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§ 2 - Finanzmarktstabilisierungsfonds-Verordnung (FMStFV k.a.Abk.)

V. v. 20.10.2008 eBAnz AT123 2008 V1; zuletzt geändert durch Artikel 4 Abs. 1 G. v. 10.07.2020 BGBl. I S. 1633
Geltung ab 20.10.2008; FNA: 660-3-1 Bundesbürgschaften
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§ 2 Garantieübernahme



(1) Der Fonds kann auf Antrag eines Unternehmens des Finanzsektors oder einer Zweckgesellschaft, die Risikopositionen eines solchen Unternehmens übernommen hat, Garantien oder sonstige Gewährleistungen in jeder geeigneten Form für ab Inkrafttreten des Stabilisierungsfondsgesetzes begebene Schuldtitel oder begründete sonstige Verbindlichkeiten übernehmen, um Liquiditätsengpässe des begünstigten Unternehmens zu beheben und dessen Refinanzierung am Kapitalmarkt zu unterstützen. In Abstimmung mit dem Unternehmen kann die Garantiegewährung auch in anderer als der ursprünglich beantragten Form erfolgen.

(2) Bei der Auswahl der Stabilisierungsmaßnahmen ist vorrangig zu prüfen, ob Garantieübernahmen ausreichend sind. Die näheren Bedingungen der Garantiegewährung legt der Fonds im Einzelfall fest. Hierbei gelten folgende Maßgaben:

1.
Der Fonds erhält eine marktgerechte Vergütung für die Garantie. Grundsätzlich besteht die Vergütung aus einem individuellen Prozentsatz des Höchstbetrags der zur Verfügung gestellten Garantie, der das Ausfallrisiko abbildet, nebst einer Marge. Bei der Bemessung der Vergütung sind Beschlüsse des Europäischen Rates und des Rates, Empfehlungen der Europäischen Bankenaufsichtsbehörde und Vorgaben der Europäischen Kommission, insbesondere zur Vereinbarkeit mit den Artikeln 107 und 108 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union, zu berücksichtigen.

2.
Die Garantie wird grundsätzlich auf erstes Anfordern in banküblicher Form gestellt. Sie erstreckt sich sowohl auf den Kapitalbetrag als auch auf die Zinsen und alle sonstigen, den Gläubigern im Zusammenhang mit ihrer Forderung zustehenden Beträge und wird grundsätzlich in Euro ausgestellt. Währungsrisiken aus Garantiegewährungen in anderer Währung hat der Fonds abzusichern. Die Kosten dieser Absicherung werden dem begünstigten Unternehmen auferlegt.

3.
Die Übernahme einer Garantie setzt grundsätzlich eine im Einzelfall angemessene Eigenmittelausstattung des begünstigten Unternehmens voraus.

4.
Der Fonds legt in den Garantiebedingungen fest, dass Ansprüche aus der Garantie erlöschen, wenn der Garantiebegünstigte seine Rechte nicht unverzüglich nach Eintritt des Garantiefalles geltend macht, spätestens aber nach Ablauf von zwölf Monaten nach Eintritt des Garantiefalles.

5.
Garantien für Verbindlichkeiten einer Zweckgesellschaft sollen grundsätzlich nur übernommen werden, wenn sie ganz oder überwiegend Risikopositionen von Unternehmen des Finanzsektors übernommen hat und die betreffenden Unternehmen des Finanzsektors insoweit noch ein erhebliches Ausfall- oder Liquiditätsrisiko tragen. Außerdem müssen die Verbindlichkeiten und Risiken der Zweckgesellschaft transparent und objektiv nachvollziehbar sein. Bei der Übernahme von Garantien für die Verbindlichkeiten von Zweckgesellschaften soll der Fonds sicherstellen, dass er im Falle der Inanspruchnahme in geeigneter Weise gegen die jeweiligen mittelbar begünstigten Unternehmen des Finanzsektors Rückgriff nehmen kann.

6.
Die Obergrenze für die Garantieübernahme bezogen auf ein einzelnes Unternehmen des Finanzsektors und seine verbundenen Unternehmen orientiert sich an dessen Eigenmittelausstattung.



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Frühere Fassungen von § 2 Finanzmarktstabilisierungsfonds-Verordnung

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 17.07.2020Artikel 4 Gesetz zur Gewährleistungsübernahme im Rahmen eines Europäischen Instruments zur vorübergehenden Unterstützung bei der Minderung von Arbeitslosigkeitsrisiken infolge des COVID-19-Ausbruchs und zur Änderung des Stabilisierungsfondsgesetzes und des Wirtschaftsstabilisierungsbeschleunigungsgesetzes sowie erforderliche Folgeänderungen
vom 10.07.2020 BGBl. I S. 1633
aktuell vorher 01.03.2012Artikel 4 Zweites Finanzmarktstabilisierungsgesetz (2. FMStG)
vom 24.02.2012 BGBl. I S. 206
aktuell vorher 23.07.2009Artikel 2 Gesetz zur Fortentwicklung der Finanzmarktstabilisierung
vom 17.07.2009 BGBl. I S. 1980
aktuell vorher 09.04.2009Artikel 5 Finanzmarktstabilisierungsergänzungsgesetz (FMStErgG)
vom 07.04.2009 BGBl. I S. 725
aktuellvor 09.04.2009Urfassung

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 2 Finanzmarktstabilisierungsfonds-Verordnung

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 2 FMStFV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in FMStFV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 1 FMStFV Verwaltung des Finanzmarktstabilisierungsfonds (vom 17.07.2020)
... und dem Lenkungsausschuss insbesondere Anträge einschließlich Voranfragen nach den §§ 2 bis 4 mit einem begründeten Vorschlag zur weiteren Behandlung und Vorschläge  ... näheren Bestimmung der Unterrichtungspflichten von Unternehmen, - zu Ausnahmen von § 2 Abs. 2 Nr. 3 und § 4 Abs. 2 Nr. 3 und - zu Entscheidungen nach § 3 Abs. 2 Nr. 3 und § ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Finanzmarktstabilisierungsergänzungsgesetz (FMStErgG)
G. v. 07.04.2009 BGBl. I S. 725
Artikel 5 FMStErgG Änderung der Finanzmarktstabilisierungsfonds-Verordnung
... vom 20. Oktober 2008 (eBAnz AT123 2008 V1) wird wie folgt geändert: 1. § 2 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 Satz 2 wird wie folgt gefasst:  ...

Gesetz zur Fortentwicklung der Finanzmarktstabilisierung
G. v. 17.07.2009 BGBl. I S. 1980
Artikel 2 FStFEntwG Änderung der Finanzmarktstabilisierungsfonds-Verordnung
... § 2 Absatz 2 Satz 2 Nummer 4 Satz 1 der Finanzmarktstabilisierungsfonds-Verordnung vom 20. Oktober ...

Zweites Finanzmarktstabilisierungsgesetz (2. FMStG)
G. v. 24.02.2012 BGBl. I S. 206
Artikel 4 2. FMStG Änderung der Finanzmarktstabilisierungsfonds-Verordnung
... Maßnahmen im Rahmen der Verwaltung des Fonds" eingefügt. 2. § 2 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 Satz 2 wird aufgehoben. b) ...