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§ 4 - Finanzmarktstabilisierungsfonds-Verordnung (FMStFV k.a.Abk.)
V. v. 20.10.2008 eBAnz AT123 2008 V1; zuletzt geändert durch Artikel 4 Abs. 1 G. v. 10.07.2020 BGBl. I S. 1633
Geltung ab 20.10.2008; FNA: 660-3-1 Bundesbürgschaften
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Geltung ab 20.10.2008; FNA: 660-3-1 Bundesbürgschaften
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§ 4 Risikoübernahme
(1) Der Fonds kann auf Antrag eines Unternehmens des Finanzsektors oder einer Zweckgesellschaft, die Risikopositionen eines solchen Unternehmens übernommen hat, in jeder geeigneten Form vor dem 1. Juni 2014 erworbene Risikopositionen nebst zugehöriger Sicherheiten erwerben. In Abstimmung mit dem Unternehmen kann die Risikoübernahme auch in anderer als der beantragten Form erfolgen.
(2) Die näheren Bedingungen der Risikoübernahme legt der Fonds im Einzelfall fest. Hierbei gelten folgende Maßgaben:
- 1.
- Die Risikoübernahme erfolgt zu dem vom Verkäufer im letzten Zwischenbericht oder Jahresabschluss bilanzierten oder einem geringeren Wert der Risikoposition gegen Übertragung von Schuldtiteln der Bundesrepublik Deutschland. Der Fonds soll sicherstellen, dass er insgesamt eine dem übernommenen Risiko angemessene Verzinsung erzielt, die mindestens die Refinanzierungskosten des Fonds deckt.
- 2.
- Der Fonds kann ein Vor- und Rückkaufsrecht zugunsten und eine Rückkaufverpflichtung zu Lasten des begünstigten Unternehmens oder andere geeignete Formen der Beteiligung des begünstigten Unternehmens an den von dem Fonds übernommenen Risiken vereinbaren. Das begünstigte Unternehmen kann verpflichtet werden, eine Ausgleichszahlung zu leisten, falls der Fonds bei Fälligkeit oder Verwertung der Risikoposition einen Ausfall erleidet. Rückkaufverpflichtung und Risikobeteiligung sollen so ausgestaltet werden, dass das begünstigte Unternehmen die betreffende Risikoposition nicht weiterhin bilanzieren muss.
- 3.
- Die Inanspruchnahme einer Risikoübernahme setzt grundsätzlich eine angemessene Eigenmittelausstattung des begünstigten Unternehmens voraus.
- 4.
- In den Bedingungen für die Risikoübernahme ist vorzusehen, dass der Fonds die erworbene Risikoposition jederzeit veräußern kann, es sei denn, das begünstigte Unternehmen übt ein ihm eingeräumtes Vorkaufsrecht aus oder ist sonst bereit und in der Lage, die Risikoposition ohne Verlust und unter Gewährleistung einer angemessenen Verzinsung für den Fonds im Sinne der Nummer 1 Satz 2 zurückzuerwerben. Eine Veräußerung am Markt soll marktschonend erfolgen.
- 5.
- Risikopositionen einer Zweckgesellschaft sollen nur übernommen werden, wenn sie ganz oder überwiegend Risikopositionen von Unternehmen des Finanzsektors übernommen hat und die betreffenden Unternehmen des Finanzsektors insoweit noch ein erhebliches Ausfall- oder Liquiditätsrisiko tragen. Außerdem müssen die Verbindlichkeiten und Risiken der Zweckgesellschaft transparent und objektiv nachvollziehbar sein. Bei der Übernahme von Risikopositionen einer Zweckgesellschaft soll der Fonds sicherstellen, dass die jeweiligen mittelbar begünstigten Unternehmen des Finanzsektors in angemessener Weise am Risiko beteiligt werden.
- 6.
- Die Obergrenze für die Risikoübernahme, bezogen auf ein einzelnes Unternehmen des Finanzsektors und seine verbundenen Unternehmen, liegt vorbehaltlich einer Entscheidung des Lenkungsausschusses im Einzelfall bei 5 Milliarden Euro.
Text in der Fassung des Artikels 7 BRRD-Umsetzungsgesetz G. v. 10. Dezember 2014 BGBl. I S. 2091 m.W.v. 1. Januar 2015
Frühere Fassungen von § 4 Finanzmarktstabilisierungsfonds-Verordnung
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
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aktuell vorher | 01.01.2015 | Artikel 7 BRRD-Umsetzungsgesetz vom 10.12.2014 BGBl. I S. 2091 |
aktuell vorher | 01.01.2013 | Artikel 4 Drittes Finanzmarktstabilisierungsgesetz (3. FMStG) vom 20.12.2012 BGBl. I S. 2777 |
aktuell vorher | 01.03.2012 | Artikel 4 Zweites Finanzmarktstabilisierungsgesetz (2. FMStG) vom 24.02.2012 BGBl. I S. 206 |
aktuell | vor 01.03.2012 | Urfassung |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 4 Finanzmarktstabilisierungsfonds-Verordnung
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 4 FMStFV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
FMStFV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 1 FMStFV Verwaltung des Finanzmarktstabilisierungsfonds (vom 17.07.2020)
... insbesondere Anträge einschließlich Voranfragen nach den §§ 2 bis 4 mit einem begründeten Vorschlag zur weiteren Behandlung und Vorschläge - ... Unterrichtungspflichten von Unternehmen, - zu Ausnahmen von § 2 Abs. 2 Nr. 3 und § 4 Abs. 2 Nr. 3 und - zu Entscheidungen nach § 3 Abs. 2 Nr. 3 und § 4 Abs. 2 Nr. 6 ... Nr. 3 und § 4 Abs. 2 Nr. 3 und - zu Entscheidungen nach § 3 Abs. 2 Nr. 3 und § 4 Abs. 2 Nr. 6 vor. Der Lenkungsausschuss kann sich im Rahmen des § 4 Abs. 1 Satz 2 des ...
Zitate in Änderungsvorschriften
BRRD-Umsetzungsgesetz
G. v. 10.12.2014 BGBl. I S. 2091
Artikel 7 BRRDUG Änderung der Finanzmarktstabilisierungsfonds-Verordnung
... § 4 Absatz 1 Satz 1 der Finanzmarktstabilisierungsfonds-Verordnung vom 20. Oktober 2008 (eBAnz AT123 ...
Drittes Finanzmarktstabilisierungsgesetz (3. FMStG)
G. v. 20.12.2012 BGBl. I S. 2777
Artikel 4 3. FMStG Änderung der Finanzmarktstabilisierungsfonds-Verordnung
... der Anteilseigner des begünstigten Unternehmens erfolgt." 2. In § 4 Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe „1. Dezember 2011" durch die Angabe „1. Oktober ...
Zweites Finanzmarktstabilisierungsgesetz (2. FMStG)
G. v. 24.02.2012 BGBl. I S. 206
Artikel 4 2. FMStG Änderung der Finanzmarktstabilisierungsfonds-Verordnung
... 4 Satz 1 wird aufgehoben. 3. § 3 Absatz 3 wird aufgehoben. 4. In § 4 Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „vor dem 13. Oktober 2008" durch die Wörter ...
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