. v. 17.10.2008 BGBl. I S. 1982; zuletzt geändert durch Artikel 2 G. v. 30.07.2024 BGBl. 2024 I Nr. 254
§ 3a StFG Bundesanstalt für Finanzmarktstabilisierung; Trägerschaft der Finanzagentur; Organisation und Aufgaben; Verordnungsermächtigung (vom 26.06.2021)
... Gesetz geeigneter Dritter bedienen. Für die Anstalt gelten die Regelungen aus § 1 Absatz 4 der Finanzmarktstabilisierungsfonds-Verordnung in der am 1. Januar 2018 geltenden Fassung entsprechend. Die Finanzagentur und die ...
Zitate in Änderungsvorschriften
Erste Verordnung zur Änderung der Finanzmarktstabilisierungsfonds-Verordnung
V. v. 04.02.2011 BGBl. I S. 221
Artikel 1 1. FMStFVÄndV
... (BGBl. I S. 1980) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. In § 1 Absatz 1 Satz 2 wird das Wort „unterliegt" durch das Wort „untersteht" ...
FMSA-Neuordnungsgesetz (FMSANeuOG)
G. v. 23.12.2016 BGBl. I S. 3171
Artikel 1 FMSANeuOG Änderung des Finanzmarktstabilisierungsfondsgesetzes
... folgender Satz eingefügt: „Für die Anstalt gelten die Regelungen aus § 1 Absatz 4 der Finanzmarktstabilisierungsfonds-Verordnung in der am 1. Januar 2018 geltenden Fassung entsprechend." cc) In dem neuen Satz ...
Artikel 7 FMSANeuOG Änderung der Finanzmarktstabilisierungsfonds-Verordnung
... 1 der Finanzmarktstabilisierungsfonds-Verordnung vom 20. Oktober 2008 (eBAnz AT123 2008 V1), die ...
Zweites Finanzmarktstabilisierungsgesetz (2. FMStG)
G. v. 24.02.2012 BGBl. I S. 206
Artikel 4 2. FMStG Änderung der Finanzmarktstabilisierungsfonds-Verordnung
... (BGBl. I S. 3044) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. In § 1 Absatz 3 Nummer 3 werden nach den Wörtern „und dieser Verordnung" die Wörter ...
Zitate in aufgehobenen Titeln
Satzung der Bundesanstalt für Finanzmarktstabilisierung
Anlage V. v. 05.07.2010 BGBl. I S. 874; aufgehoben durch § 2 V. v. 21.02.2011 BGBl. I S. 271
§ 2 FMSASatzung Aufgaben und Organisation der FMSA
... Der FMSA obliegt die Verwaltung des Fonds nach § 1 Absatz 1 Satz 1 der Finanzmarktstabilisierungsfonds-Verordnung sowie die Errichtung und ...
§ 7 FMSASatzung Aufgaben und Zuständigkeiten des Leitungsausschusses
... der FMSA an den Lenkungsausschuss und das Bundesministerium der Finanzen nach § 1 Absatz 2 Satz 2 der Finanzmarktstabilisierungsfonds-Verordnung, i) die Vorbereitung von ...
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